- 24.07.2024
- Zeitschrift für Schadensrecht (zfs)
Alternative Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111a StPO, 69, 69a StGB?
Beschuldigte eines Verkehrsstrafverfahrens, wie Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, denen in der Regel die Fahrerlaubnis vorläufig gem. § 111a StPO entzogen wurde, suchen regelmäßig nach Alternativen, um weiterhin begrenzt mobil zu bleiben. Unter Umständen liegt sogar eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein vor. § 69 StGB bestimmt, dass das Gericht dem Beschuldigten neben der Hauptstrafe die Fahrerlaubnis entzieht, wenn er eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Vielen fällt dann ihre Mofa-Prüfbescheinigung ein, die sie vor Jahrzehnten absolviert haben. Diese haben sie als Jugendliche im Alter von 15 Jahren einmal erworben. Die Mofa-Prüfbescheinigung wurde aber seit dem Bestehen der Fahrerlaubnis der Klasse B nicht mehr benötigt. Beschuldigte haben dann insbesondere dahingehend Beratungsbedarf, ob sie mithilfe der Mofa-Prüfbescheinigung am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Auch soll geprüft werden, welche Folgen verhängte Fahrverbote für die Mofa-Prüfbescheinigung haben. Angesichts der aktuellen Bedeutung von E-Rollern als alternative Fortbewegungsmittel soll zusätzlich dargestellt werden, ob hiermit bei entzogener Fahrerlaubnis oder angeordnetem Fahrverbot am Straßenverkehr teilgenommen werden darf.