juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BAG 1. Senat, Urteil vom 24.02.2026 - 1 AZR 99/25
Autor:Dr. Julian Burmeister-Bießle, Schlichter
Erscheinungsdatum:19.08.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1 KSchG, § 75 BetrVG, § 77 BetrVG, § 112 BetrVG
Fundstelle:jurisPR-ArbR 33/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Burmeister-Bießle, jurisPR-ArbR 33/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Sozialplan: Einmalzahlung zur pauschalen Abgeltung von Versetzungsfolgekosten



Orientierungssätze

1. Zur Auslegung einer Sozialplanregelung, nach der Arbeitnehmer eine pauschale Einmalzahlung im Rahmen eines Clearingsverfahrens aufgrund des hierdurch veranlassten Wechsels an einen anderen Standort erhalten.
2. Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs 1 BetrVG ist vorliegend nicht anzunehmen, wenn Arbeitnehmer, die nach Abschluss des Clearingverfahrens versetzt werden, lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet bekommen, da der Wechsel innerhalb des Clearingverfahrens typischerweise zur Folge hat, dass die Arbeitnehmer ihren bisherigen Arbeitsplatz am Standort bereits zu einem Zeitpunkt aufgeben, der vor der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit an diesem Standort liegt.
3. Eine ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Fehlt es aber an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, kommt sie nicht in Betracht.



