
Die Verfasser verstehen das Verfassungsprozessrecht dabei als Teil des allgemeinen Prozessrechts und treten Verselbstständigungstendenzen entgegen.
Die Neuauflage ist nochmals gründlich überarbeitet und ergänzt worden. Dazu sind die seit 2011 ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und eine reiche Literatur bis April 2020, zum Teil auch darüber hinaus ausgewertet worden. Neu einzufügen waren Ausführungen zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung (§ 32a) und zur Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 35a).
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