• 18.01.2024
  • Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)

Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer von über 25.000 € im One-Stop-Shop-Verfahren

Unternehmer gehen immer mehr dazu über, ihre grenzüberschreitenden Umsätze innerhalb der EU in einem besonderen Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, indem sie ihre Umsätze bei einer sog. zentralen Anlaufstelle – in Deutschland das BZSt – erklären. Geben sie dabei bewusst unzureichende Erklärungen ab, hinterziehen sie ausländische Umsatzsteuern und machen sich nach § 370 Abs. 6 AO strafbar. Vor diesem Hintergrund problematisiert der Verfasser die Möglichkeit einer zuschlagspflichtigen Selbstanzeige nach § 398a AO. Zunächst setzt er sich mit einer in der Literatur vertretene Auffassung auseinander, wonach der Ausschluss der zuschlagsfreien Selbstanzeige bei einem Hinterziehungsbetrag von über 25.000 € gegen das Gesetzlichkeitsprinzip verstoßen soll. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit im One-Stop-Shop-Verfahren hinterzogene Umsatzsteuer strafrechtlich mit verschwiegenen Vorsteuerbeträgen angesichts des Umstands verrechnet werden kann, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer seine Eingangsumsätze nicht im One-Stop-Shop-Verfahren, sondern nur im regulären Voranmeldungsverfahren geltend machen kann. Schließlich beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, ob eine Strafzuschlagszahlung an den deutschen Justizfiskus nach § 398a AO ein transnationales Verfolgungshindernis für den geschädigten EU-Mitgliedstaat auslöst.

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)

Quelle:
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)

Fundstelle:
wistra 2024, 11-17

Autoren:
Marc Frintrup