juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Michael Hippeli, LL.M., MBA, Ministerialrat
Erscheinungsdatum:20.01.2026
Quelle:juris Logo
Normen:Art 5 GG, § 3 IFG, § 1936 BGB, § 1964 BGB
Fundstelle:jurisPR-BKR 1/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Stephan Meder, Universität Hannover
Dr. Anna-Maria Beesch, RA'in und FA'in für Bank- und Kapitalmarktrecht
Zitiervorschlag:Hippeli, jurisPR-BKR 1/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Nachrichtenlose Konten im Jahr 2026

I. Ausgangspunkt

In Deutschland hat es 2025 gleich mehrere Entwicklungsstränge zu sog. nachrichtenlosen Konten gegeben. Nachrichtenlose oder herrenlose Konten bei Banken oder Sparkassen sind Konten, deren ursprünglicher Inhaber/Kunde nicht mehr am Leben ist, während seine Erben unbekannt sind. Teilweise haben auch die Erben keinerlei Kenntnis über die Konten, etwa weil kein Sparbuch (mehr) existiert und die Erbmasse keinen Aufschluss über Konten des Erblassers geliefert hat. In Deutschland sollen auf derartigen Konten zwischen zwei bis neun Milliarden Euro liegen.1 Mit dem Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener2 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Bundesbehörden entsprechende Erkenntnisse dem Bundesamt für Justiz übermitteln, welches die Angaben in einem einsehbaren Register 30 Jahre lang im Anschluss an den Tod des Erblassers zur Verfügung stellen soll. Laut dem aktuellen Koalitionsvertrag geht es aber auch darum, die Mittel der nachrichtenlosen Konten in einen Fonds zu stecken, aus dem heraus soziale Innovationen gefördert werden sollen.3 Dementsprechend hat die Bundesregierung den Vorstoß des Bundesrats bereits als nicht weitreichend genug bewertet.4

Ob zu den nachrichtenlosen Konten in Deutschland auch Konten emigrierter oder ermordeter Personen jüdischen Glaubens aus der Nazizeit zählen, ist ungewiss. Aufsehen erregt haben in diesem Zusammenhang zuletzt zwei Rechtsprechungsfälle aus Nordrhein-Westfalen. Zum einen begehrte der Enkel eines Betroffenen von einer Sparkasse im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung im Zusammenhang mit einem 1932 eröffneten Konto.5 Zum anderen machte ein Zeitungsjournalist bei einer Sparkasse allgemein einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen zu sog. jüdischen Konten geltend.6

II. Die Gerichtsentscheidungen im Detail

1. OLG Hamm

Das streitgegenständliche Konto wurde ab 1937 unter Berufung auf devisenrechtliche Bestimmungen als Sperrkonto geführt. Bestimmte Verfügungen – insbesondere eine Überweisung ins Ausland – bedurften der behördlichen Genehmigung. Nach Ansicht des Klägers sei der aus rassischen Gründen verweigerte Transfer des Guthabens ins Ausland als sittenwidrig anzusehen.

Dem folgte das OLG Hamm in seiner Berufungsentscheidung ebenso wie die Vorinstanz jedoch nicht. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da sämtliche möglichen Ansprüche des Klägers als Erbe des bis 1954 lebenden ursprünglichen Kontoinhabers jedenfalls verjährt sind. Für einen etwaigen Auszahlungsanspruch ergebe sich die Verjährung aus den Vorschriften zur Währungsreform von 1948. Etwaige Schadensersatzansprüche seien zudem nach allgemeinen Vorschriften verjährt. Die Beklagte dürfe sich auch auf die eingetretene Verjährung berufen; dies sei ihr nicht nach Treu und Glauben verwehrt.

2. OVG Münster

Der Antragsteller begehrte bei einer Sparkasse die Einsicht in sämtliche Unterlagen jener Sparkasse zu jüdischen Konten. Unstreitig gab es bei jener Sparkasse in einem ausgelagerten Archiv drei Aktenordner dazu.

