• 08.03.2024
  • GmbHRundschau (GmbHR)

Eintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste nach MoPeG und assoziierte Voreintragungserfordernisse

Eine Neueintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste ist seit dem 1.1.2024 gem. § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG nur unter der Voraussetzung der vorherigen Eintragung im neuen Gesellschaftsregister möglich. Eine bis zum 31.12.2023 nach altem Recht in die Gesellschafterliste eingetragene GbR kann sich zwar grundsätzlich auf das Eintragungswahlrecht aus § 707 Abs. 1 BGB und einen Bestandsschutz berufen. Zahlreiche Veränderungen auf Gesellschafts- oder Gesellschafterebene lösen aber Voreintragungserfordernisse aus, die bis zur Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ein temporäres Vollzugshindernis zur Folge haben und daher das Wahlrecht faktisch einschränken.

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GmbHRundschau (GmbHR)
Quelle: Fundstelle:
  • GmbHR 2024, 225-234
Autoren:
  • Johannes Wertenbruch
  • Sebastian Alm