- 25.07.2024
- Forderung und Vollstreckung (FoVo)
Das (unzulässige) Verlangen nach der Darstellung nicht geltend gemachter Kosten und erfolgter und verrechneter Teilzahlungen
Immer wieder monieren Vollstreckungsorgane – Gerichtsvollzieher wie Vollstreckungsgerichte –, dass nur Resthauptforderungen und/oder auch Restnebenforderungen in Form von Vollstreckungskosten geltend gemacht werden, ohne einen umfassenden Verlauf der Forderungseinziehung mit allen Kosten und allen Teilzahlungen vorzulegen.
Gläubiger verzichten auf diese Angaben nicht nur zu Recht, sondern sie sind nach Maßgabe der Zwangsvollstreckungsformularverordnung sogar unzulässig. Insoweit gilt es, auf die Monierungen sachgerecht zu antworten und die Rechtslage darzustellen.