• 13.05.2024
  • Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ)

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption – § 1748 BGB; § 192 FamFG

Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde.

Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ)

Quelle:
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ)

Fundstelle:
ZKJ 2024, 144-148