Einberufungsbefugnis des Kommanditisten zur Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH bei der EinheitsgesellschaftLeitsätze 1. Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG kann ein gelöschter Geschäftsführer einer GmbH nur insoweit angreifen, wie die Löschung seiner Geschäftsführerstellung betroffen ist. Im Übrigen fehlt ihm die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. 2. Eine Einheitsgesellschaft i.S.d. § 170 HGB liegt auch vor, wenn die GmbH eigene Anteile hält im Übrigen aber die KG Gesellschafterin der GmbH ist, deren Komplementärin die GmbH ist. 3. Allein die Tatsache, dass die Regelung des § 170 Abs. 2 HGB die Frage offen lässt, ob der oder die Kommanditisten, die die Rechte der KG in der GmbH-Gesellschafterversammlung ausüben dürfen, auch die notwendige Gesellschafterversammlung nach § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen dürfen, rechtfertigt die Löschung einer Eintragung, die in einer Gesellschafterversammlung gefasst worden ist, die der Mehrheitskommanditist unter Berufung auf § 170 Abs. 2 HGB nach § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen hat, nicht. - A.
Problemstellung Das reformierte Personengesellschaftsrecht (MoPeG, in Kraft seit 01.01.2024) hat die kodifizierten Grundlagen für die sog. Einheitsgesellschaft – also die GmbH & Co. KG, bei der die GmbH als Komplementärin zugleich von der KG als Alleingesellschafterin gehalten wird – erstmals ausdrücklich in § 170 HGB n.F. verankert. Damit verbunden sind jedoch Folgefragen, insbesondere im Hinblick auf die Kompetenzverteilung zwischen den Gesellschaftern der KG und der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH. Die neue Fassung des § 170 HGB lässt Unklarheiten, die in der Praxis sogleich zu Konflikten führen (Zell, NZG 2024, 1693; Albert/Isikay, NZG 2024, 818, 823 Rn. 38). Einer der Punkte betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kommanditisten dazu befugt sind, eine Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH einzuberufen. Gemäß § 170 Abs. 1 HGB n.F. sind Kommanditisten grundsätzlich von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Vor Inkrafttreten des MoPeG vertrat der BGH im Rahmen der sog. Trennungslösung, dass die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wirksam durch deren Geschäftsführer vertreten werden konnte (BGH, Urt. v. 16.07.2007 - II ZR 109/06 - NZG 2007, 751). Mit § 170 Abs. 2 HGB n.F. hat der Gesetzgeber diese Trennungslösung ausdrücklich abgelehnt und stattdessen die Kommanditisten zur Wahrnehmung der Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH befugt ( BT-Drs. 19/27635, S. 256; vgl. auch Zell, NZG 2024, 1693 Rn. 3; Niemeyer/Harig, NZG 2023, 1590, 1591). § 170 Abs. 2 HGB n.F. regelt die Ausübung von Gesellschafterrechten, schweigt jedoch dazu, ob hieraus auch ein Einberufungsrecht, vergleichbar mit § 50 Abs. 3 GmbHG, folgt. Diese Lücke, die der Gesetzgeber offengelassen hat, wird in der Literatur kontrovers diskutiert und bildet den Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung (Beyer in: BeckOK HGB, § 170 Rn. 38.2, 38.3; Grunewald in: MünchKomm HGB, § 170 Rn. 21 f.; Oetker/Oetker, HGB, § 170 Rn. 44; Albert/Isikay, NZG 2024, 818, 823; Niemeyer/Harig, NZG 2023, 1590, 1591). Werden auf einer dergestalt einberufenen Versammlung weitreichende Beschlüsse gefasst – wie im entschiedenen Fall die Abberufung einer Geschäftsführerin und die Bestellung eines Nachfolgers –, stellt sich die Folgefrage, wie das Registergericht damit umzugehen hat, wenn die Rechtmäßigkeit der Einberufung der Gesellschafterversammlung und damit die Wirksamkeit der Beschlüsse nicht abschließend geklärt ist. Und noch weiter gehend, ob das Registergericht die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister von Amts wegen löschen darf, oder ob sich der Betroffene zunächst an die ordentlichen Zivilgerichte wenden muss. Dieser Rechtsfrage widmete sich das Kammergericht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung I. Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens ist eine komplizierte gesellschaftsrechtliche Gestaltung einer Kommanditgesellschaft in Form einer Einheitsgesellschaft. Bei der streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, bei der die Komplementär-GmbH von sich selbst (also einen eigenen Anteil hält) und von der KG gehalten wird. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren also die GmbH selbst und die KG. Der Mehrheitskommanditist berief für den 22.10.2024 eine Gesellschafterversammlung der GmbH ein. In dieser Versammlung wurde die bisherige Geschäftsführerin abberufen, ein neuer Geschäftsführer bestellt und die Änderung der Geschäftsanschrift beschlossen. Diese Beschlüsse wurden am 04.11.2024 in das Handelsregister eingetragen. Die abberufene Geschäftsführerin wehrte sich gegen diese Eintragungen mit dem Argument, der Kommanditist sei zur Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung nicht befugt gewesen. Die Beschlüsse seien daher unwirksam. Daraufhin ist in einem Parallelverfahren am 23.01.2025 eine einstweilige Verfügung des LG Berlin ergangen, die der Geschäftsführerin vorläufige Geschäftsführungsbefugnisse zugesprochen hatte. Gestützt auf dieses Verfahren regte die abberufene Geschäftsführerin beim Registergericht die Löschung der Eintragungen von Amts wegen nach § 395 FamFG an. Das Amtsgericht lehnte die Einleitung des Löschungsverfahrens ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb beim Kammergericht ohne Erfolg. II. Kernaussagen des Senats 1. Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzinteresse Das Kammergericht differenzierte zunächst hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der abberufenen Geschäftsführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Eine solche Befugnis setze voraus, dass der Beschwerdeführer durch die abgelehnte Maßnahme in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt sei. Der Senat bejahte dies nur bezüglich der Eintragung zur eigenen Abberufung, verneinte sie hingegen in Bezug auf die Bestellung des neuen Geschäftsführers sowie die Änderung der Geschäftsanschrift: Diese Eintragungen betreffen die allgemeine Organisationsstruktur der Gesellschaft und beeinträchtigen die persönlichen Rechte der abberufenen Geschäftsführerin nicht unmittelbar. 2. Materiell-rechtliche Qualifikation als Einheitsgesellschaft In der Sache bestätigte der Senat das Vorliegen einer Einheitsgesellschaft i.S.d. § 170 HGB n.F. Eine Einheitsgesellschaft liegt vor, wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer KG eine Kapitalgesellschaft – regelmäßig eine GmbH – ist und diese Komplementär-GmbH wiederum von der KG als Alleingesellschafterin gehalten wird (Albert/Isikay, NZG 2024, 818; Grunewald in: MünchKomm HGB, § 161 Rn. 99). Damit ist Gesellschafterin der Komplementärin der Kommanditgesellschaft allein die Kommanditgesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet ist allein die Kommanditistin Gesellschafterin der KG ( BT-Drs. 19/27635, S. 255; Grunewald in: MünchKomm HGB, § 161 Rn. 99). Diese Grundform der Einheitsgesellschaft lag dem Sachverhalt allerdings nicht zugrunde. Im vorliegenden Fall hielt die KG nicht 100% der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH, sondern hielt die GmbH selbst einen eigenen Anteil an sich. Hierzu entschied das Kammergericht Folgendes: Der Umstand, dass die GmbH einen eigenen Anteil hält, stehe der Qualifikation als Einheitsgesellschaft nicht entgegen. Da das Stimmrecht aus dem eigenen Anteil der GmbH nach allgemeinen Grundsätzen ruhe, sei die KG alleinige Stimmberechtigte und damit faktisch Alleingesellschafterin der GmbH. Ohne diese Qualifikation wäre allein die Komplementär-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, als Vertreterin der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH vertretungsbefugt. Die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH würde damit faktisch nur aus dem Geschäftsführer selbst bestehen. Er würde damit in eigener Sache entscheiden. Diese Konstellation begründe exakt die strukturelle Gefahr der In-Sich-Vertretung, der § 170 HGB n.F. Rechnung tragen sollte. 3. Strenger Evidenzmaßstab des § 395 FamFG Das zentrale registerrechtliche Merkmal der Entscheidung ist der hohe Prüfungsmaßstab für die Amtslöschung deklaratorischer Eintragungen. Eine Löschung nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG setze voraus, dass die Unrichtigkeit der Eintragung ohne vernünftigen Zweifel feststehe. Dieses Evidenzerfordernis sei nach Auffassung des Kammergerichts dann nicht erfüllt, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage – wie vorliegend die Einberufungsbefugnis einer GmbH-Gesellschafterversammlung des Kommanditisten nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. – gesetzlich nicht explizit geregelt und kein Urteil die Unwirksamkeit der Gesellschaftsbeschlüsse hinreichend geklärt hat. Eine solche hinreichende Klärung gebe es bislang nicht, auch nicht durch das einstweilige Verfahren. Somit verneinte das Kammergericht das Vorliegen der erforderlichen Evidenz. Einen Anspruch auf Löschung der Eintragung des neuen Geschäftsführers (aufgrund der fehlerhaften Einberufung der Gesellschafterversammlung) nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestehe daher nicht. Das Gericht betonte ergänzend, dass das Registergericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nicht verpflichtet sei, zweifelhafte Rechtsfragen oder verwickelte Rechtslagen eigenständig abschließend zu klären. Die Amtsermittlungspflicht findet dort ihre Grenze, wo die Klärung einer Rechtsfrage den Rahmen des Registerverfahrens sprengen würde. 4. Keine Bindungswirkung einstweiliger Verfügungen Auch verwarf der Senat schließlich das Argument, die im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten der abberufenen Geschäftsführerin ergangene Entscheidung entfalte Bindungswirkung für das Registergericht. Zwar lag dieser Entscheidung zugrunde, dass die Abberufung der Geschäftsführerin unwirksam war, da der Mehrheitsgesellschafter nicht zur Ladung befugt war. Da die Voraussetzungen des § 16 HGB jedoch nicht vorlägen, war das Registergericht weder verpflichtet noch berechtigt, die dortige Rechtsauffassung ungeprüft zu übernehmen. Dies beruht darauf, dass Prozessgerichte nur Recht zwischen den beteiligten Parteien schaffen, während das Registergericht zugleich auch im öffentlichen Interesse tätig ist. Daher sind Entscheidungen der Prozessgerichte nur unter den Voraussetzungen des § 16 HGB für das Registergericht bindend (Müther in: BeckOK HGB, § 16 Rn. 16; Krafka in: MünchKomm HGB, § 16 Rn. 7).
