- 12.07.2024
- Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Täuschungsbedingtes Erlangen und abredewidriges Verwenden von Debitkarten am Geldautomaten – ein Fall des (Computer-)Betrugs?
Fallgestaltungen, in denen eine Debitkarte nebst dazugehöriger PIN täuschungsbedingt erlangt und anschließend an einem Geldautomaten verwendet wird, haben nach wie vor praktische Relevanz. Ihre rechtliche Bewertung wirft im Spannungsfeld zwischen Betrug und Computerbetrug mehrere grundlegende dogmatische Fragen auf. Bei Prüfung einer Strafbarkeit gem. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB hat die von der herrschenden Ansicht befürwortete betrugsäquivalente Auslegung die zugrunde liegende Zivilrechtslage in den Blick zu nehmen. Hiernach ist eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs zu bejahen. Einem Betrug mit dem Anknüpfungspunkt der Geldabhebung steht die Deliktsstruktur des Betrugstatbestands als einaktiges kupiertes Erfolgs- und Vermögensverschiebungsdelikt entgegen. Das Erschleichen der Debitkarte wiederum reicht nicht für eine notwendig zu quantifizierende schädigende Vermögensgefährdung aus.