juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 08.01.2026 - III ZR 8/25
Autor:Dr. Wendt Nassall, RA BGH
Erscheinungsdatum:20.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 310 BGB, § 309 BGB, § 56 TKG 2021, EURL 2018/1972
Fundstelle:jurisPR-BGHZivilR 6/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Markus Würdinger, Universität Passau
Zitiervorschlag:Nassall, jurisPR-BGHZivilR 6/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

AGB-Kontrolle eines Vertrages mit einem TK-Unternehmen



Leitsatz

§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist - wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB - auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urt. v. 10.07.2025 - III ZR 61/24 - CR 2025, 549).



A.
Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die Klausel in einem Vertrag mit einem Telekommunikationsunternehmen, wonach die Vertragslaufzeit (erst) mit der Freischaltung des Kundenanschlusses beginne, einer AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle standhält.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Mindestlaufzeit der Verträge von 12 bis 24 Monaten vorsehen und jeweils bestimmen, dass die Vertragslaufzeit mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses des Kunden beginnt.
Der Kläger hält diese Klausel für unwirksam, weil maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Mindestlaufzeit nicht die Freischaltung, sondern der Vertragsschluss sei. Das OLG ist dem gefolgt.
Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt: Die Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Die Beklagte betreibe nicht Gebrauchsüberlassung, weil die Herstellung eines Glasfaseranschlusses und dessen Gebrauchsüberlassung nicht im Vordergrund stünden; es handle sich hierbei nur um Vorarbeiten für die von ihr geschuldeten Telekommunikationsdienstleistungen. § 56 Abs. 1 TKG verdränge § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Insbesondere sei das in § 56 Abs. 1 TKG normierte Verbot nicht enger gefasst als das des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB.


C.
Kontext der Entscheidung
Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB ist bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Dieses Klauselverbot findet auf Verträge mit Unternehmern keine direkte Anwendung (§ 310 BGB); es enthält wegen seiner spezifischen verbraucherorientierten Ausrichtung auch kein Indiz für die Unangemessenheit einer entsprechenden Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH, Urt. v. 15.03.2018 - III ZR 126/17 Rn. 22). Im Übrigen ist der Begriff des Vertrages über einen Dienstleister in § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB weit zu fassen. Nicht erfasst werden von § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB jedoch Verträge, nach denen der Verwender nicht etwa zu Dienstleistungen verpflichtet ist, sondern dem Kunden lediglich einen Anspruch vermittelt, während der Laufzeit Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen zu erwerben (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2010 - Xa ZR 89/09 Rn, 13 „Fan BahnCard 25“). Auch auf Gebrauchsüberlassungsverträge ist die Norm nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 13.02.1985 - VIII ZR 154/84 - NJW 1985, 2328). Im Streitfall hat der BGH das Vertragswerk der Beklagten dahin ausgelegt, sie habe keine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses übernommen und auch nicht zur diesbezüglichen Gebrauchsüberlassung. Damit war gegenüber Verbrauchern der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB eröffnet. Zu dieser Vorschrift ist geklärt, dass die Laufzeit in ihrem Sinne mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der zu erbringenden Dienstleistung beginnt (grundlegend BGH, Urt. v. 17.03.1993 - VIII ZR 180/92 - BGHZ 122, 63, 67). Damit kam es nur noch darauf an, ob § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB durch § 56 Abs. 1 TKG verdrängt wird. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift darf die anfängliche Laufzeit eines Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen 24 Monate nicht überschreiten; Nach Satz 2 sind Anbieter vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nun wirklich nicht entnehmen, dass mit ihr eine von § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB abweichende Regelung geschaffen werden sollte. Zwar heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 19/26108, S. 288), durch § 56 Abs. 1 TKG werde eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB geschaffen. Das bezieht sich aber eben nur auf § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB, nicht auf die Laufzeitregelung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Nun dient § 56 Abs. 1 TKG der Umsetzung des Art. 105 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2018/1972. Aber nach dessen Absatz 1 Satz 2 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die eine kürzere maximale Mindestvertragslaufzeit als 24 Monate vorsehen. Unter diesen Vorbehalt einer strengeren Regelung fällt eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach die Vertragslaufzeit nicht erst ab der Dienstleistungserbringung berechnet wird, sondern schon ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, allemal. Eine Vorlage an den EuGH war daher nicht erforderlich.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen können in ihren Verträgen zwar eine Mindestlaufzeit von 24 bzw. zwölf Monaten vorsehen. Die Mindestlaufzeit wird jedoch ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet, nicht erst ab einem später liegenden Zeitpunkt der Leistungserbringung.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Verträge von Unternehmen mit Verbrauchern sind meist nicht individuell gestaltet, daher sind sie insgesamt AGB. Die Auslegung von AGB ist stets revisibel, wenn sie – was regelmäßig der Fall ist – über den Bezirk eines Berufungsgerichts – das sind auch Landgerichte – Anwendung finden (BGH, Urt. v. 09.04.2014 - VIII ZR 404/12 - BGHZ 200, 362, 371 f.). Folglich konnte der BGH selbst erkennen, welche Leistungen die Beklagte nach ihren Verträgen zu erbringen hatte. Von der Auslegung von AGB sind jedoch die „Vertragsumstände“ – also das Umfeld, in dem der Verwender tätig ist – zu unterscheiden: Sie sind im Grundsatz Tatfrage; an ihre Feststellung durch die Vorinstanz ist der BGH gebunden.



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