- 04.01.2024
- DER BETRIEB (DB)
Zur Erfüllung von Aufklärungspflichten des Verkäufers durch Offenlegung von Informationen in einem Datenraum
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH erfüllt der Verkäufer (hier: einer Immobilie) seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer durch Offenlegung von Informationen und Dokumenten in einem Datenraum nur, wenn und soweit er berechtigterweise annehmen darf, dass der Käufer von dem offenbarungspflichtigen Umstand tatsächlich Kenntnis erlangen wird.