- 14.08.2024
- juris – Die Monatszeitschrift (jM)
Wie virtuell darf eine Gerichtsverhandlung sein?
Selten löst ein Vorhaben aus dem BMJ ein so lautes Echo aus wie das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten. Seine Geschichte beginnt mit dem Koalitionsvertrag und der Erarbeitung eines Referentenentwurfes, der 2022 vorgelegt wurde und auf laute Kritik stieß. Diese führte zu mehreren Anpassungen im Regierungsentwurf vom August 2023. Nach weiteren Änderungen im Rechtsausschuss wurde der Entwurf Ende 2023 vom Bundestag angenommen. Das Vorhaben wurde aber vom Bundesrat angehalten, der sodann den Vermittlungsausschuss anrief. Dessen Beschlussempfehlung passierte im Juni Bundestag und Bundesrat. Im Beitrag werden die neuen Regelungen nachverfolgt, eingeordnet und bewertet. Dies sind für die ZPO im Einzelnen:§ 128a ZPO n.F.: Normative Privilegierung der Videoverhandlung§ 16 EGZPO n.F.: Vollvirtuelle Verhandlungen nur in Pilotverfahren§ 284 Abs. 2, 3 ZPO n.F.: Virtuelle Beweisaufnahme§ 160a ZPO n.F.: Audiovisuelle Aufzeichnung der BeweisaufnahmeUnser Autor Dr. Schmieder richtet anschließend den Blick auf die anderen Verfahrensordnungen und konstatiert abschließend, dass dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik durch den Kompromiss im Vermittlungsausschuss die Spitzen genommen worden seien. Die Ablehnung von Anträgen auf Durchführung einer Videoverhandlung bleibe ein Fremdkörper, da diese kurz begründet werden müssten, obwohl ein Rechtsbehelf fehle. Insgesamt werde das Verfahren zur Durchführung einer Videoverhandlung zwar sperriger als bisher, die großen Umwälzungen blieben aber aus.