- 12.09.2024
- Forderungsmanagement professionell (FMP)
Prämiensparverträge: Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen: BGH legt Referenzzins fest
Banken und Sparkassen haben über viele Jahre für den Abschluss sogenannter Prämiensparverträge geworben. Dabei zahlen die Kunden regelmäßig einen festgelegten Betrag auf ein Sparkonto ein und erhalten dafür zwei unterschiedliche Zinszahlungen. Sie erhalten zunächst einen variablen Zins, der das jeweilige Guthaben verzinst, und dann einen Prämienzins, der schon vorab festgelegt ist und in der Regel jedes Jahr steigt. In den Verträgen haben die Banken und Sparkassen aber nicht genau definiert, woraus und wie sich der variable Basiszinssatz definiert. Das führt seit mehr als zwei Jahrzehnten immer wieder zu Streitigkeiten. Bereits im Jahre 2004 hatte der BGH (17.2.04, XI ZR 140/03) entschieden, dass Vertragsklauseln rechtswidrig sind, mit denen Banken und Sparkassen die variablen Zinsen nach Belieben festlegen können. Im Jahr 2021 bestätigte der BGH (6.10.21, XI ZR 234/20) die Unzulässigkeit entsprechender Klauseln. Offen geblieben ist bislang die Frage, wie hoch die Verzinsung sein müsste und ersatzweise zu berechnen ist. Das OLG Dresden (13.4.22, 5 U 1973/20) hat dann erstmals einen Referenzzins festgelegt. Danach soll die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit maßgebend sein. Anfang 2023 folgten ähnliche Entscheidungen des OLG Naumburg (8.2.23, 5 MK 1/20) und erneut des OLG Dresden (22.3.23, 5 MK 1/22). Der BGH hat nun in der Revisionsinstanz beide vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (9.7.24, XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23), die Revisionen aber im Ergebnis zurückgewiesen.