• 04.12.2023
  • Betriebs-Berater (BB)

BAG entscheidet zu offener Videoüberwachung – Ein Datenschutzverstoß führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

Am 29.6.2023 entschied das BAG (2 AZR 296/22) erstmals unter der DSGVO zum Thema offene Videoüberwachung und Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen. Nicht nur in Fußballstadien, sondern auch in Gerichtssälen wird über den Videobeweis kontrovers diskutiert. Das BAG in Erfurt korrigierte wie der Video Assistant Referee (VAR) die (Fehl)Entscheidung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 6.7.2022 – 8 Sa 1149/20) und wies das LAG darauf hin, sich den Videobeweis anzusehen und neu zu entscheiden. Damit bestätigte sich die Fußballweisheit von Günter Netzer: “Fußball ist Drama” – die Videoüberwachung manchmal auch. Das richtige Ergebnis des BAG kann in dem einfachen Satz – Datenschutz ist und bleibt kein Tatenschutz – zusammengefasst werden. Die Erfurter Richter stellten als Erstes klar, dass bei einer offenen Videoüberwachung weder nach der DSGVO noch nach dem Prozessrecht ein Verwertungsverbot besteht, wenn das Video vorsätzliches vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers belegen soll. Dies gelte auch dann, wenn die Videoaufnahmen nicht vollständig im Einklang mit Datenschutzvorgaben stehen. Als Zweites entschied das BAG, dass den Betriebsparteien die Regelungskompetenz über formelles Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung fehlt. Damit schaffte das BAG endlich Klarheit, dass die Betriebsparteien kein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot in Betriebsvereinbarungen regeln können. Damit sollte auch den endlosen Diskussionen in Einigungsstellenverfahren der Boden entzogen sein.

Betriebs-Berater (BB)

Quelle:
Betriebs-Berater (BB)

Fundstelle:
BB 2023, 2420-2424

Autoren:
Dominik Sorber