- 06.09.2024
- Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR)
Bürgerlichrechtliche Innengesellschaft – zurück damit ins Römische Recht?
Der nachstehende Beitrag widmet sich der Frage, ob eine Innengesellschaft nicht oder jedenfalls nicht vollends gesellschaftsrechtlich verfasst ist, sondern (wovon das jüngst in Kraft getretenen MoPeG ausgeht) wie im Römischen Recht nur ein besonderes Schuldverhältnis mit an- oder eingegliederter Bruchteilsgemeinschaft der Beteiligten darstellt. Im Gegensatz dazu wird die bürgerlichrechtliche Innengesellschaft nicht schuldrechtlich, sondern ebenso wie die Außengesellschaft als insgesamt gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag begriffen. Deutlich gemacht wird, dass das Bürgerliche Gesetzbuch eine Bruchteilsgemeinschaft nur an einzelnen Gegenständen, aber grundsätzlich nicht an Sach- und Rechtsgesamtheiten zulässt, ein dem gemeinsamen Zweck dienendes Vermögen jedoch aus mehreren und regelmäßig verschiedenartigen Gegenständen zu bestehen pflegt. Zugleich wird herausgestellt, dass sich ein Gesellschaftszweck hinreichend nur dinglich, nicht aber lediglich schuldrechtlich sichern lässt. Letztlich erweist sich, dass das MoPeG sein erklärtes Regelungsziel, die Außengesellschaft fortzuentwickeln, auch hätte erreichen können, ohne die Innengesellschaft derart tiefgreifend zurückzustufen.