Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 der Brüssel Ia-VO.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa) und der AirHelp Germany GmbH (im Folgenden: AirHelp), beide mit Sitz in Deutschland, wegen einer Zahlungsklage, die AirHelp als Zessionarin der Ausgleichsforderung eines Fluggasts wegen Verspätung eines Fluges bei einem polnischen Gericht gegen Lufthansa erhoben hat.
AirHelp erhob 2023 beim Rayongericht Kraków-Krowodrza, Polen Klage gegen Lufthansa auf Zahlung eines Betrags von 250 Euro, der der Ausgleichsleistung entspricht, die einem Fluggast wegen der Verspätung eines von Lufthansa von Kraków aus durchgeführten Fluges zusteht, zuzüglich gesetzlicher Zinsen.
Lufthansa legte Einspruch gegen den von diesem Gericht erlassenen Mahnbescheid ein und erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Gerichts. Das Gericht wies die Einrede der Unzuständigkeit und den Einspruch zurück.
Lufthansa legte dagegen beim Regionalgericht Kraków, Polen ein Rechtsmittel ein. Zur Stützung ihres Rechtsmittels trug Lufthansa vor, das Rayongericht Kraków-Krowodrza habe seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage auf Ausgleichszahlung weder auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich noch auf Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO stützen können, da die Parteien des Ausgangsrechtsstreits nicht durch einen Beförderungsvertrag verbunden gewesen seien. Die Forderung von AirHelp beruhe auf einem Forderungsabtretungsvertrag mit einem Fluggast, und allein dieser sei durch einen Beförderungsvertrag mit Lufthansa verbunden. Nach Ansicht von Lufthansa sind gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsregel von Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO die deutschen Gerichte für die Entscheidung über die Klage zuständig. Daher möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 Brüssel Ia-VO anwendbar ist, um zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist, der die Beitreibung einer Forderung aus einem Luftbeförderungsvertrag betrifft, die infolge einer Abtretung durch einen Verbraucher, der Partei dieses Luftbeförderungsvertrags ist, auf eine Inkassogesellschaft übergegangen ist.
Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Praxis der polnischen Gerichte zwei Richtungen bezüglich der Auslegung dieser Bestimmungen erkennen lasse. Ein Teil der Rechtsprechung sei der Auffassung, dass diese Bestimmungen – unabhängig von der Natur des Forderungsabtretungsvertrags nach polnischem Recht – die Zuständigkeit der polnischen Gerichte für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits begründen könnten. Ein anderer Teil der Rechtsprechung vertrete, gestützt auf die Besonderheiten dieses Vertrags im polnischen Recht, die Ansicht, die genannten Bestimmungen schlössen die Zuständigkeit der polnischen Gerichte aus.
Das vorlegende Gericht führt weiter aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne ein Kläger zur Beitreibung einer Forderung, die sich aus der Erfüllung eines Luftbeförderungsvertrags ergebe, entweder gemäß Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO das Gericht des Ortes anrufen, an dem die Dienstleistungen erbracht worden seien oder hätten erbracht werden müssen, d.h. das zuständige Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des betreffenden Fluges. Sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich und Nr. 5 der Verordnung gehöre, erfüllt seien, seien diese Bestimmungen auch dann anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen Unternehmern handele.
Nach nationalem Recht könne ein Gläubiger seine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners auf einen Dritten übertragen, es sei denn, das Gesetz, ein vertraglicher Vorbehalt oder die Art der Verpflichtung stünden dem entgegen. Gegenstand einer solchen Abtretung sei das subjektive Recht des Gläubigers, vom Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung zu verlangen. Da der Zessionar nicht Partei des Luftbeförderungsvertrags sei, bestünden die vertraglichen Bindungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar und nicht zwischen dem Zessionar und dem Luftfahrtunternehmen, das zur Begleichung der Forderung aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet sei.
In diesem Fall könne sich AirHelp nicht unter Geltendmachung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO auf die Rechtsprechung des EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit für Luftbeförderungsverträge berufen, da die Parteien des Ausgangsrechtsstreits nicht durch einen Beförderungsvertrag verbunden seien.
Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass sich eine Einheit, die als Unternehmer eine Forderung von einer schwächeren Partei erworben habe, auf Art. 7 Brüssel Ia-VO berufen könne. Im Licht dieser Rechtsprechung könne daher die Zuständigkeit der polnischen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Beitreibung einer von einem Unternehmer erworbenen Forderung eines Verbrauchers aus einem Luftbeförderungsvertrag bejaht werden.
