- 20.02.2025
- Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Wirksamkeit von Weitergabeklauseln: Die Anerkennung der lebzeitigen Vor- und Nacherbfolge in einen Einzelgegenstand – Zugleich Besprechung von BGH, VU v. 28.11.2023 – X ZR 11/21
Regelmäßig wünscht der Erblasser eine „gestaffelte“ Übertragung von Vermögen – insbesondere, wenn Immobilien „in der Familie bleiben“ sollen. Dafür sieht das Erbrecht u.a. die Vor- und Nacherbfolge sowie Herausgabevermächtnisse vor. Soll dies zu Lebzeiten erfolgen, sind Kettenschenkungen denkbar, bei denen eine Person einem Erstbegünstigten einen Gegenstand schenkt und dieser das Erhaltene wiederum an einen Zweitbegünstigten weiterschenkt. Dies ist im Rahmen einer Schenkung unter Auflage möglich, § 525 BGB. Der BGH hat erstmals zu einer im Rahmen einer Schenkung unter Auflage vereinbarten schuldrechtlichen Weitergabeklausel entschieden und ihre Zulässigkeit grundsätzlich anerkannt, sofern die Parteien des ersten – die Weitergabeklausel enthaltenen – Schenkungsvertrags einen Eigentumsverschaffungsanspruchs des Zweitbegünstigten begründen. Damit hat der BGH praktisch die „Vor- und Nachschenkung“ bzw. „lebzeitige Vor- und Nacherbfolge in einen Einzelgegenstand“ anerkannt.
Allerdings ist bei der Formulierung Acht zu geben: Die bloße Verpflichtung des Beschenkten gegenüber dem Schenker (ohne eigene Anspruchsbegründung zugunsten des Dritten) ist unwirksam; erforderlich ist eine Vereinbarung mit dem Beschenkten, welche zugunsten des Dritten einen – wenn auch bedingten – Anspruch gegen den Beschenkten begründet.
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