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung steht im Kontext der umfassenden Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG, das zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Das MoPeG hat die Einheitsgesellschaft in § 170 HGB n.F. erstmals gesetzlich geregelt und damit eine zuvor nur durch Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannte Konstruktion kodifiziert (Albert/Isikay, NZG 2024, 818). Der Gesetzgeber hat dabei jedoch auf eine detaillierte Ausgestaltung der Kompetenzen der KG-Gesellschafter in der Komplementär-GmbH verzichtet und diesen Bereich weitgehend der Vertragsgestaltung und – bei Streitigkeiten – der richterlichen Rechtsfortbildung überlassen (Albert/Isikay, NZG 2024, 818, 820). Vor diesem Hintergrund fügt sich die Entscheidung des Kammergerichts nahtlos in eine Entwicklungslinie ein, die die Grenzen des registergerichtlichen Verfahrens zugunsten einer Verlagerung streitiger gesellschaftsrechtlicher Fragen in die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit betont (KG, Beschl. v. 13.05.2020 - 22 W 73/14 - NJW-RR 2020, 925; KG, Beschl. v. 24.09.2021 - 22 W 50/21 - NZG 2022, 80; KG, Beschl. v. 02.10.2025 - 22 W 41/25 - FGPrax 2026, 17). Das Registergericht fungiert nach diesem Verständnis als Hüter formeller Registerklarheit, nicht als erster Richter materiell-rechtlicher Gesellschaftsstreitigkeiten. Die Frage der Einberufungsbefugnis des Kommanditisten ist dabei keineswegs akademischer Natur. In der GmbH & Co. KG-Praxis kommt es immer wieder zu Konstellationen, in denen die KG-Gesellschafter (mittelbar) Einfluss auf die Komplementär-GmbH nehmen wollen – sei es wegen Misstrauens gegenüber der Geschäftsführung, sei es in Nachfolgesituationen oder bei Gesellschafterstreitigkeiten. Die fehlende gesetzliche Klarheit zu § 170 Abs. 2 HGB n.F. birgt erhebliches Konfliktpotential.
- D.
