juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BAG 1. Senat, Beschluss vom 20.05.2025 - 1 ABR 11/24
Autor:Holger Dahl, Schlichter
Erscheinungsdatum:04.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 77 BetrVG, § 76 BetrVG, § 1058 ZPO
Fundstelle:jurisPR-ArbR 9/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Dahl, jurisPR-ArbR 9/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Keine Heilung eines formfehlerhaften Einigungsstellenspruchs



Leitsatz

Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist.



A.
Problemstellung
Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Heilung eines formfehlerhaften Spruchs nicht möglich ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der den Betriebsparteien am 05.10.2022 zugeleitete Spruch einer tariflichen Einigungsstelle legte fest, welche Beschäftigten ein Zeit- (Teil I des Spruchs) und welche ein Leistungsentgelt (Teil II des Spruchs) erhalten. Der persönliche Geltungsbereich bestimmte sich nach Kostenstellen, die für Teil I in einer Anlage, für Teil II in der Betriebsvereinbarung selbst festgelegt waren. Die in der Einigungsstelle ebenfalls beschlossene Kostenstelle 1147 (Fertigbeize) fehlte in der Anlage zu Teil I. Nachdem die Arbeitgeberin auf deren Fehlen hingewiesen hatte, berichtigte der Vorsitzende den Spruch am 08.12.2022 entsprechend.
Auf die Teilanfechtung von Teil I durch den Betriebsrat hat das BAG in seiner ausführlichen Begründung festgestellt, dass der Spruch zwar keinen materiellen Bedenken begegnet. Teil I des Spruchs sei aber unwirksam, weil der Spruch mangels Vollständigkeit nicht den formalen Vorgaben des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG genüge.


C.
Kontext der Entscheidung
Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Durch die Zuleitung sollen die Betriebsparteien über den Inhalt des von der Einigungsstelle gefassten Spruchs rechtssicher in Kenntnis gesetzt werden. Da der Spruch ihre Einigung ersetzt und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unmittelbar ausgestaltet, haben beide hieran ein berechtigtes Interesse. Der Einigungsstellenspruch ist – ungeachtet einer Anfechtung – vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durchzuführen. Dieser Verpflichtung kann er nur genügen, wenn über den Inhalt des Spruchs ab dem Zeitpunkt seiner Zuleitung Rechtsklarheit besteht. Zudem sollen beide Betriebsparteien dadurch in die Lage versetzt werden, binnen der – nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG mit der Zuleitung des Spruchs beginnenden – zweiwöchigen Frist für die gerichtliche Geltendmachung seinen Inhalt auf Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. BAG, Beschl. v. 13.08.2019 - 1 ABR 6/18 Rn. 20).
Wird der von der Einigungsstelle beschlossene Spruch den Betriebsparteien nicht in allen seinen Bestandteilen zugeleitet, ist er nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG unwirksam. Eine nicht vollständige Zuleitung des Einigungsstellenspruchs hat nicht lediglich zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht zu laufen beginnt. Das gesetzliche Zuleitungserfordernis nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG dient dem Interesse der Betriebsparteien an Rechtsklarheit. Dieser Zweck verlangt es, dass der den Betriebsparteien mit Zuleitungswillen übermittelte Spruch der Einigungsstelle vollständig ist und damit alle Bestandteile enthält. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos (vgl. BAG, Beschl. v. 13.08.2019 - 1 ABR 6/18 Rn. 22).
Der Vorsitz der Einigungsstelle kann den Verstoß gegen das Zuleitungsgebot nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG nicht durch einen „Berichtigungsbeschluss“ heilen. Das Einigungsstellenverfahren ist mit Zugang des mit Zuleitungswillen den Betriebsparteien übermittelten Einigungsstellenspruchs abgeschlossen und lediglich im Fall einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Spruchs fortzusetzen. Eine rückwirkende Heilung durch Übersendung einer vollständigen Beschlussfassung ist daher nicht möglich (BAG, Beschl. v. 13.08.2019 - 1 ABR 6/18 Rn. 24). Selbst wenn ggf. analog § 1058 ZPO oder analog § 319 ZPO eine Berichtigung bloßer Schreibfehler oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten eines Spruchs möglich wäre, hätte hierüber die Einigungsstelle als Ganzes und nicht allein der Vorsitz zu entscheiden (BAG, Beschl. v. 10.12.2013 - 1 ABR 45/12 Rn. 18).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Mit der Feststellung des BAG, dass das Einigungsstellenverfahren mit dem Zugang des mit Zuleitungswillen den Betriebsparteien übermittelten Einigungsstellenspruchs abgeschlossen ist, ist die Meinung des LArbG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2013 - 2 TaBV 13/11) obsolet. Demnach könne die Einigungsstelle reaktiviert werden, wenn die Teilnehmenden erkennen, dass die Regelung der Mitbestimmungsmaterie nicht vollständig erfolgt ist. Nach der Entscheidung des BAG muss die Einigungsstelle die gerichtliche Entscheidung abwarten. Die Betriebsparteien haben allerdings stets die Möglichkeit, Ergänzungen zu vereinbaren.
Der formunwirksame Spruch muss von den Betriebsparteien nicht umgesetzt werden, da er nach der Entscheidung des BAG wirkungslos ist.



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