Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Willens eines 14jährigen KindesOrientierungssätze zur Anmerkung 1. Ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist begründet, wenn hierdurch das Kindeswohl am besten gefördert wird. 2. Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit sowie der Bindungstoleranz können die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen. 3. Die Anordnung eines Wechselmodells ist nicht gerechtfertigt, wenn die Eltern keine ausreichende Fähigkeit zur Kooperation haben und ein hohes Maß an Konflikten besteht, so dass Konkurrenz und Misstrauen zwischen den Eltern eine erfolgreiche Umsetzung des Wechselmodells unwahrscheinlich machen. 4. Der Kindeswille ist Ausdruck der Bindungen sowie der Selbstbestimmung des Kindes. Mit zunehmendem Alter kommt dem Kindeswillen größeres Gewicht bei, so dass bei einem fast 14-jährigen Kind dessen Wille bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besonders zu berücksichtigen ist. - A.
Problemstellung Die Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach Scheitern der elterlichen Beziehung wird durch wesentlich veränderte gesellschaftliche Wertungen bestimmt, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Für beide Elternteile ist es selbstverständlich geworden, sich während einer intakten Beziehung in gleichem Maß in die Betreuung und Erziehung eines Kindes einzubringen. Auch nach vollzogener Trennung wird der ursprüngliche Begriff des Umgangs zunehmend ersetzt durch den der Betreuung. Kann zwischen getrennten Eltern kein Einvernehmen zur konkreten Ausgestaltung der Betreuungsanteile oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffen werden und bedarf es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung, so steht letztlich allerdings nicht der persönliche Wunsch eines Elternteils im Vordergrund, sondern ausschließlich das Kindeswohl.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Aus der geschiedenen Ehe der Beteiligten ist der 2011 geborene Sohn hervorgegangen. In einem 2015 geführten Verfahren einigten sich die Eltern auf einen 14-tägigen Umgang zwischen Vater und Sohn sowie einer Ferienregelung. Bis März 2020 wurde der Umgang in dieser Form umgesetzt. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unterbrach die Mutter den Umgang unter Verweis auf eine besondere Schutzbedürftigkeit ihrer 78-jährigen Mutter. In dem seitens des Vaters eingeleiteten Eilverfahren einigten sich die Eltern auf einen wöchentlichen Umgang von vier Stunden, der im Freien auszuüben ist. Zu einem späteren Zeitpunkt kehrten sie zu der ursprünglichen Umgangsregelung zurück. Der Vater beantragte 2023 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Im Anhörungstermin im Juni 2023 erklärte der Sohn, künftig bei seinem Vater leben zu wollen. Den Vorschlag eines Wechselmodells wies er zurück, lehnte aber eine Erprobung nicht ab. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein und ordnete in einem von Amts wegen eingeleiteten Eilverfahren den Umgang in Form eines paritätischen Wechselmodells an. Während der Erstellung des Gutachtens stimmte die Mutter der Erprobung eines Residenzmodells mit dauerndem Aufenthalt des Sohnes im Haushalt des Vaters zu. Dieses wird seit März 2024 umgesetzt mit 14-tägigen Wochenendkontakten zwischen Mutter und Sohn. Anlässlich seiner Anhörung im Januar 2025 bestätigte der Sohn seinen Wunsch zu einem dauernden Aufenthalt