- 23.09.2024
- Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)
Die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer auf Verlangen des Betriebsrats gem. § 104 BetrVG
Die Vorschrift des § 104 BetrVG führt in der arbeitsrechtlichen Praxis ein Nischendasein, obgleich sie durchaus Sprengkraft besitzt. Sie gibt dem Betriebsrat das Recht, die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers zu verlangen, der durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen dieser Regelung.