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Anmerkung zu:LG Frankenthal 8. Zivilkammer, Urteil vom 21.10.2025 - 8 O 116/25
Autor:Tobias Goldkamp, RA und FA für Erbrecht
Erscheinungsdatum:17.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 125 BGB, § 2247 BGB, § 2065 BGB, § 2156 BGB, § 9 BeurkG, § 160 ZPO
Fundstelle:jurisPR-FamR 4/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Goldkamp, jurisPR-FamR 4/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Anlage eines handschriftlichen Testamentes



Leitsatz

Ein Testament entspricht auch dann der Formvorschrift des § 2247 BGB, wenn der Erblasser in seinem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament auf durch eine Nummerierung gekennzeichnete Anlagen verweist, die von ihm handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben sind und in denen die tatsächliche Verteilung seines Nachlasses im Wesentlichen geregelt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 - BGHZ 231, 377-385). Dies gilt auch dann, wenn diese Anlagen zeitlich nach dem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament datieren.



A.
Problemstellung
Genügt es dem Unterschriftserfordernis aus § 2247 Abs. 1 BGB, dass eine Verfügung von Todes wegen in einer vom Erblasser eigenhändig geschriebenen, jedoch nicht unterschriebenen Anlage angeordnet wird, die im vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament in Bezug genommen wird?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Erblasser – ein ehemaliger Ministerpräsident von zwei Bundesländern – errichtete am 15.09.2011 ein Testament, in dem er den Kläger, seinen Neffen, zum Alleinerben einsetzte und den Beklagten als Ersatzerben bestimmte.
Im eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament verwies der Erblasser mehrfach auf vier nummerierte Anlagen (1-4). Für bestimmte benannte Personen ordnete er an, diese sollten „für ihre langjährigen treuen Dienste mit einem angemessenen Geldbetrag bedacht werden“, und verwies hierzu auf Anlage 3.
Anlage 3 ist vom Erblasser eigenhändig geschrieben, jedoch nicht unterschrieben. Sie trägt das Datum 22.08.2013, also ein zeitlich späteres Datum als das Testament. Sie enthält unter anderem ein Vermächtnis von 20.000 Euro zugunsten des Beklagten.
Testament und Anlagen wurden zusammen in einem verschlossenen Verwahrumschlag in amtliche Verwahrung gegeben und nach dem Erbfall eröffnet.
Der Kläger erhob negative Feststellungsklage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststellen zu lassen.
Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen.
Die Anlage 3 sei wirksam in das Testament einbezogen und von der Unterschrift unter dem Testamentstext gedeckt. Maßgeblich sei, dass die Schriftstücke vom Erblasser stammen, nach seinem Willen eine einheitliche letztwillige Erklärung bilden und die testamentarische Regelung ohne die in Anlage 3 konkretisierten Beträge nicht sinnvoll bzw. nicht durchführbar umgesetzt werden könne. Die spätere Datierung der Anlage stehe der Annahme einer einheitlichen Erklärung nicht entgegen.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung widerspricht der bisherigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.
1. Unterschrift beim eigenhändigen Testament
Die Unterschrift i.S.d. § 2247 Abs. 1 und 3 BGB hat die Formzwecke, dass der Erblasser die Bedeutung seiner Erklärung überdenkt (Warnfunktion/Übereilungsschutz), ein Zeichen für Vollständigkeit und Abschluss der Erklärung liefert (Abschlussfunktion), den Testamentstext gegen fremde Zusätze schützt (Fälschungsschutzfunktion), einen urkundlichen Beweis für die Person des Testators schafft (Identitätsfunktion), einen zusätzlichen Nachweis für die Echtheit des Testaments liefert (Beweisfunktion) und ein Bekenntnis zur Ernstlichkeit und abschließenden Willensbildung abgibt (Baumann in: Staudinger, BGB, 2022, § 2247 Rn. 103; Goldkamp, jurisPR-FamR 19/2025 Anm. 4 unter C. 7.).
Diese Formzwecke sind für die Auslegung der Formvorschriften bedeutsam. Zugleich gilt aber: Ein Formverstoß führt nach § 125 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit, auch wenn die Formzwecke im Einzelfall anderweitig erreicht erscheinen (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 21 - BGHZ 231, 377).
2. Frühere Rechtsprechung des RG
