- 27.12.2023
- WIRTSCHAFT UND WETTBEWERB (WuW)
Geoblocking von Software-Produkten
In seiner Valve-Entscheidung hat sich das EuG zum einen mit Geoblocking beim Vertrieb Copyright-geschützter elektronischer Produkte und zum anderen mit den Voraussetzungen für die Beteiligung von Service-Providern an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise gemäß Art. 101 AEUV auseinandergesetzt. Das Gericht hat insbesondere klargestellt, dass Service-Provider selbst zum Teil einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise werden, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Settings anbieten und das unabhängig von einer eigenen Tätigkeit auf den vom Verhalten betroffenen Märkten. Ein weiterer wichtiger Punkt: Software-Entwickler können gebietsspezifische Lizenzen vergeben. Sie können die damit einhergehenden Gebietsbeschränkungen aber nicht durch Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen durchsetzen. Derartige Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen sind in der Regel als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren.