- 14.03.2024
- Betriebs-Berater (BB)
Der neue Data Act – Eine Kaskade AGB-rechtlicher Verbote im unternehmerischen Verkehr
Am 13.12.2023 ist im Europäischen Amtsblatt das neue Datengesetz (der Data Act) als VO (EU) 2023/2854 erschienen (ABl. v. 22.12.2023 L/71). Sein Markenkern: Die Union hat sich ein eigenes wirtschaftlich hoch bedeutsames Datenvertragsrecht gegeben. Die Codewörter sind Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und nachhaltiges Wachstum; sie sollen durch die Neuregulierung von verschiedenen Datenzugangsrechten betreffend Produktdaten und verbundene Dienste gefördert werden. Da mangels einer eigentumsrechtlichen Zuordnung “privatrechtliche Vorschriften” für die Weitergabe der zu nutzenden Daten von maßgebender Bedeutung sind (Erwägungsgrund 5), liegt es in der Logik dieses Ansatzes, dass auch Regeln geschaffen werden, welche die einseitige Vertragsgestaltungsfreiheit in ihre Grenzen weisen. Das gilt sowohl für den Verkehr mit dem Verbraucher, für den die Regeln der Klausel-RL 93/13/EWG in Geltung gesetzt werden (Erwägungsgrund 9) als auch für den b2b-Verkehr, was in Art. 13 Data Act im Einzelnen ausformuliert wird. Das alles ist im Folgenden näher im Vergleich zur Klausel-RL und zum deutschen AGB-Recht zu beleuchten.