Aufgrund der Abschlussfunktion der Unterschrift ging das RG davon aus, dass die Unterschrift die Testamentserrichtung sowohl räumlich als auch zeitlich abschließt, so dass spätere Ergänzungen erneuter Unterschrift bedürfen (RG, Urt. v. 24.06.1909 - IV 657/08 - RGZ 71, 293, 302 f.; RG, Urt. v. 11.07.1925 - IV 184/25 - RGZ 111, 261, 262).
3. BGH: Maßstab der räumlichen Deckung
Der BGH hat das Erfordernis, dass die Unterschrift den zeitlichen Abschluss des Testaments bildet, fallengelassen. Damit vermeidet er das Beweisproblem, im Einzelfall festzustellen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments – Text, Zeit- und Ortsangabe, Unterschrift – niedergeschrieben wurden. Nach dem vom BGH vertretenen Maßstab ist diese Reihenfolge unerheblich (BGH, Urt. v. 20.03.1974 - IV ZR 133/73 Rn. 17; krasses Beispiel: BayObLG, Beschl. v. 24.07.1984 - BReg 1 Z 41/84: Erblasserin stellte Testamentstext einer 17 Jahre alten Unterschrift voran). Dogmatisch fundiert wird diese Ansicht dadurch, dass das Testament nicht empfangsbedürftig ist und erst im Erbfall wirksam wird (Goldkamp, ErbR 2025, 262, 266, Rn. 48). Erheblich bleibt die Reihenfolge, sofern die Formerleichterung für das gemeinschaftliche Testament in Anspruch genommen wird; der Text des Testaments muss vom einen Ehegatten geschrieben sein, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte die Unterschrift leistet (OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1992 - 15 W 235/92; Goldkamp, ErbR 2025, 262, 267, Rn. 54).
Der BGH hält mit Blick auf die Abschlussfunktion daran fest, dass die Unterschrift das Testament räumlich abzuschließen hat. Er unterscheidet drei Fallgruppen (BGH, Urt. v. 20.03.1974 - IV ZR 133/73 Rn. 17 f.):
- Verfügungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde und nach dem Erblasserwillen von der vorhandenen Unterschrift räumlich gedeckt sind, erfüllen das Unterschriftserfordernis, selbst wenn der Erblasser sie zeitlich nach der Unterschrift geschrieben hat.
- Änderungen oder Ergänzungen, die der Erblasser auf einem besonderen Blatt niedergeschrieben hat, bedürfen seiner gesonderten Unterschrift.
- Änderungen oder Ergänzungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich ebenfalls besonders unterschrieben werden. Die gesonderte Unterschrift ist ausnahmsweise entbehrlich, sofern feststeht, dass die Änderung oder Ergänzung nach der Auffassung des Erblassers durch die vorhandene Unterschrift gedeckt sein sollte und das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht.
Obergerichtlich ist insbesondere anerkannt, dass Ergänzungen auf einem besonderen Blatt streng zu behandeln sind; inhaltliche Verknüpfungen ersetzen die erneute Unterzeichnung dort nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.1982 - 15 W 149/81 - MDR 1983, 131).
4. Anwendung auf den Fall
Gemessen daran spricht vieles dafür, Anlage 3 als formunwirksamen Nachtrag zu qualifizieren: Sie steht auf besonderem Blatt, ist später datiert und ist nicht unterschrieben.
Der Versuch, die fehlende Unterzeichnung über eine bloße Bezugnahme im Testament zu kompensieren, stößt auf die vom BGH für das testamentum mysticum betonte Grenze: „Die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament auf ein nicht der Testamentsform entsprechendes Schriftstück kann nicht dazu führen, dass die nicht formwirksame Anlage gleichsam zum Bestandteil der formgültigen letztwilligen Verfügung wird.“ (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 16 - BGHZ 231, 377; vgl. dazu Goldkamp, jurisPR-FamR 7/2022 Anm. 1).
Der BGH folgert diese Grenze aus § 2247 BGB und daraus, dass – argumentum e contrario – für das eigenhändige Testament keine den § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG, § 160 Abs. 5 ZPO entsprechende Regelung zur Einbeziehung von Anlagen getroffen sei.
Die Motive zum Entwurf des BGB stützen, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Sie führen aus, dass frühere erbrechtliche Gesetzesvorschriften zuließen, im Testament enthaltene Anordnungen mehr oder weniger formfrei zu ergänzen hinsichtlich der Person des Bedachten, des Beschwerten, des Gegenstandes oder der Modalitäten (institutio mystica). Es bestünden keine zureichenden Gründe, dies zuzulassen, zumal ansonsten der Zweck der Formvorschriften vereitelt werde (Horn in: MatK ErbR, § 2231 BGB Rn. 41 ff.; Goldkamp, jurisPR-FamR 7/2022 Anm. 1).
