- 05.12.2025
- Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Verlust der Urteilsurschrift bei Gericht: Auswirkungen auf das Verfahren nach § 733 ZPO
Kommt es zum Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beim Gläubiger, ändert dies regelmäßig nichts an dessen fortbestehendem Interesse einer Vollstreckung gegen den Schuldner. Aus dem Grund eröffnet § 733 ZPO die Möglichkeit, die Vollstreckungsausfertigung neuerlich zu erteilen. Diese Ausstellung erfolgt auf der Grundlage der beim Gericht zu verwahrenden Urschrift des Urteils. Problematisch ist nun der Fall, dass auch die Urteilsurschrift bei Gericht abhandengekommen ist. Die Lösung liegt in der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden („UrkErsV“) aus dem Jahr 1942, welche die Möglichkeit einer Rekonstruktion des Ursprungstitels eröffnet. Das in der Gerichtspraxis „zweistufige Verfahren“ bei Urschriftverlust soll im Folgenden dargestellt werden.