Das Kapitalmarktrecht, entwickelt aus dem Kapitalgesellschafts-, dem Bank- und dem Börsenrecht, ist seit der Einführung des Schwerpunktbereichsstudiums und durch die zunehmenden kapitalmarktrechtlichen Aspekte in gesellschaftsrechtlichen Klausuren von erheblicher Prüfungsrelevanz. Der Kapitalmarkt befindet sich in einem fortwährenden Wandel und ist darüber hinaus durch seinen engen ökonomischen Bezug von ständig wachsender Bedeutung für die (Volks-)Wirtschaft.
Neben einer grundlegenden Einführung zum Kapitalmarkt und zu den diesen tangierenden Gesetzen (wie unter anderem Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) werden auch die Berührungspunkte zum Bürgerlichen Recht (vor allem dem Gesellschaftsrecht), zum Öffentlichen- wie auch zum Strafrecht aufgezeigt. Der Studierende erhält dadurch einen umfassenden Einblick in dieses für Recht und Wirtschaft wichtige und interessante Rechtsgebiet.
Um der zunehmenden Komplexität der Materie auch weiterhin bestens gerecht zu werden, bietet das Lehrbuch dem Leser gewinnbringende Hinweise zum Gutachtenaufbau, Schaubilder, zahlreiche hervorgehobene Definitionen und Fallbeispiele sowie die Rubrik „Wesentliche Rechtsgrundlagen", die an geeigneter Stelle die wesentlichen Regelungen bzw. Maßnahmen auf europäischer und entsprechend nationaler Ebene aufzählt.
Zur aktuellen Auflage
Berücksichtigt wurden zahlreiche Änderungen durch den deutschen und europäischen Gesetzgeber; insbesondere in Bezug auf den EU-Listing Act (VO (EU) 2024/2809), dessen Regelungen teilweise seit dem 04.12.2024 oder dem 05.03.2026 gelten, teilweise aber erst zum 05.06.2026. Vorgreifend wird in dieser Auflage der Rechtsstand ab dem 05.06.2026 wiedergegeben und auf die vorhergehende Rechtslage nur am Rande eingegangen. Intensiver als bisher wird auch die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) sowie das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) einbezogen. Noch nicht finalisiert und deshalb nicht berücksichtigt werden das Standortfördergesetz (StoFöG, RegE BT-Drucks. 21/2507 v. 03.11.2025, vom BT am 19.12.2025 beschlossen) und das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG, RegE BT-Drucks. 21/3510 v. 07.01.2026).h
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