Vor diesem Hintergrund hat das Regionalgericht Kraków beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Fallen Klagen auf Beitreibung einer Forderung, die aufgrund eines Zessionsvertrags erworben wurde, den ein Unternehmer mit Sitz außerhalb der Republik Polen mit einem Verbraucher geschlossen hat und durch den eine Forderung des Verbrauchers gegen einen anderen Unternehmer abgetreten wird, der seinen Sitz ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat hat, in die internationale Zuständigkeit polnischer Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich sowie Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012?
II. Lufthansa hat die Einrede der Unzulässigkeit der Vorlagefrage erhoben, soweit diese die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO betrifft. Die Frage habe insoweit hypothetischen Charakter, da im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht vorgetragen worden sei, dass ihre Niederlassung in Polen in irgendeiner Weise am Abschluss des Beförderungsvertrags beteiligt gewesen sei, der der von AirHelp geltend gemachten Forderung zugrunde liege.
Eine Auslegung des Unionsrechts, die für das vorlegende Gericht von Nutzen ist, ist nur dann möglich, wenn es den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Fragen beruhen, erläutert.
Es ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, obwohl es sowohl in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens als auch in der dem Gerichtshof vorgelegten Frage auf Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO Bezug nimmt, keine tatsächlichen Angaben zu Handlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung von Lufthansa in Polen oder zu von einer solchen Einheit im Namen von Lufthansa eingegangenen Verpflichtungen macht.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch solche Informationen, so dass die Vorlagefrage unzulässig ist, soweit sie die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO betrifft.
III. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat.
Die Verordnung verfolgt einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.
Der Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Brüssel Ia-VO liegt die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung gehört.
Nach der in letzterer Bestimmung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregel ist für eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen das Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat zuständig, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO entspricht dem Ziel der räumlichen Nähe, und sie hat ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem betreffenden Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht.
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Umstand, dass eine Forderung, die sich aus der Erfüllung eines Luftbeförderungsvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ergibt, von dem Verbraucher auf eine auf die Beitreibung von Fluggastforderungen spezialisierte Gesellschaft übertragen wurde, der Anwendung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO zur Bestimmung, welches Gericht für die Entscheidung über eine von der Zessionarin gegen das Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, entgegenstehen kann.
Die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel soll nicht die schwächere Partei eines Vertragsverhältnisses schützen, sondern sie beruht auf dem Bestehen einer engen Verbindung zwischen dem angerufenen Gericht und dem betreffenden Vertrag. Dass die Ausgleichsforderung des Verbrauchers auf einen Unternehmer übergegangen ist, wirkt sich somit nicht auf die Anwendung dieser Regel aus.
Entsprechend weist ein Rechtsstreit über die Beitreibung einer Forderung, die sich aus der Erfüllung eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen ergibt, weiterhin eine enge Verbindung zum Erfüllungsort der Verpflichtung i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO auf, d. h. dem Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, auch wenn diese Forderung Gegenstand einer Abtretung an einen Dritten war.
Diese Auslegung ermöglicht es, insbesondere für den Beklagten Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit zu gewährleisten, da für die Entscheidung über solche Klagen dann stets das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, unabhängig davon, ob die Forderung aus diesem Vertrag abgetreten wurde.
Im vorliegenden Fall geht es darum, dass AirHelp eine Forderung erworben hat, die sich aus der Erfüllung eines Luftbeförderungsvertrags zwischen einem Verbraucher und Lufthansa ergab und auf einer Verspätung eines von Lufthansa durchgeführten Fluges. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass AirHelp eine Forderung erworben hat, die sich aus der Erfüllung eines Luftbeförderungsvertrags zwischen einem Verbraucher und Lufthansa ergab und auf einer Verspätung eines von Lufthansa durchgeführten Fluges von Kraków nach Nizza (Frankreich) mit Umstieg in München (Deutschland) beruhte, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Da der Abflugort dieses Fluges einer der Orte ist, an denen die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen hauptsächlich erbracht wurden, womit die nach den besonderen Zuständigkeitsregeln in Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO geforderte enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, gegeben ist, erscheinen die polnischen Gerichte für die Entscheidung über die Klage des Ausgangsverfahrens zuständig.
Weder die Besonderheiten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderungsabtretungsvertrags noch das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits sind geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen.
