• 26.01.2024
  • Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ)

Befangenheit eines Sachverständigen – § 30 Abs. 1 FamFG; §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO

Ein Sachverständiger, der in einem mündlichen familiengerichtlichen Sachverständigengutachten in einem Parallelverfahren psychologische Testergebnisse zum Nachteil einer Verfahrensbeteiligten mindestens fahrlässig falsch dargestellt hat, liefert damit einen Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem Verfahren zu rechtfertigen, in dem ein schriftliches Gutachten durch ihn noch aussteht.

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