Für das Insolvenzverfahren gelten gemäß § 4 Satz 1 InsO die Vorschriften der ZPO entsprechend, soweit die InsO nichts anderes bestimmt. Diese Verweisung umfasst auch § 130d Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2022 - IX ZB 11/22 Rn. 8 - NJW 2023, 525). Nach dieser Vorschrift haben Behörden u.a. ihre schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen, die bei Gericht eingereicht werden sollen, als elektronisches Dokument zu übermitteln (sog. Nutzungspflicht). Diese Vorschrift umfasst grundsätzlich alle schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO in allen Rechtszügen (
BT-Drs. 17/12634, S. 28). Nichts anderes gilt, wenn sich das Beschwerdeverfahren aufgrund einer Verweisung auf die Vorschriften der ZPO richtet; auch hier ist die elektronische Übermittlung erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 31.05.2023 - XII ZB 124/22 Rn. 9 - NJW-RR 2023, 1163 m.w.N.).
Konsequenz der Nichteinhaltung der nach § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Übermittlungsform ist die Unwirksamkeit der beabsichtigten Anträge oder Erklärungen (vgl. u.a.
BT-Drs. 17/12634, S. 27; BGH, Beschl. v. 24.11.2022 - IX ZB 11/22 Rn. 7 - NJW 2023, 525, mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Die Frage der Einhaltung der erforderlichen Form ist hierbei ein Zulässigkeitsaspekt, der von Amts wegen zu beachten ist (vgl.
BT-Drs. 17/12634, S. 27; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 130d Rn. 4). Eine Heilung der unwirksamen Prozesshandlung ist zwar möglich, so dass die zuvor unwirksame Prozesshandlung mit der Heilung wirksam wird; erfolgt diese allerdings erst nach Fristablauf, so ist die erfolgte Behebung des Mangels nicht mehr fristwahrend (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2024 - V ZR 261/23 Rn. 27 m.w.N.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so hat das von der Staatsanwaltschaft vorab per Telefax und sodann per Post übermittelte Rechtsmittel die Form des § 130d ZPO nicht gewahrt. Eine elektronische Übermittlung hätte über einen der in § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO beschriebenen Kommunikationswege erfolgen müssen (vgl. u.a. auch Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, § 130d Rn. 1). Gründe für die Notwendigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d Sätze 2 und 3 ZPO sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Auch wurde durch die Staatsanwaltschaft die versäumte Prozesshandlung nicht in der gebotenen Form nachgeholt. Da bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss die Nichteinhaltung des § 130d ZPO erörtert hatte, scheidet eine Wiedereinsetzung schon im Hinblick auf die versäumte Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO aus.
Die Staatsanwaltschaft ist auch Adressat der Nutzungspflicht dieser Vorschrift. Sie ist als Vollstreckungsbehörde eine Behörde i.S.v. § 130d ZPO (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 01.06.2023 - I ZB 80/22 Rn. 18 - NJW 2023, 2643 m.w.N.).