• 06.02.2024
  • Familien-Rechtsberater (FamRB)

Der einem Kind durch den Umgang mit seinen Eltern entstehende Unterhaltsmehrbedarf

Nach Ansicht des Verfassers entspricht es nicht mehr den aktuellen Familienverhältnissen und dem geltenden Recht, wenn der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich die durch die Wahrnehmung des Umgangs entstehenden Kosten zu tragen hat. Umgangskosten, gleich bei welchem Elternteil sie anfallen, sind als Mehrbedarf Bestandteil des kindlichen Barunterhalts und sind von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen.

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Familien-Rechtsberater (FamRB)
Quelle: Fundstelle:
  • FamRB 2024, 76-79
Autoren:
  • Ernst Spangenberg