• 25.01.2024
  • GesundheitsRecht (GesR)

Schadensersatzansprüche der Eltern geburtsgeschädigter Kinder

Eltern geburtsgeschädigter Kinder stehen vor enormen persönlichen Herausforderungen, die häufig mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen einhergehen. Die Geburt selbst und die Folgen der Erkrankung des Kindes führen in der Regel zu einer Überforderung, teilweise auch zu eigenen pathologischen Zuständen der Eltern. In vielen Fällen wird das geburtsgeschädigte Kind durch die Eltern gepflegt, die ihren Beruf – ohne selbst erkrankt zu sein – aus diesem Grund aufgeben müssen. In diesen Situationen bereitet die Abgrenzung zwischen mittelbaren, nicht ersatzfähigen Schäden und eigenen Schadensersatzansprüchen der Mutter und des Vaters erhebliche Schwierigkeiten. Bei genauerer Betrachtung gibt es gute Gründe dafür, sowohl der Mutter als auch dem Vater weitergehende Ansprüche aus dem verletzten Behandlungsvertrag zuzugestehen. Der Schutzbereich des Behandlungsvertrags erstreckt sich auf beide Elternteile. Auch die Grundsätze zur Ersatzpflicht bei „Schockschäden“ finden zugunsten der Eltern geburtsgeschädigter Kinder Anwendung.

GesundheitsRecht (GesR)

Quelle:
GesundheitsRecht (GesR)

Fundstelle:
GesR 2024, 1-7

Autoren:
Johannes Brocks