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Anmerkung zu:ArbG Nürnberg 9. Kammer, Beschluss vom 15.01.2025 - 9 BVGa 3/26
Autor:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Erscheinungsdatum:25.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 20 BetrVG, § 8 BetrVG, § 2a ArbGG, § 48 ArbGG
Fundstelle:jurisPR-ArbR 8/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Düwell, jurisPR-ArbR 8/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zugang einer gekündigten Betriebsrätin zum Betrieb



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Nach § 8 Abs. 1 BetrVG ist auch ein gekündigter Arbeitnehmer wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
2. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.
3. Aus der Wählbarkeit folgt, dass ein Wahlbewerber zur effektiven Wahrnehmung des passiven Wahlrechts nicht auf betriebsexterne Kontaktmöglichkeiten verwiesen werden darf.
4. Die Sicherung des passiven Wahlrechts und die Abwehr von Wahlbehinderungen ist eine betriebsverfassungsrechtlich geschützte Position.
5. Durch eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren kann sich ein Wahlbewerber einen zeitlich begrenzten „analogen“ Zugang zum Betrieb verschaffen, um sich Wahlwerbung zu ermöglichen.



A.
Problemstellung
Hat ein Mitglied des Betriebsrats, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt ist, während des laufenden Wahlverfahrens für die Neuwahl des Betriebsrats Anspruch auf Zugang zur Belegschaft im Betrieb, um für seine Wiederwahl zu werben? Besteht auch ein Recht auf Zugang zum E-Mail-Server sowie zu den elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Nachdem die Arbeitgeberin der Antragstellerin A, die Mitglied des amtierenden Betriebsrats ist, nach zustimmender Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss fristlos das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, verwehrte sie der A den Zugang zum Betrieb und zu den betrieblichen elektronischen Kommunikationsmitteln. Darauf erhob die A in einem Urteilsverfahren Kündigungsschutzklage und verlangte ihre Weiterbeschäftigung.
In dem laufenden Wahlverfahren für die im März 2026 stattfindende Regelwahl zum Betriebsrat reichte die Liste „Gemeinsam AKTIV!“ ihre Wahlvorschläge bei dem Wahlvorstand ein, danach führt die A die Liste als Spitzenkandidatin an. Unter Bezug auf ihre Nominierung hat die A eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren mit dem Ziel beantragt, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten. Zur Begründung hat A geltend gemacht, durch das Verwehren des Zugangs verstoße die Arbeitgeberin gegen das Wahlbehinderungsverbot nach § 20 Abs. 1 BetrVG.
Das ArbG Nürnberg hat dem Antrag der A teilweise stattgegeben. Es hat die Arbeitgeberin verpflichtet, den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 05.03.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr zu gewähren. Den weiter gehenden Antrag hat das Gericht dagegen zurückgewiesen. Ein Recht auf Zugang zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform bestehe nicht.


C.
Kontext der Entscheidung
Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des BAG. Der zuständige Fachsenat hat zur Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer folgende Rechtssätze aufgestellt: „Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.“ (BAG, Beschl. v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04 - BAGE 112, 305). Aus der Wählbarkeit folgert das Gericht, eine Wahlbewerberin dürfe zur effektiven Wahrnehmung ihres passiven Wahlrechts nicht auf betriebsexterne Kontaktmöglichkeiten verwiesen werden. Insoweit stützt sich das ArbG Nürnberg auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Danach wäre das Unterbinden des Betretens des Betriebs eine unzulässige Wahlbehinderung (LArbG Hamm, Beschl. v. 06.05.2002 - 10 TaBV 53/02 Rn. 56 - NZA-RR 2003, 480). Daraus wird dogmatisch zutreffend abgeleitet: Die Sicherung des passiven Wahlrechts und die Abwehr von Wahlbehinderungen ist eine betriebsverfassungsrechtlich geschützte Position.
Die Neunte Kammer des ArbG Nürnberg hält es für die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der widerstreitenden Interessen geboten, die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts an Werktagen auf die Zeit zwischen 11:00 und 14:00 Uhr zu begrenzen. Dieses Zeitfenster genüge für die Wahlwerbung und wahre das Hausrecht der Arbeitgeberin durch eine klare und kontrollierbare Regelung.
Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, besondere Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu bestehenden Systemen nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufrechtzuerhalten, wird von der Kammer unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BAG schon im Grundsatz abgelehnt. Dazu wird pauschal das BAG-Urteil vom 28.01.2024 (1 AZR 33/24 - NZA 2025, 1106; Spitz, jurisPR-ITR 20/2025 Anm. 2) herangezogen. Das erscheint bedenklich; denn nach der zitierten Entscheidung des Ersten Senats des BAG müssen kollidierende grundrechtlichen Gewährleistungen im Einzelfall abgewogen werden (BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 1 AZR 33/24 Rn. 109 - NZA 2025, 1106). Daran fehlt es hier.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Angesichts der von März bis Mai 2026 stattfindenden Regelwahlen zum Betriebsrat verdient die Entscheidung des ArbG Nürnberg höchste Beachtung. Gekündigte Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können sich durch eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren den „analogen“ Zugang zum Betrieb verschaffen, um ihnen Wahlwerbung zu ermöglichen. Es besteht kaum Aussicht, dass in der Beschwerdeinstanz daran gerüttelt wird. Offen bleibt jedoch, ob den Gekündigten jeder „digitale“ Zugang zur Belegschaft entzogen werden kann. Dies gilt insbesondere für Betriebe, in denen nur eine Minderheit der Belegschaftsangehörigen stationär auf einem Betriebsgelände arbeitet.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das ArbG Nürnberg hat für die Abgrenzung zwischen arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren den zutreffenden Rechtssatz aufgestellt: Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Anspruch seinem Streitgegenstand nach eine Angelegenheit nach § 2a ArbGG darstellt. Eine zunächst erfolgte Erfassung als Ga-Sache ist lediglich ein gerichtsinterner Vorgang für die registermäßige Behandlung. Die Umtragung als BV-Sache bedarf keiner Verweisung i.S.v. § 48 ArbGG i.V.m. § 17a GVG.



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