• 16.09.2026
  • Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)

Kapitalgesellschaften: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung solcher Anteile im vereinfachten Ertragswertverfahren

Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG gehört zum Kernhandwerkszeug jeder erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beratung, die GmbH-Beteiligungen betrifft. Entbehrlich ist sie regelmäßig nur in den Fällen, in denen ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden hat oder ein Verkehrswertgutachten erstellt wird. In der Praxis regelmäßig streitanfällig ist dabei die Frage, welche Aufwands- und Ertragspositionen als „außerordentlich“ i. S. d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG aus dem Ausgangswert zu eliminieren bzw. diesem hinzuzurechnen sind. Nachdem der BFH mit Urteil vom 25.3.26 (II R 17/23) bereits klargestellt hatte, dass der Aufwand aus einer Kartellbuße hinzuzurechnen ist, hat er jüngst mit Urteil vom 6.5.26 (II R 2/24) den Prüfungsmaßstab weiter präzisiert und zugleich die Bedeutung der handelsrechtlichen Definition des § 277 Abs. 4 HGB a. F. relativiert. Für die Bewertungspraxis liefert die Entscheidung ein mehrstufiges Prüfungsraster. Für die Bewertungspraxis von Unternehmen ergeben sich für Schenkungen und Erbfälle aus dem Urteil gleich mehrere Konsequenzen: Der Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag (§ 201 Abs. 2 BewG) sollte nicht nur auf klassische Einmaleffekte (Katastrophenschäden, Bußgelder, Buchgewinne aus Anlagenverkäufen) durchgesehen werden, sondern gezielt auch auf Aufwendungen, die zwar dem Kerngeschäft zuzuordnen sind, aber gemessen an Rechtsgrund, Häufigkeit und Höhe von der historischen Normallage abweichen. Für die Argumentation im Einzelfall empfiehlt sich ein historischer Fremdvergleich: Wer eine Hinzurechnung vermeiden will, sollte darlegen können, dass vergleichbare Aufwendungen in ähnlicher Größenordnung auch in der Vergangenheit regelmäßig angefallen sind, etwa anhand mehrjähriger Auswertungen der Gewinn- und Verlustrechnungen. Bei Mandaten, in denen eine streitige Hinzurechnung zu einem negativen Ertragswert und damit zum Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG) führen würde, lohnt eine besonders sorgfältige Vorbereitung der Gesamtwürdigung, da hier regelmäßig hohe Wertdifferenzen und damit spürbare steuerliche Auswirkungen im Raum stehen.

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Der vollständige Artikel ist enthalten in Erbfolgebesteuerung (ErbBstg).
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Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)
Quelle: Fundstelle:
  • ErbBstg 2026, 235-237
Autoren:
  • Ann-Kristin Gruner
  • Matthias Borgmeier