• 22.01.2024
  • Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)

Oldtimer-Kennzeichen und Vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer auch für Alltagsfahrzeuge?

Oldtimer-Kennzeichen und Vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer auch für Alltagsfahrzeuge?

Mit dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 wurden Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen stärker berücksichtigt. Die gesetzlichen Änderungen führten bei älteren Fahrzeugen ohne moderne Abgasreinigungsanlagen zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer. Bei den Fahrzeugen, denen ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, ist diese Steuer jedoch regelmäßig nicht höher, sondern sogar niedriger, so dass die Zulassung solcher alten Fahrzeuge ohne moderne Abgasreinigungsanlagen von der Finanzverwaltung sogar steuerlich gefördert wird. Grund dafür ist eine besondere Regelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Bis 2007 wurde ein solches Oldtimer-Kennzeichen nur Fahrzeugen zugeteilt, die u.a. insbesondere „vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt“ werden. Seit 2007 teilen die Straßenverkehrsbehörden auch solchen Fahrzeugen ein H-Kennzeichen zu, die u.a. „zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“, was auch für solche „nur alte“ Fahrzeuge zutrifft, die als Alltagsfahrzeug genutzt werden. Viele Modelle der 1980er Jahre, die in großen Stückzahlen produziert wurden, kommen inzwischen nun auch schon in den Genuss des Oldtimer-Kennzeichens. Hierzu gehören unter anderem der VW Golf II oder der Mercedes Benz W124 (E-Klasse). Der Bestand an Fahrzeugen mit hohen Schadstoffemissionen und Oldtimer-Kennzeichen ist seit 2007 kontinuierlich angestiegen. Nach Feststellungen des Bundesrechnungshofs wuchs der Bestand an Oldtimern mit H-Kennzeichen in den letzten Jahren erheblich. Der Bundesrechnungshof hat diese Handhabung kritisiert. Der Gesetzgeber habe danach „nur alte“ Kraftfahrzeuge von der Regelung ausschließen wollen. Steuerlich begünstigt werden sollten nur Fahrzeuge, die als historische Sammlerstücke in der Regel nur bei sog. Oldtimer-Rallyes oder ähnlichem zum Einsatz kommen, also nur gelegentlich im Straßenverkehr genutzt werden. Die im Jahre 2007 erfolgte Lockerung entspräche dieser Intention des Gesetzgebers nicht. Der Bundesrechnungshof hat das BMF deshalb zu einer zügigen Gesetzesinitiative aufgefordert, um die besondere Oldtimer-Besteuerung bei der Kraftfahrzeugsteuer so zu gestalten, dass Alltagsfahrzeuge von der Regelung wieder ausgeschlossen werden. Das BMF hat eine solche Gesetzesinitiative abgelehnt. Die vom Bundesrechnungshof angeführte Intention des Gesetzgebers sei nicht belegt. Auch seien die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens 2007 nicht gelockert worden. Das BMF bestreitet, dass mit der besonderen Oldtimer-Besteuerung Fahrzeuge subventioniert werden, die im Alltagsverkehr als übliche Verkehrsmittel eingesetzt werden.

Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)

Quelle:
Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)

Fundstelle:
UVR 2024, 16-22

Autoren:
RA, FAStR, StB, FBZöVerbrSt Wolf-Dietrich Glockner