- 21.11.2024
- Betriebs-Berater (BB)
Schadensersatz für “ungute Gefühle”? Der Art. 82 DSGVO im Arbeitsrecht
Seit 2018 ist die DSGVO und mit ihr ein neuartiger Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO in Kraft. Danach kann man Schadensersatz beanspruchen, wenn ein Datenverantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter gegen eine datenschutzrechtliche Pflicht verstößt und dadurch kausal einen materiellen bzw. immateriellen Schaden des Betroffenen verursacht. Mittlerweile gibt es dazu eine Reihe von arbeitsgerichtlichen, sich teilweise widersprechenden Urteilen, so dass sie dem Art. 82 DSGVO kaum Konturen verleihen. Damit bleibt der Art. 82 DSGVO für den arbeitsrechtlichen Anwender auch fast sechs Jahre nach dessen Inkrafttreten schwer einschätzbar.
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