Dies gilt nicht nur im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Eheauflösung oder vorsorgender ehevertraglicher Gestaltung, sondern auch bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem verheirateten Vertragspartner.
Ab dem 29.1.2019 gelten die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO/EuPartVO), verbunden mit weitreichenden Änderungen der bisherigen Rechtslage.
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