Das OVG Münster lehnte ebenso wie die Vorinstanz jene Akteneinsicht ab. Ein Anspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bestehe bereits nicht, da bereits § 4 Abs. 1 PresseG NRW hinreichend konkret ist. Darüber hinaus bestehe aber auch kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPresseG NRW. Zwar stelle sich die betreffende Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts voraussichtlich als Behörde i.S.d. § 4 Abs. 1 LPresseG NRW dar. Gleichwohl fehle jedenfalls ein zulässiges Auskunftsbegehren.

Sparkassen erfüllten etwa in Form der Bargeldversorgung regelmäßig öffentliche Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge. Als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge seien sie Teil der vollziehenden Gewalt und unterlägen den Bindungen des öffentlichen Rechts. Dem Grunde nach bestehe daher ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Sparkassen.

Allerdings liege deshalb kein zulässiges Auskunftsbegehren vor, da sich der presserechtliche Auskunftsanspruch nur auf die Beantwortung konkreter Fragen bezieht. Daran fehle es, wenn pauschal die Einsicht in sämtliche Unterlagen zu jüdischen Konten bei einer Sparkasse verlangt wird. Selbst wenn der jeweilige Themenkomplex schwierig und unübersichtlich ist, entbinde dies Pressevertreter bei Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht davon, im Ausgangspunkt eine oder mehrere konkrete Fragen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens zu stellen.

Zwar könne sich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch im Einzelfall zu einem Akteneinsichtsanspruch verdichten, weil andere Formen des Informationszugangs im Hinblick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann. Grundlage dessen sei aber, dass ein solcher Auskunftsanspruch überhaupt besteht.

III. Bewertung

Die Fälle jüdischer Konten als Spezialfall von nachrichtenlosen Konten sind vielschichtig. Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es unwahrscheinlich ist, dass im Jahre 2026 noch sonderlich viele solcher Konten als solche existieren. Dies hat vielerlei Gründe:

Im Zeitraum zwischen 1933 und 1939 wurde emigrierenden jüdischen Deutschen gegenüber die zur Ausplünderung umfunktionierte Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 08.12.1931 (sog. Reichsfluchtsteuer) angewendet. Selbst wenn hiernach und nach Zahlung einer ebenfalls erhobenen Auswandererabgabe (sog. Dego-Abgabe) noch Geld übrigblieb, landete dies auf Sperrkonten und wurde nicht oder mit hohen Abschlägen ins Ausland transferiert. Zuvor hatten Zwangsabgaben infolge der Reichspogromnacht aufgrund der Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938 die noch bestehenden Vermögen weiter dezimiert
Zu Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde schließlich die weitere Emigration untersagt. Jüdische Deutsche verloren in der Folge aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland ihre Staatsbürgerschaft; ihr Vermögen wurde zugunsten des Reichs eingezogen (Vermögensverfall).7 Zynischerweise galten auch die Zwangsdeportationen in Ghettos oder Vernichtungslager als eine derartige Verlegung; entscheidend war allein der Grenzübertritt. Da Theresienstadt als wohl einziges planmäßiges Deportationsziel nicht den Auslandsbegriff erfüllte, wurden hierher Gerichtsvollzieherurkunden übersendet, wonach das gesamte Eigentum als „volks- und staatsfeindliches Vermögen“ eingezogen wurde.
Auch wenn die einzelnen Ausplünderungsgesetze und -verordnungen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 02.09.1945 betreffend die Aufhebung von NS-Recht aufgehoben wurden, so waren diese Konten bei deutschen Banken 1945 gleichwohl nicht mehr existent. Denklogisch konnten eigentlich nur noch Konten von den Holocaust in Deutschland überlebenden Personen im Bestand sein. Bei allen anderen ursprünglichen Konten dürften die Gelder an den Reichsfiskus geflossen sein. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, gingen vorhandene Konten aufgrund des Währungsgesetzes von 1948 unter, sofern nicht die Umstellung auf DM beantragt wurde. Zudem trat 30 Jahre nach dem Tod des Kontoinhabers Verjährung ein; Banken konnten dann theoretisch das Guthaben behalten. Das war allerdings keine Praxis, vielmehr buchten deutsche Banken das vorhandene Guthaben nachrichtenloser Konten typischerweise nach 20 oder 30 Jahren auf Sammelkonten um und harren weiter der Dinge.8 Die Systematik der Rückerlangung von Geldern folgte fortan im Wesentlichen dem Gedanken der Entschädigungs- und Ausgleichzahlungen, weniger der Restitution.9 Wie sich jetzt zeigt, haben auch Erben ehemaliger Konteninhaber keinerlei Möglichkeiten der Restitution, da die Konten insbesondere aus den aufgelisteten Gründen schlicht nicht mehr existent und Schadensersatzansprüche zumeist seit langem verjährt sind.