A.
Problemstellung
Das BAG arbeitet in der besprochenen Entscheidung mittels Auslegung heraus, dass die in einem Sozialplan vorgesehene pauschale Einmalzahlung zur Abgeltung von Versetzungsfolgekosten ausschließlich Arbeitnehmern zusteht, deren Standortwechsel das Ergebnis eines vorher zu durchlaufenden Clearingverfahrens ist. Ein späterer, mittelbar auf die Betriebsänderung zurückzuführender Standortwechsel ist hingegen nicht ausreichend.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Infolge der Schließung des Betriebs am Beschäftigungsstandort des Klägers eröffnete die Beklagte das im Sozialplan vorgesehene Clearingverfahren als internen Konzernvermittlungsprozess zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen. Unter der Überschrift „Clearing“ spricht der Sozialplan den Arbeitnehmern im Fall der Versetzung an einen anderen Standort eine pauschale Einmalzahlung zu. Eine Vermittlung des Klägers im Rahmen des Clearingverfahrens erfolgte jedoch nicht. Erst anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger an einem anderen Standort der Beklagten weiterbeschäftigt werden soll. Nunmehr macht der Kläger die pauschale Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitsortes geltend.
Das BAG hat einen solchen Anspruch – anders als das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz – abgelehnt, da der Standortwechsel des Klägers nicht Ergebnis des Clearingverfahrens gewesen sei. Der Senat stützt die Entscheidung primär auf eine Auslegung des zugrunde liegenden Sozialplans.
Zwar sei der Wortlaut der Regelung nicht eindeutig, da der Tatbestand lediglich einen Standortwechsel fordere, ohne dass ausdrücklich Bezug auf das Clearingverfahren genommen wird. Indes deute bereits die Verortung der Regelung im Abschnitt „Clearing“ darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen Standortwechsel und Clearingverfahren erforderlich sei.
Für ein solches Verständnis streite ferner die Systematik. Die Regelungen zum Ausgleich oder zur Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile seien chronologisch geordnet. Das Clearingverfahren umfasse nur Arbeitnehmer, die zuvor keine der ebenfalls im Sozialplan benannten freiwilligen Personalmaßnahmen in Anspruch genommen hätten und damit von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht seien. Sofern das Clearingverfahren zu einer erfolgreichen Arbeitsplatzvermittlung führe, werde für den Fall des Standortwechsels die pauschale Einmalzahlung gewährt. Zuletzt halte die Regelung deklaratorisch fest, dass als ultima ratio die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht komme.
Überdies zeige der Gesamtzusammenhang, dass der Sozialplan an verschiedenen Stellen Regelungen zu Einmalzahlungen, jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten personellen Maßnahmen, enthalte. Innerhalb dieses abgestimmten Gesamtkonzepts sei die Versetzungskostenpauschale inmitten der Regelungen zum Clearingverfahren nicht als allgemeine Entschädigung für jeden standortbedingten Mehraufwand zu verstehen.
Aus der Erwähnung der Änderungskündigung könne ebenfalls nicht geschlossen werden, die pauschale Einmalzahlung gelte für jeden Standortwechsel. Durch die Nennung der Änderungskündigung neben der Versetzung seien zwei Möglichkeiten benannt, wie der Wechsel auf den im Clearingverfahren identifizierten anderen Arbeitsplatz rechtlich vollzogen werden könne. Eine weiter gehende Interpretation in Bezug auf Standortwechsel außerhalb des Clearingverfahrens lasse sich hieraus nicht ableiten. Gleiches gelte für den Verweis auf die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung als ultima ratio, welcher lediglich als deklaratorische Bezugnahme auf die Regelung des § 1 Abs. 2 KSchG für den Fall des nicht erfolgreichen Abschlusses des Clearingverfahrens zu verstehen sei.
Dieses Auslegungsergebnis werde durch Sinn und Zweck der Einmalzahlung bestätigt. Das Clearingverfahren verfolge nach seiner normierten Zweckbestimmung das Ziel, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Mitarbeitern alternative Beschäftigungsangebote innerhalb des Konzerns zu unterbreiten. Hieran schließe sich im unmittelbar darauffolgenden Absatz die Kostenpauschale an. Dieser Zusammenhang könne nur so verstanden werden, dass mit der Einmalzahlung die durch einen Standortwechsel im Rahmen des Clearingverfahrens entstandenen Kosten abzugelten seien.
Des Weiteren verstoße die Nichtanwendung der Regelung außerhalb des Clearingverfahrens nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, deren Standortwechsel auf einem erfolgreichen Clearingverfahren beruhe, und solchen, die außerhalb dieses Verfahrens den Standort wechselten, sei gerechtfertigt. Das Clearingverfahren gehe einer betriebsbedingten Kündigung zeitlich vor, was für Arbeitnehmer, die im Rahmen des Clearingverfahrens auf einen anderen Arbeitsplatz wechselten, typischerweise zur Folge habe, dass sie ihren Arbeitsplatz bereits vor der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit an diesem Standort aufgeben. Den hierin liegenden Nachteil durch eine Versetzungskostenpauschale zu kompensieren, während später ausscheidenden Arbeitnehmern lediglich die allgemeinen Ausgleichsansprüche nach der Konzernbetriebsvereinbarung zustehen, werde vom den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt.
Eine ergänzende Auslegung und Erweiterung der Regelung auf Standortwechsel außerhalb des Clearingverfahrens komme letztlich mangels planwidriger Regelungslücke angesichts des ausdifferenzierten Ausgleichssystems nicht in Betracht.