Auswirkungen für die Praxis I. Registerrechtliche Praxis Die Entscheidung schärft das Bild vom Amtslöschungsverfahren als Instrument von eng begrenzter Reichweite. Für die registerrechtliche Praxis bedeutet dies: Wer die Unrichtigkeit einer Eintragung geltend machen will und damit eine Löschung nach § 395 FamFG begehrt, kann sich nicht allein darauf berufen, dass die zugrunde liegenden Beschlüsse aus materiell-rechtlichen Gründen möglicherweise unwirksam sind. Solange die Unwirksamkeit nicht ohne vernünftige Zweifel zu bejahen ist, bleibt die Eintragung im Register bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn einstweilige Verfügungen der ordentlichen Gerichte vorliegen, die eine andere Rechtsauffassung vertreten. Für betroffene Gesellschafter und Geschäftsführer ergibt sich hieraus eine klare Handlungsanweisung: Der richtige Weg zur Korrektur zweifelhafter Registereintragungen führt nicht über § 395 FamFG, sondern zunächst über die ordentliche Feststellungsklage vor den Zivilgerichten (so das KG Berlin unter II. 2. a); auch KG, Beschl. v. 13.05.2020 - 22 W 73/14 - NJW-RR 2020, 925). Erst ein rechtskräftiges Urteil zur Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Beschlüsse verschafft die für eine Amtslöschung erforderliche Sicherheit. Ohne diese erforderliche Sicherheit wird das Registergericht keine Löschung vornehmen. II. Vertragsgestaltung und Gesellschafterrecht Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive unterstreicht die Entscheidung die dringende Notwendigkeit, die Einberufungszuständigkeit für Gesellschafterversammlungen der Komplementär-GmbH in Gesellschafts- und Satzungsregelungen klar und abschließend zu regeln. Weiterhin ist anzumerken, dass § 170 Abs. 2 HGB dispositiv ist („vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung“) und somit eine gesetzliche Auffanglösung darstellt, die Raum für eigene Regelungen lässt (Niemeyer/Harig, NZG 2023, 1590, 1591). Fehlt eine solche Regelung, entsteht ein Vakuum, das – wie der vorliegende Fall zeigt – zu Rechtsunsicherheiten und kostenintensiven Parallelverfahren führt. Empfehlenswert ist insbesondere, im Gesellschaftsvertrag explizit zu bestimmen, ob überhaupt und, wenn ja, in welchen Situationen und unter welchen Voraussetzungen Kommanditisten berechtigt sind, eine Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH einzuberufen. Weiterhin sollte überlegt werden ob hierfür z.B. § 50 Abs. 3 GmbHG gelten soll (Albert/Isikay, NZG 2024, 818, 823 Rn. 39). Denkbar wäre auch ein Quorum in Anlehnung an § 50 Abs. 1 GmbHG von einer Mindestbeteiligung von 10% zu fordern (Niemeyer/Harig, NZG 2023, 1590, 1592). Alternativ sollte zumindest im Gesellschaftsvertrag eine Notfallregelung für Pattsituationen und Konfliktfälle vorgesehen werden. Gerade in Familienunternehmen und mittelständischen GmbH & Co. KG-Strukturen, wo Kommanditisten und Geschäftsführung häufig personell verflochten sind, ist eine klare Kompetenzordnung unerlässlich. III. Zeitdruck bei streitigen Beschlüssen Schließlich verdeutlicht die Entscheidung, dass formell vollzogene Registereintragungen, auch wenn ihre materielle Grundlage zweifelhaft ist, einen erheblichen Bestandsschutz genießen. Dies kann zu erheblichem Zeitdruck führen: Wer einmal im Register eingetragen ist, kann seine Stellung faktisch so lange ausüben, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die Klärung der Wirksamkeit von Beschlüssen nicht in die Zukunft zu verschieben, sondern zunächst im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abberufung als Geschäftsführer zu wehren, um schon die Eintragung der Abberufung zu verhindern. Wurde die Abberufung bereits eingetragen, ist im Rahmen einer Feststellungsklage die fehlerhafte Einberufung der Gesellschafterversammlung festzustellen, um so das Registergericht zur Löschung der fehlerhaften Abberufung zu bewegen.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Ergänzend sei auf einige weitere Aspekte der Entscheidung hingewiesen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht verdient die Abgrenzung der Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG besonderes Interesse. Während die abberufene Geschäftsführerin hinsichtlich der eigenen Organstellung beschwerdebefugt ist, fehlt ihr diese Befugnis bezüglich der Bestellung eines Nachfolgers oder organisatorischer Änderungen wie der Geschäftsanschrift (so das KG Berlin unter II. 1. b)). Diese Linie dürfte über den Einzelfall hinaus als Orientierung für ähnliche Konstellationen gelten. Materiell-rechtlich bietet die Entscheidung zudem eine interessante Aussage zur Behandlung eigener Anteile im Kontext der Einheitsgesellschaft. Das ruhende Stimmrecht aus einem eigenen GmbH-Anteil hindert die Qualifikation als Einheitsgesellschaft nicht. Die KG bleibt faktisch Alleingesellschafterin, da nur sie in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist (so das KG Berlin unter II. 2. b)). Dies ist eine pragmatische, am Telos des § 170 HGB n.F. orientierte Auslegung, die für die Praxis Klarheit schafft. Schließlich ist die Aussage zur fehlenden Bindungswirkung einstweiliger Verfügungen im Registerverfahren von allgemeiner Relevanz. Das Registergericht hat materielle Fragen im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst zu beurteilen – und dies, ohne durch zivilgerichtliche Eilentscheidungen, deren Erkenntnisgrundlage und Bestandskraft begrenzt sind, gebunden zu werden. Wenn die nach § 395 FamFG erforderliche Evidenz nicht festgestellt wurde (z.B. durch eine vorangegangene Feststellungsklage), wird das Registergericht diese zweifelhafte Rechtsfrage nicht eigenständig klären und eine Löschung von Amts wegen ablehnen.
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