im Haushalt des Vaters, nachdem die Mutter erneut ein paritätisches Wechselmodell gefordert hatte. Das AG Lampertheim hat dem Antrag des Vaters stattgegeben. Es hat sich in seiner Begründung auf die Feststellungen der Sachverständigen bezogen, die einen dauerhaften Aufenthalt des Sohnes im Haushalt des Vaters empfohlen habe. Nach ihren Feststellungen sei es der Mutter in der Vergangenheit gut gelungen, den Sohn in seiner Entwicklung zu fördern, doch könnte ihre hierbei angewandte Methodik von dem Sohn nicht angenommen werden. Den Umstand, dass er vom Gymnasium zu einer Realschule habe wechseln müssen, werfe sie zwar dem Vater vor, doch hätten sich die schulischen Leistungen bereits zu einem Zeitpunkt massiv verschlechtert, als der Sohn noch überwiegend von ihr betreut worden sei. Auch die Bindungstoleranz der Mutter habe die Sachverständige als eingeschränkt eingestuft. Zwar habe die Mutter betont, stets die Kontakte zwischen Vater und Sohn gefördert zu haben, sie habe sich aber gegenüber der Sachverständigen dahin geäußert, dass den vom Vater ausgehenden negativen Einflüssen nur mit Hilfe von Kontaktbeschränkungen entgegengewirkt werden könne. Sie werfe dem Vater vor, sie bei dem Sohn schlecht zu machen, beziehe ihn aber selbst in den Elternkonflikt ein, indem sie ihre negative Haltung gegenüber dem Vater Ausdruck verleihe. Demgegenüber sei der Erziehungsstil des Vaters den Bedürfnissen des Sohnes angemessen. Er signalisiere ihm die Möglichkeit der Mitbestimmung und Bindungstoleranz. Eine kooperative Zusammenarbeit der Eltern sei aufgrund der wechselseitigen Vorbehalte und des Misstrauens nicht gegeben. Lediglich in Einzelfragen gelinge eine Zusammenarbeit. Nach den Darlegungen der Sachverständigen sei der Wille des Kindes beachtlich, da er mit Stabilität, Zielorientierung und Intensität vorgebracht werde. Ein Wechselmodell sei nicht zu empfehlen, zumal die Mutter als einzige der drei betroffenen Beteiligten sich hierfür ausspreche. Die Eltern hätten eine nur eingeschränkte Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit und seien kaum bereit und in der Lage, ihre elterlichen Aktivitäten abzustimmen. Es herrsche eine ausgesprochene Konkurrenz. Soweit sich das Gericht den Empfehlungen der Sachverständigen anschließe, betreffe dies insbesondere auch den Kindeswillen. Ihm komme doppelte Bedeutung zu sowohl als Ausdruck der Bindungen des Kindes zu einem Elternteil als auch der zu beachtenden eigenen Selbstbestimmung. Je älter das Kind werde, desto mehr trete die Selbstbestimmung in den Vordergrund. Aus den insbesondere im FamFG – etwa den §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG – genannten Altersgrenzen sei ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein vom Kind geäußerter Wille nicht mehr unberücksichtigt bleiben dürfe. Vorliegend habe das Kind seit Juni 2023 kontinuierlich den Willen geäußert, seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters haben zu wollen. Hinzu komme die aufseiten der Mutter bestehende Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit, die einerseits auf dem Wunsch maximaler Förderung des Sohnes in schulischen Belangen beruhe, einhergehend mit einer Überforderung des Kindes, und andererseits ihrer negativen Einstellung gegenüber dem Vater. Demgegenüber erscheine dieser eher geeignet, dem Kind den notwendigen Freiraum zu belassen, ohne hierbei die schulischen Belange zu vernachlässigen.
- C.