C.
Kontext der Entscheidung
Mit der hiesigen Entscheidung schließt sich das BAG der bisherigen Rechtsprechung des LArbG Köln zur pauschalen Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitsortes an (vgl. LArbG Köln, Urt. v. 20.04.2023 - 6 Sa 97/23; LArbG Köln, Urt. v. 20.04.2023 - 6 Sa 889/22).
Zunächst ordnete das BAG die gegenständliche Regelung in Einklang mit seiner Rechtsprechung als Sozialplanregelung ein, da die Einmalzahlung den Zweck verfolgt, durch die Betriebsänderung drohende Nachteile für die Beschäftigten auszugleichen oder jedenfalls abzumildern (BAG, Urt. v. 07.12.2021 - 1 AZR 562/20 Rn. 52).
Auch bezüglich der Auslegungsmethodik knüpft das BAG an seine ständige Rechtsprechung an. Hiernach richtet sich die Auslegung eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art aufgrund der normativen Wirkung (§§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung (BAG, Urt. v. 25.01.2023 - 10 AZR 29/22 Rn. 20; BAG, Urt. v. 15.05.2018 - 1 AZR 20/17 Rn. 10).
Im Hinblick auf die generelle Anwendbarkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Sozialpläne rekurriert der Senat ebenfalls auf die bisherige BAG-Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.2020 - 1 AZR 590/18 Rn. 15). Danach verfügen die Betriebsparteien über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die Pauschalierungen grundsätzlich einschließen, sofern eine mögliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (BAG, Urt. v. 30.01.2024 - 1 AZR 62/23 Rn. 13).
Letztlich verweist das BAG darauf, dass eine ergänzende Vertragsauslegung von Betriebsvereinbarungen zwar möglich ist, aber eine planwidrige Regelungslücke voraussetzt (BAG, Urt. v. 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 Rn. 30).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Sozialpläne nicht isoliert anhand einzelner Regelungen, sondern innerhalb ihres Gesamtzusammenhangs auszulegen sind. Während die Vorinstanz den Fokus stärker auf den Wortlaut der Einmalzahlungsregelung gelegt hatte, misst das BAG der systematischen Einbettung der Leistung in das Gesamtkonzept des Sozialplans maßgebliche Bedeutung bei. Für die Praxis der Betriebsparteien unterstreicht die Entscheidung die Relevanz sorgfältig strukturierter Sozialplanregelungen. Sollen bestimmte Leistungen ausschließlich an den Erfolg oder die Durchführung eines Clearingverfahrens anknüpfen, empfiehlt sich eine möglichst eindeutige Formulierung des Regelungszwecks und der Anspruchsvoraussetzungen. Umgekehrt zeigt die Entscheidung, dass eine lediglich allgemeine Beschreibung eines Leistungsfalls nicht zwangsläufig ausreicht, wenn der Gesamtzusammenhang der Vereinbarung für eine engere Anspruchsberechtigung spricht.
Bemerkenswert ist ferner, dass der Senat die Frage offenlässt, ob auch andere Formen eines Standortwechsels innerhalb eines Clearingverfahrens einen Anspruch auf die Versetzungskostenpauschale begründen können. Die Entscheidung schließt daher zukünftige Streitigkeiten über die Reichweite vergleichbarer Regelungen nicht aus. Betriebsparteien sind gut beraten, bereits bei der Gestaltung von Sozialplänen möglichst klar festzulegen, welche Formen der Umsetzung oder Vermittlung von Beschäftigten von entsprechenden Leistungen erfasst sein sollen.
Schließlich bestätigt die Entscheidung die Gestaltungs- und Typisierungsspielräume der Betriebsparteien bei Sozialplänen. Differenzierungen zwischen verschiedenen Beschäftigtengruppen bleiben zulässig, wenn sie an sachlich nachvollziehbare Regelungskonzepte anknüpfen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der Kläger stützte sein Zahlungsbegehren als weiteren Streitgegenstand auf einen Schadensersatzanspruch infolge der rechtswidrigen Vereitelung seiner Vermittlung im Rahmen des Clearingverfahrens. Das BAG erachtete die Revision der Beklagten auch diesbezüglich als begründet, da die Berufung bereits unzulässig war. Die Berufungsbegründung habe sich nicht ausreichend mit der Argumentation des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht führte aus, dem Kläger habe es oblegen, konkrete Stellen zu benennen, die die Beklagte ihm im Rahmen des Clearingverfahrens hätte anbieten müssen. Nunmehr mache der Kläger zwar erstmals geltend, die Beklagte hätte nötigenfalls Stellen freikündigen müssen. Da das Arbeitsgericht nicht zwischen freien und freizukündigenden Stellen unterschieden hat, hätte der Kläger danach zumindest rügen müssen, das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast in Bezug auf das Freikündigen von Stellen verkannt.



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