Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung widerspricht der bisherigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.
1. Unterschrift beim eigenhändigen Testament
Die Unterschrift i.S.d. § 2247 Abs. 1 und 3 BGB hat die Formzwecke, dass der Erblasser die Bedeutung seiner Erklärung überdenkt (Warnfunktion/Übereilungsschutz), ein Zeichen für Vollständigkeit und Abschluss der Erklärung liefert (Abschlussfunktion), den Testamentstext gegen fremde Zusätze schützt (Fälschungsschutzfunktion), einen urkundlichen Beweis für die Person des Testators schafft (Identitätsfunktion), einen zusätzlichen Nachweis für die Echtheit des Testaments liefert (Beweisfunktion) und ein Bekenntnis zur Ernstlichkeit und abschließenden Willensbildung abgibt (Baumann in: Staudinger, BGB, 2022, § 2247 Rn. 103; Goldkamp, jurisPR-FamR 19/2025 Anm. 4 unter C. 7.).
Diese Formzwecke sind für die Auslegung der Formvorschriften bedeutsam. Zugleich gilt aber: Ein Formverstoß führt nach § 125 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit, auch wenn die Formzwecke im Einzelfall anderweitig erreicht erscheinen (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 21 - BGHZ 231, 377).
2. Frühere Rechtsprechung des RG
Aufgrund der Abschlussfunktion der Unterschrift ging das RG davon aus, dass die Unterschrift die Testamentserrichtung sowohl räumlich als auch zeitlich abschließt, so dass spätere Ergänzungen erneuter Unterschrift bedürfen (RG, Urt. v. 24.06.1909 - IV 657/08 - RGZ 71, 293, 302 f.; RG, Urt. v. 11.07.1925 - IV 184/25 - RGZ 111, 261, 262).
3. BGH: Maßstab der räumlichen Deckung
Der BGH hat das Erfordernis, dass die Unterschrift den zeitlichen Abschluss des Testaments bildet, fallengelassen. Damit vermeidet er das Beweisproblem, im Einzelfall festzustellen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments – Text, Zeit- und Ortsangabe, Unterschrift – niedergeschrieben wurden. Nach dem vom BGH vertretenen Maßstab ist diese Reihenfolge unerheblich (BGH, Urt. v. 20.03.1974 - IV ZR 133/73 Rn. 17; krasses Beispiel: BayObLG, Beschl. v. 24.07.1984 - BReg 1 Z 41/84: Erblasserin stellte Testamentstext einer 17 Jahre alten Unterschrift voran). Dogmatisch fundiert wird diese Ansicht dadurch, dass das Testament nicht empfangsbedürftig ist und erst im Erbfall wirksam wird (Goldkamp, ErbR 2025, 262, 266, Rn. 48). Erheblich bleibt die Reihenfolge, sofern die Formerleichterung für das gemeinschaftliche Testament in Anspruch genommen wird; der Text des Testaments muss vom einen Ehegatten geschrieben sein, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte die Unterschrift leistet (OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1992 - 15 W 235/92; Goldkamp, ErbR 2025, 262, 267, Rn. 54).
Der BGH hält mit Blick auf die Abschlussfunktion daran fest, dass die Unterschrift das Testament räumlich abzuschließen hat. Er unterscheidet drei Fallgruppen (BGH, Urt. v. 20.03.1974 - IV ZR 133/73 Rn. 17 f.):
- Verfügungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde und nach dem Erblasserwillen von der vorhandenen Unterschrift räumlich gedeckt sind, erfüllen das Unterschriftserfordernis, selbst wenn der Erblasser sie zeitlich nach der Unterschrift geschrieben hat.
- Änderungen oder Ergänzungen, die der Erblasser auf einem besonderen Blatt niedergeschrieben hat, bedürfen seiner gesonderten Unterschrift.
- Änderungen oder Ergänzungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich ebenfalls besonders unterschrieben werden. Die gesonderte Unterschrift ist ausnahmsweise entbehrlich, sofern feststeht, dass die Änderung oder Ergänzung nach der Auffassung des Erblassers durch die vorhandene Unterschrift gedeckt sein sollte und das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht.
Obergerichtlich ist insbesondere anerkannt, dass Ergänzungen auf einem besonderen Blatt streng zu behandeln sind; inhaltliche Verknüpfungen ersetzen die erneute Unterzeichnung dort nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.1982 - 15 W 149/81 - MDR 1983, 131).
4. Anwendung auf den Fall
Gemessen daran spricht vieles dafür, Anlage 3 als formunwirksamen Nachtrag zu qualifizieren: Sie steht auf besonderem Blatt, ist später datiert und ist nicht unterschrieben.