Kontext der Entscheidung Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Beschl. v. 01.02.2017 - XII ZB 601/15 - FamRZ 2017, 532) klargestellt, dass eine Umgangsregelung in der Form eines paritätischen Wechselmodells familiengerichtlich auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist ein auf der Ebene der Eltern bestehender erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf. Ebenso muss in wesentlichen Erziehungsfragen ein Grundkonsens gegeben sein. Ist demgegenüber das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so steht dies regelmäßig einer paritätischen Betreuung entgegen, da sich hierdurch für das Kind Loyalitätskonflikte ergeben können. Ausdrücklich betont hat der BGH, dass ein paritätisches Wechselmodell nicht angeordnet werden kann, um auf diesem Weg im Konflikt befangene Eltern letztlich zu einem harmonischen Zusammenwirken bei der Erziehung und Betreuung ihres Kindes zu veranlassen. Auf der Ebene des Kindes bedarf es der Prüfung, ob in dem konkreten Einzelfall diese Betreuungsregelung dem Kindeswohl entspricht und sie insbesondere im Vergleich zu anderen Formen der Betreuung, dem Kindeswohl am besten entspricht. Zu prüfen sind insoweit die hierzu anerkannten Kriterien, die in gleicher Form für eine Regelung der elterlichen Sorge in ihrer Gesamtheit oder in Teilbereichen nach § 1671 BGB heranzuziehen sind. Neben den Prinzipien der Förderung und Kontinuität sind Erziehungseignung der Eltern und Bindungen des Kindes zu bewerten. Als wesentlichen Aspekt hat der BGH zudem den Kindeswillen betont, da das Kind selbst Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17 - FamRZ 2018, 266). Während bei kleineren Kindern der Wille Ausdruck von Bindungen ist, kommt bei der Willensäußerung älterer Kinder verstärkt der Aspekt der Selbstbestimmung zum Tragen. Damit der Kindeswille beachtlich ist, muss er autonom, intensiv, stabil, ernsthaft und zielorientiert sein. Er muss auf objektiv nachvollziehbaren Beweggründen beruhen (BGH, Beschl. v. 24.10.1979 - IV ZB 168/78 - FamRZ 1980, 131). Dass dem Willen eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, erhebliche Bedeutung zukommt, ergibt sich aus dem ihm nach § 60 FamFG eingeräumten Beschwerderecht bzw. sieht § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB vor, dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil davon abhängig ist, dass das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht. Die Willensäußerung eines 16-jährigen Kindes ist nur dann unbeachtlich, wenn schwerwiegende Gründe gegen seine Entscheidung sprechen (BayObLG, Beschl. v. 28.05.1999 - 1Z BR 171/98 - FamRZ 2000, 972).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Strebt ein Elternteil in einem Sorge- oder Umgangsverfahren eine familiengerichtliche Regelung an, so sollte, wenn das unmittelbar betroffene Kind die Altersgrenze von etwa 11 Jahren überschritten und zu einer belastbaren Darstellung eigener Vorstellungen und Wünsche in der Lage ist, in jedem Fall im Vorfeld geprüft werden, ob die elterlichen Vorstellungen mit jenen des Kindes deckungsgleich sind und insbesondere der Wille des Kindes Ausdruck einer eigenen Überzeugung ist und nicht lediglich als Ausdruck einer momentanen Loyalität zu dem gerade präsenten Elternteil zu verstehen ist.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Nach der Rechtsprechung des BGH enthält das Gesetz keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Auch wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes im Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht über das Umgangsrecht auszutragen ist, spricht dies – jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts – nicht gegen die Anordnung eines Wechselmodells. Ebenso hat der BGH darauf verwiesen, dass Sorge- und Umgangsrecht zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen. Während sich die Sorgerechtsentscheidung auf die Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile richtet und rechtsgestaltend wirkt, betrifft die Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und ist zugleich vollstreckbar. Ob eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung – wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist – zu einer vorherigen Sorgeregelung in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit dar und ist im jeweiligen Verfahren zu bewerten (BGH, Beschl. v. 05.03.2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob die Abgrenzung von sorge- und umgangsrechtlichen Regelungen im Sinn der Rechtsprechung des BGH auch dann Geltung besitzt, wenn Betreuungsanteile nicht nur im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells geregelt werden, sondern eine gerichtliche Umgangsregelung letztlich zur Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile und damit einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führt. Eine in diesem Sinn ergangene Entscheidung des OLG München vom 06.06.2025 (16 UF 108/25 e) liegt aktuell dem BGH unter dem Az XII ZB 279/25 zur Entscheidung vor.
|