• 27.02.2024
  • Compliance Berater (CB)

Scoring in einem neuen § 37a BDSG

Noch am Tag der Entscheidung des EuGH zum SCHUFA-Score gab es die ein oder andere Wortmeldung, die das endgültige, vollumfängliche und sofortige Ende der SCHUFA und aller anderen Kreditauskunfteien herbei schworen. Nach nüchterner Analyse der Urteilsgründe wundert man sich freilich über solch vollmundige Prophezeiungen. Die Kreditauskunfteien werden sich darauf einstellen können, sicherlich mit Mehraufwand, aber das Ende bedeutet es nicht. Der gewaltige Sieg des Verbraucherschutzes, der auch zuweilen verkündet wird, ist ebenfalls nicht erkennbar. Wichtiger ist hier der Hinweis des EuGH auf die „durchgreifenden Bedenken“ an der Wirksamkeit des § 31 BDSG. Das ist juristisch nachvollziehbar und wohl auch richtig, denn eine Öffnungsklausel für Scoring enthält die DSGVO nicht. Aber sie enthält eine Öffnungsklausel zur Rechtfertigung einer ausschließlich automatisierten Entscheidung im Einzelfall. Eben diese will der deutsche Gesetzgeber jetzt angehen und so hat das Kabinett genau zwei Monate nach der EuGH-Entscheidung, am 7. 2. 2024, einen neuen § 37a BDSG beschlossen, der den bisherigen § 31 BDSG ersetzen soll.

Compliance Berater (CB)

Quelle:
Compliance Berater (CB)

Fundstelle:
CB 2024, 45-50

Autoren:
Gregor Thüsing