juris PraxisReporte

Anmerkung zu:EuGH 1. Kammer, Urteil vom 15.01.2026 - C-77/24
Autoren:Prof. Dr. Ansgar Staudinger,
Katy Runge, Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Erscheinungsdatum:27.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:EUV 1215/2012, EGV 864/2007
Fundstelle:jurisPR-IWR 2/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld
Zitiervorschlag:Staudinger/Runge, jurisPR-IWR 2/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Deliktische Schadensersatzklage bei Online-Glücksspiel



Tenor

1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.



A.
Problemstellung
Der EuGH beschäftigte sich mit der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO und Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO.
Hierbei ging es um die Frage, ob eine deliktische Schadensersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft dem Ausschlusstatbestand in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO unterfällt.
Des Weiteren hatte der Gerichtshof zu entscheiden, wonach sich der Ort des Schadenseintritts i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO bei einer solchen Klage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiele anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Im Ausgangsrechtsstreit waren die beiden Beklagten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in Malta, die ein Online-Casino betrieb, dessen Spielangebot auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet war. Dabei verfügte sie zwar nach maltesischem, nicht aber nach österreichischem Recht (§ 3 GSpG) über eine Glücksspielkonzession. Der in Österreich lebende Kläger, der über einen Zeitraum von knapp vier Monaten an den angebotenen Online-Glücksspielen teilnahm, erlitt hierbei einen Verlust von 18.547,67 Euro. Um auf der Website spielen zu können, eröffnete er entsprechend den AGB der Gesellschaft ein Spielerkonto, das durch eine Überweisung seines österreichischen Bankkontos auf ein in Malta eröffnetes aufgeladen werden konnte. Die jeweiligen Spieleinsätze wurden sodann vom Spielerkonto abgebucht, ein etwaiger Gewinn gutgeschrieben.
Da der Kläger den Glücksspielvertrag mangels Konzession nach österreichischem Recht für nichtig hielt und in der Verletzung des österreichischen Glücksspielmonopols einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§§ 1301, 1311 ABGB i.V.m. § 3 GSpG) sah, erhob er vor dem Landesgericht für Zivilsachen Wien Klage auf Ersatz der ihm entstandenen Verluste gegen die Gesellschafter.
Letztere machten die Einrede der internationalen Unzuständigkeit geltend, da sich der Kläger nicht auf Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO berufen könne. Handlungs- und Erfolgsort lägen in Malta, so dass zudem maltesisches Sachrecht anzuwenden sei, welches eine persönliche Haftung der Gesellschafter nicht kenne.
Das Landesgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit ab, was allerdings im Rekursverfahren vom Oberlandesgericht Wien aufgehoben wurde, welcher die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO als erfüllt ansah.
Der nunmehr mit der Revision befasste Oberste Gerichtshof betont, dass zunächst österreichisches Sachrecht nach der Rom II-VO anwendbar sein müsste, um dem Kläger eine entsprechende Anspruchsgrundlage nach den §§ 1301, 1311 ABGB zu gewähren. Da hier jedoch sowohl die Reichweite des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO als auch der Ort des Schadenseintritts nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO unklar erschienen, setzte der OGH das Verfahren aus und legte dem EuGH diese beiden Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Hinsichtlich der ersten Frage entschied der Gerichtshof, dass eine deliktische Schadensersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht dem Ausschlusstatbestand in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO unterfällt.
Die Tragweite des Ausschlusses sei anhand funktioneller Kriterien zu bestimmen, um das Ziel des Europäischen Gesetzgebers zu wahren, Aspekte, für die aufgrund ihrer Verbindung mit der Funktionsweise und dem Handeln einer Gesellschaft eine spezifische Lösung vorgesehen ist, unter das einheitliche Statut der lex societatis zu fassen.
Hinsichtlich der Verletzung von Sorgfaltspflichten hatte der EuGH bereits zutreffend ausgeführt, dass lediglich solche vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergeben. Eine allgemeine Sorgfaltspflicht erga omnes ist hingegen nicht vom Ausschluss umfasst (vgl. EuGH, Urt. v. 10.03.2022 - C-498/20 Rn. 53 ff. - NJW 2022, 2739, 2742), da eine solche nicht innerhalb des Gesellschaftsrechts begründet wird.
Verstößt der Geschäftsführer einer Gesellschaft gegen ein für jedermann geltendes Verbot, Glücksspiele ohne entsprechende Konzession anzubieten, betrifft dies nicht das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihren Geschäftsführern und kann daher nicht i.S.d Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO als außervertragliches Schuldverhältnis angesehen werden, welches sich aus dem Gesellschaftsrecht ergibt.
