- 02.08.2024
- Juristische Rundschau (JR)
Die Untervermietung: künftig eine Standardbefugnis des Wohnraummieters
I. Einleitung
Nach § 553 BGB hat der Wohnraummieter gegen seinen Vermieter keinen unbedingten Anspruch auf Untervermietung der Mietwohnung an einen Dritten. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen: Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen und er darf nur einen Teil des Wohnraums dem Dritten überlassen (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn dem Vermieter die Untervermietung im Einzelfall – insbesondere wegen der Person des Untermieters oder Überbelegung des Wohnraums – nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis zudem von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).