Der Versuch, die fehlende Unterzeichnung über eine bloße Bezugnahme im Testament zu kompensieren, stößt auf die vom BGH für das testamentum mysticum betonte Grenze: „Die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament auf ein nicht der Testamentsform entsprechendes Schriftstück kann nicht dazu führen, dass die nicht formwirksame Anlage gleichsam zum Bestandteil der formgültigen letztwilligen Verfügung wird.“ (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 16 - BGHZ 231, 377; vgl. dazu Goldkamp, jurisPR-FamR 7/2022 Anm. 1).
Der BGH folgert diese Grenze aus § 2247 BGB und daraus, dass – argumentum e contrario – für das eigenhändige Testament keine den § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG, § 160 Abs. 5 ZPO entsprechende Regelung zur Einbeziehung von Anlagen getroffen sei.
Die Motive zum Entwurf des BGB stützen, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Sie führen aus, dass frühere erbrechtliche Gesetzesvorschriften zuließen, im Testament enthaltene Anordnungen mehr oder weniger formfrei zu ergänzen hinsichtlich der Person des Bedachten, des Beschwerten, des Gegenstandes oder der Modalitäten (institutio mystica). Es bestünden keine zureichenden Gründe, dies zuzulassen, zumal ansonsten der Zweck der Formvorschriften vereitelt werde (Horn in: MatK ErbR, § 2231 BGB Rn. 41 ff.; Goldkamp, jurisPR-FamR 7/2022 Anm. 1).
Dass Anlage 3 eigenhändig geschrieben ist, ändert an diesem Grundproblem nur dann etwas, wenn man – entgegen der Einordnung als besonderes Blatt – davon ausgeht, dass Testamentstext und Anlage von vornherein eine einheitliche mehrblättrige Urkunde bilden, die durch eine einzige Unterschrift abgeschlossen wird. Für solche Mehrblatturkunden verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung, dass ein unzweifelhafter textlicher Zusammenhang besteht – bloßes Zusammenheften genügt nicht – und dass sich die Unterschrift als Abschluss auf dem letzten Blatt befindet (OLG Köln, Beschl. v. 14.02.2014 - I-2 Wx 299/13 Rn. 39 f.). Die Bezifferung der Vermächtnisse auf gesondertem Blatt, als Anlage räumlich und zeitlich nach der Unterschrift geschrieben, spricht gegen einen mit der Unterschrift unter dem Testamentstext mitabgeschlossenen Bestandteil.
5. Einbringung des formunwirksam ausgedrückten Willens im Wege der Auslegung
Ist eine Anlage nicht formwirksam, ist zu prüfen, ob dem in ihr niedergelegten Willen über die Auslegung des formgerechten Testamentstextes zur Geltung verholfen werden kann. Maßgeblich ist dabei, ob der formgerechte Teil (a) für sich genommen hinreichend bestimmt ist, wenn nicht, ob er (b) auslegungsfähig ist, und ob sich schließlich (c) das aus der Anlage gewonnene Auslegungsergebnis im formgerechten Testamentsteil wenigstens andeutungsweise oder versteckt niedergeschlagen hat – wobei die bloße Bezugnahme auf die Anlage hierfür nicht genügt (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 13 - BGHZ 231, 377). Unter Zugrundelegung dieser Prüfsteine wäre hier zu erkennen gewesen: Die unvollständige Verfügung aus dem Testament konnte nicht dadurch vervollständigt werden, dass in ihm auf die eigenhändig geschriebene, jedoch nicht unterschriebene Anlage 3 verwiesen wurde.
a) Das formgerechte Testament enthält kein wirksames Geldvermächtnis, da der Zuwendungsgegenstand nicht mit praktisch hinreichender Sicherheit aus der Urkunde entnommen werden kann. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Geltungsanordnung, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgegenstand mit hinreichender Sicherheit feststehen; § 2065 Abs. 2 BGB ist eine Ausprägung dieses Grundsatzes (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 15 - BGHZ 231, 377).
Zwar kann der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen (§ 2156 Satz 1 BGB). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Erblasser die Bestimmung der Leistung anderen Personen überlassen wollte. Im Gegenteil zeigt die in Anlage 3 vorgenommene Bezifferung, dass er die Leistung selbst bestimmen wollte.
Zweifelhaft bleibt zudem, ob die Zweckformel „für ihre langjährigen treuen Dienste“ ohne weitere Konkretisierung hinreichende Leitplanken für eine Ermessensausübung setzt (vgl. Linnartz in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 2156 BGB Rn. 3; Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK‑BGB, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, § 2156 BGB Rn. 4 f.).
b) Der formgerechte Text („angemessener Geldbetrag“) lässt einen Auslegungsspielraum zu.
c) Eine Andeutung gerade eines festen Betrags von 20.000 Euro ist im formgerechten Text nicht erkennbar. Für eine Andeutung genügt nicht, dass sich lediglich eine generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20 Rn. 19 - BGHZ 231, 377).
Damit wäre das Vermächtnis – bei strikter Anwendung der Andeutungstheorie und des Bestimmtheitsgebots – nicht über die Auslegung zu retten, sondern als formunwirksam zu erkennen.