Dass Anlage 3 eigenhändig geschrieben ist, ändert an diesem Grundproblem nur dann etwas, wenn man – entgegen der Einordnung als besonderes Blatt – davon ausgeht, dass Testamentstext und Anlage von vornherein eine einheitliche mehrblättrige Urkunde bilden, die durch eine einzige Unterschrift abgeschlossen wird. Für solche Mehrblatturkunden verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung, dass ein unzweifelhafter textlicher Zusammenhang besteht – bloßes Zusammenheften genügt nicht – und dass sich die Unterschrift als Abschluss auf dem letzten Blatt befindet (OLG Köln, Beschl. v. 14.02.2014 - I-2 Wx 299/13 Rn. 39 f.). Die Bezifferung der Vermächtnisse auf gesondertem Blatt, als Anlage räumlich und zeitlich nach der Unterschrift geschrieben, spricht gegen einen mit der Unterschrift unter dem Testamentstext mitabgeschlossenen Bestandteil.
5. Einbringung des formunwirksam ausgedrückten Willens im Wege der Auslegung
Ist eine Anlage nicht formwirksam, ist zu prüfen, ob dem in ihr niedergelegten Willen über die Auslegung des formgerechten Testamentstextes zur Geltung verholfen werden kann. Maßgeblich ist dabei, ob der formgerechte Teil (a) für sich genommen hinreichend bestimmt ist, wenn nicht, ob er (b) auslegungsfähig ist, und ob sich schließlich (c) das aus der Anlage gewonnene Auslegungsergebnis im formgerechten Testamentsteil wenigstens andeutungsweise oder versteckt niedergeschlagen hat – wobei die bloße Bezugnahme auf die Anlage hierfür nicht genügt (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 13 - BGHZ 231, 377). Unter Zugrundelegung dieser Prüfsteine wäre hier zu erkennen gewesen: Die unvollständige Verfügung aus dem Testament konnte nicht dadurch vervollständigt werden, dass in ihm auf die eigenhändig geschriebene, jedoch nicht unterschriebene Anlage 3 verwiesen wurde.
a) Das formgerechte Testament enthält kein wirksames Geldvermächtnis, da der Zuwendungsgegenstand nicht mit praktisch hinreichender Sicherheit aus der Urkunde entnommen werden kann. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Geltungsanordnung, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgegenstand mit hinreichender Sicherheit feststehen; § 2065 Abs. 2 BGB ist eine Ausprägung dieses Grundsatzes (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 15 - BGHZ 231, 377).
Zwar kann der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen (§ 2156 Satz 1 BGB). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Erblasser die Bestimmung der Leistung anderen Personen überlassen wollte. Im Gegenteil zeigt die in Anlage 3 vorgenommene Bezifferung, dass er die Leistung selbst bestimmen wollte.
Zweifelhaft bleibt zudem, ob die Zweckformel „für ihre langjährigen treuen Dienste“ ohne weitere Konkretisierung hinreichende Leitplanken für eine Ermessensausübung setzt (vgl. Linnartz in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 2156 BGB Rn. 3; Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK‑BGB, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, § 2156 BGB Rn. 4 f.).
b) Der formgerechte Text („angemessener Geldbetrag“) lässt einen Auslegungsspielraum zu.
c) Eine Andeutung gerade eines festen Betrags von 20.000 Euro ist im formgerechten Text nicht erkennbar. Für eine Andeutung genügt nicht, dass sich lediglich eine generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 19 - BGHZ 231, 377).
Damit wäre das Vermächtnis – bei strikter Anwendung der Andeutungstheorie und des Bestimmtheitsgebots – nicht über die Auslegung zu retten, sondern als formunwirksam zu erkennen.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung legt hinsichtlich der Einbeziehung von Anlagen einen großzügigeren Maßstab zugrunde als die bisherige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. Ob sich dies durchsetzt, bleibt abzuwarten. Die Abschlussfunktion der Unterschrift spricht dagegen, ebenso das Fehlen einer § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG, § 160 Abs. 5 ZPO entsprechenden Regelung in § 2247 BGB und die Überlegungen aus den Motiven.
Für die Beratungspraxis ist zu empfehlen, auf Anlagen zu eigenhändigen Testamenten zu verzichten und sämtliche Verfügungen in den eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamentstext aufzunehmen.



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein.

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