Die Regel des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO beruht auf der der Klage zugrunde liegenden Verpflichtung, d.h. auf dem Streitgegenstand, der durch den Gegenstand des betreffenden Vertrags bestimmt wird, wobei der Forderungsabtretungsvertrag dem Zessionar lediglich die Aktivlegitimation verleiht.
Der Umstand, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar durch einen Vertrag verbunden sind, kann der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsregel nicht entgegenstehen, da der Abtretungsvertrag dem Zessionar die Rechte verleiht, die der Zedent gegenüber dem Luftfahrtunternehmen hat, und damit das Recht, ein Verfahren zur Beitreibung der Forderung aus dem Luftbeförderungsvertrag anzustrengen.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung für die Entscheidung eines Rechtsstreits betreffend eine Klage auf Ausgleichszahlung zuständig ist, die eine Gesellschaft als Zessionarin der Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat, sofern es sich bei diesem Gericht um das Gericht des Ortes handelt, an dem die Dienstleistungen nach diesem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Kontext der Entscheidung
Der EuGH hat erstmals für die in seiner Antwort aufgezeigte Fallkonstellation entschieden, dass für eine Klage, die der Zessionar einer abgetretenen Forderung eines Fluggasts aus der Erfüllung eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen dieses Luftfahrtunternehmen erhoben hat, ein Gericht eines Mitgliedstaats nach der Regelung des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO für die Entscheidung eines Rechtsstreits international zuständig ist, sofern es sich bei diesem Gericht um das Gericht des Ortes handelt, an dem die Dienstleistungen erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Die Entscheidung beruht auf den bisherigen vom EuGH zu Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO entwickelten Grundsätzen (zu den Grundsätzen z.B. Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 38 bis 40; Schmidt in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (= Brüssel Ia-VO) Rn. 9 f., 11 bis 13; Thode in: BeckOK ZPO, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 50 bis 65a, jeweils m.w.N.).
Die Entscheidung des EuGH zur Unzulässigkeit der Vorlagefrage, soweit sie die Auslegung des Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO betreffen, beruht auf seiner ständigen Rechtsprechung; danach muss das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Fragen beruhen, erläutern. Der EuGH begründet diese Anforderungen an die erforderlichen Informationen damit, dass eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich ist, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt (Rn. 25 bis 30 des Besprechungsurteils m.w.N.; s. z.B. EuGH, Urt. v. 27.04.2023 - C-628/21 Rn. 25 bis 27 m.w.N. - WRP 2023, 799 „Castorama Polska und Knor“). Der Zweck der Verordnung besteht darin, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Rn. 27 des Besprechungsurteils; s. z.B. EuGH, Urt. v. 14.07.2016 - C-196/15 Rn. 17 m.w.N. „Granarolo“ m. Anm. Cranshaw, jurisPR-HaGesR 3/2017 Anm. 5; Mankowski, EWiR 2016, 747).
Der EuGH bestätigt den Grundsatz seiner Rechtsprechung, dass der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Brüssel Ia-VO die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde liegt, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO gehört (Rn. 33 des Besprechungsurteils m.w.N.).
Die besondere in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO normierte Zuständigkeit entspricht dem Ziel der räumlichen Nähe und hat ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem betreffenden Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht (Rn. 35 des Besprechungsurteils; vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 14.09.2023- C-393/22 Rn. 27 - RIW 2023, 742 m.w.N. „EXTÉRIA“).
Der EuGH weist auf seine Rechtsprechung hin, dass er für Forderungen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, festgestellt hat, dass sich eine vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung für sich allein nicht auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts auswirkt (Rn. 38 des Besprechungsurteils; EuGH, Urt. v. 18.07.2013 - C-147/12 Rn. 58 - EuZW 2013, 703 „ÖFAB“ m. Anm. Landbrecht, EuZW 2013, 707; Anm. Mankowski, EWiR 2018, 351).
Die geforderte enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, ist gegeben, so dass die polnischen Gerichte für die Entscheidung über die Klage des Ausgangsverfahrens zuständig erscheinen (Rn. 42 des Besprechungsurteils; EuGH, Urt. v. 03.02.2022 - C-20/21 - RIW 2022, 315 m. Anm. Bernard, RIW 2022, 317; Anm. Altun, jurisPR-IWR 3/2022 Anm. 1; Bernard, RIW 2022, 317 Rn. 20 „LOT Polish Airlines“; Schack in: Schack, IntZivilVerR, 9. Aufl. 2025, Rn. 312 bis 334 m.w.N.) Diese Entscheidung betraf die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich Brüssel Ia-VO für eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung eines Teilflugs.