- 20.02.2025
- Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Ausschluss der Einziehung wegen eines zivilrechtlichen Anspruchs des Täters auf den Tatertrag?
Anders als die Frage nach dem Verhältnis zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen des durch die Tat Verletzten und der Tatertragseinziehung (vgl. § 73e Abs. 1 StGB, § 459g Abs. 4 StPO) hat der Gesetzgeber das Problem, welche Konsequenzen zivilrechtliche Ansprüche des durch die Tat Bereicherten – insbesondere des Täters – auf den erlangten Vermögensvorteil für die Einziehung haben, nicht bedacht. Auch in der Literatur ist diese Frage bislang wohl nicht diskutiert worden. Entgegen der Intuition, nach der die Einziehung wegen ihrer bereicherungsrechtlichen Grundstruktur eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraussetzt, vertritt der Verfasser die Position, dass das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Tat Bereicherten auf den erlangten Vermögensvorteil die Einziehung nicht ausschließt. Etwaigen Härten, die mit der Einziehung dessen einhergehen, worauf der Bereicherte einen zivilrechtlichen Anspruch hat, lässt sich auf andere Weise als durch einen Einziehungsausschluss Rechnung tragen.
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