IV. Ausblick

Sog. jüdische Konten als Sonderfall nachrichtenloser Konten dürfte es bei Lichte besehen kaum mehr geben; eine Restitution erscheint weitestgehend ausgeschlossen. Im Jahre 2025 stand kurzzeitig zur Debatte, ob zumindest bei Sparkassen der Durchbruch dahin gehend gelingen könnte, zunächst Auskunft über ehemals oder immer noch vorhandene Konten als Grundlage der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen zu erhalten. Diese Tür scheint aber geschlossen worden zu sein. Zivilrechtliche Ansprüche sind nicht (mehr) gegeben, presserechtliche Ansprüche erscheinen nicht konkret formulierbar. Es bleibt damit wohl einzig die eher theoretische Lücke der Informationsfreiheitsgesetze. Allerdings ist dabei die Buntscheckigkeit des Landesrechts10 zu beachten, welches für die landesrechtlich organisierten Sparkassen gilt. In einigen Bundesländern gibt es überhaupt kein Informationsfreiheitsgesetz, in anderen fallen Sparkassen nicht unter den Kreis der Adressaten des entsprechenden Auskunftsanspruchs. In wieder anderen Bundesländern ist die Sparkassentätigkeit spezifisch vom Geltungsbereich ausgenommen, was auch im Ermessen des Landesgesetzgebers steht.11 Selbst wenn dies alles in einem Bundesland nicht der Fall ist, wird nahezu immer einer des aus den §§ 3 ff. des IFG des Bundes bekannten spezifischen Ausschlussgründe einschlägig sein, welche es in Nuancen auch in jedem Landesinformationsfreiheitsgesetz gibt: Insbesondere Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Dazu kommt, dass vielen Sparkassen die Unterlagen zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen nicht mehr zugänglich12 sein werden, da diese etwa durch Kriegseinwirkung oder anderweitig vernichtet wurden, diese in Archive gegeben wurden, oder weil sie seinerzeit an das Reichsfinanzministerium vertreten durch ein Berliner Finanzamt nach Kontenschluss überstellt wurden.

Nicht auszuschließen ist indes, dass auf Sammelkonten bei deutschen Banken oder Sparkassen hinsichtlich nachrichtenloser Konten im Einzelfall auch derartiges Vermögen geflossen ist. Sofern dies künftig in einen staatlichen Fonds für soziale Innovationen fließt, wäre das Thema individueller Restitution final erledigt und wohl auch weitestgehend bereits durch Entschädigungen abgegolten. Ein allfälliger Gesetzentwurf des Bundes hierzu dürfte sich maßgeblich auf § 1936 BGB (gesetzliches Erbrecht des Staates) und § 1964 BGB (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung) stützen und ein Einziehungsrecht der Bundesländer ab Eintritt der Verjährung fixieren.13


Fußnoten


1)

Vgl. BT-Drs. 19/14458 v. 23.10.2019, S. 1. m.w.N.; Zimmermann, ErbR 2021, 828, 830.

2)

BT-Drs. 21/1396 v. 27.08.2025.

4)

BT-Drs. 21/1396 v. 27.08.2025.

5)

OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2025 - 31 U 10/24.

6)

OVG Münster, Beschl. v. 27.06.2025 - 15 B 1097/24.

10)

Vgl. Biesok, Sparkassenrecht, 2021, S. 83 f.

11)

VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.12.2024 - 2 K 421/19 - ZGI 2025, 33, 34.

12)

Vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2021 - 4 LB 3/19.

13)

Vgl. dazu auch ein vorbereitendes Gutachten unter https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/f5/321413/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260311.pdf (zuletzt abgerufen am 30.08.2025).


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