- 03.05.2024
- Forderung und Vollstreckung (FoVo)
Es geht los: der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, dessen Hauptziel in der Vermeidung hybrider Vollstreckungsanträge besteht, lag bereits im August des letzten Jahres vor und eigentlich war der Beschluss durch die Bundesregierung für den 22.11.2023 vorgesehen. Doch daraus wurde lange nichts. Nunmehr liegt aber der vom Bundeskabinett am 13.3.2024 beschlossene Gesetzentwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme vor (BR-Drucks 124/24). Der Bundesrat wird über seine Stellungnahme in der Sitzung vom 26.4.2024 beschließen, sodass der Bundestag den Entwurf voraussichtlich vom 13. bis 17.5.2024 in erster Lesung berät. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte in einem ersten Überblick zusammengefasst, auf die sich die Praxis einstellen kann, aber auch vorbereitend muss.
Die Bundesregierung will die Antragstellung vereinfachen und Streitfragen einer Lösung zuführen. Dazu wird vorgeschlagen,
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die Vollmachtsregelungen für die Prozess- und Verfahrensvollmacht in einem neuen § 752a ZPO und diejenigen zur Geldempfangsvollmacht in dem bisherigen § 753a ZPO zu konzentrieren;
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die vereinfachten Vollstreckungsanträge nach § 754a ZPO (Gerichtsvollzieher) und § 829a ZPO (Forderungsvollstreckung) auf alle Vollstreckungstitel zu erweitern und die einschränkenden Bestimmungen weitgehend entfallen zu lassen;
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als Folgeänderung alle Bestimmungen zu ändern, die Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers vom Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung abhängig machen, und diese durch die ausreichende elektronische Übermittlung einer Kopie zu ersetzen;
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Regelungen für sichere Übermittlungswege in der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher zu schaffen.