• 21.05.2024
  • ZURe – Zeitschrift für Unternehmensjuristen, Rechtsabteilungen und deren Berater

Immaterieller Schadensersatz einer betroffenen Person wegen Befürchtung einer missbräuchlichen Nutzung ihrer Daten infolge eines Cyberangriffs

Die Entscheidung vom 14.12.2023 reiht sich in eine ganze Reihe von Entscheidungen des EuGH zu den Voraussetzungen ein, unter denen ein Verantwortlicher einer betroffenen Person Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu leisten hat. In dieser Entscheidung ging es um die höchst praxisrelevante Frage, unter welchen Voraussetzungen eine betroffene Person von dem Verantwortlichen immateriellen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihre Daten von einem Cyberangriff auf den Verantwortlichen betroffen waren und sie nun die missbräuchliche Nutzung ihrer Daten befürchtet.

ZURe – Zeitschrift für Unternehmensjuristen, Rechtsabteilungen und deren Berater

Quelle:
ZURe – Zeitschrift für Unternehmensjuristen, Rechtsabteilungen und deren Berater

Fundstelle:
ZURe 2024, 63-64

Autoren:
Marian Arning
Lion Dirkers