Bezüglich der zweiten Vorlagefrage gelangt der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis: Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat ohne die dort vorgeschriebene Konzession angeboten werden, sei der einem Spieler entstandene Schaden in demjenigen Mitgliedstaat zu lokalisieren, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Zur Begründung führt der EuGH aus, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO allein der Ort des Schadenseintritts relevant sei, nicht hingegen derjenige des schadensbegründenden Ereignisses oder der Eintritt indirekter Schadensfolgen.
Da jedoch das Anbieten der Glücksspiele das Ereignis darstelle, welches den geltend gemachten Schaden begründe, könne jedenfalls der Sitz der Gesellschaft, von dem aus das Angebot erfolgt, nicht als Anknüpfungspunkt dienen.
Auch der auf dem eingerichteten Spielerkonto eingetretene Vermögensschaden sei lediglich als indirekte Folge des eingetretenen Schadens anzusehen, so dass der entsprechende Belegenheitsort ebenfalls nicht relevant erscheine.
Knüpfe man hingegen an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Spielers an, entspreche dies dem von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO verfolgten Ziel der Vorhersehbarkeit. Zudem ergebe sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs derjenige gelte, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeige (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2021 - C-709/19 Rn. 31 - IPRax 2022, 172, 174 und die dort angeführte Rechtsprechung), was in diesem Fall ebenfalls der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sei.
Vorsorglich weist der EuGH darauf hin, dass mangels einer offensichtlich engeren Verbindung mit einem anderen Staat keine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO vorliege, da hier im Sinne der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit eine enge Auslegung geboten erscheine.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des EuGH vermag im Ergebnis zu überzeugen.
Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage zur Reichweite des Ausschlusstatbestandes des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO handelt es sich bei der Missachtung des österreichischen Glücksspielmonopols nicht um einen organisatorischen Aspekt der Gesellschaft. Vielmehr stellt jene Wahrung eine erga omnes geltende allgemeine Sorgfaltspflicht dar. Denn die deliktische Vorwerfbarkeit beruht nicht auf der Verletzung spezifischer Organpflichten, sondern auf der Ausnutzung der bei Gesellschaftsorganen vergrößerten Möglichkeit zur Verursachung von Schäden Dritter (Rauscher/Scheller, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Stand: 01.2023, Art. 1 Rom II-VO Rn. 54). Jene unterliegt somit ausweislich der bisherigen Rechtsprechung dem Deliktsstatut (vgl. EuGH, Urt. v. 10.03.2022 - C-498/20 Rn. 53 ff. - NJW 2022, 2739, 2742; vgl. außerdem Junker in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2025, Art. 1 Rom II-VO Rn. 52 f.; J.Schmidt in: BeckOGK, Stand: 01.12.2025, Art. 1 Rom II-VO Rn. 54; zudem steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung zur Rom I-VO, vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-272/18 Rn. 35). Richtigerweise ist nicht ersichtlich, warum ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, der lediglich das erhebliche Potenzial zur Schadensverursachung nutzt, anders zu behandeln sein sollte als eine natürliche Person.
Zur zweiten Vorlagefrage schlägt das vorlegende Gericht fünf Möglichkeiten als Ort des Schadenseintritts vor. Im konkreten Fall sind dies a) der Ort, von dem Überweisungen von dem österreichischen auf das maltesische Konto getätigt werden, b) der Ort des maltesischen Kontos, auf dem Ein- und Auszahlungen der Glücksspiele gebucht werden, c) der Ort, von dem gespielt wird, d) der Wohnort in Österreich oder e) Österreich als Belegenheitsort des Hauptvermögens.
Dass dem bloßen Anbieten der Online-Glücksspiele vom maltesischen Geschäftssitz keine Bedeutung zukommt, ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 17, wonach der Ort des schädigenden Ereignisses für die Bestimmung des Erfolgsortes irrelevant ist (vgl. dazu auch Dörner in: HK-BGB, 12. Aufl. 2024, Art. 4 Rom II-VO Rn. 5). Gleiches gilt für den Eintritt indirekter Schadensfolgen. Als solche sind hier die Verluste auf dem in Malta eingerichteten Spielerkonto einzuordnen, so dass jene für die Bestimmung des Erfolgsortes ebenfalls nicht herhalten können.
Mit der Formulierung, dass „der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ (Rn. 56), macht der EuGH zudem deutlich, dass selbst dann der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist, wenn die konkreten Spiele tatsächlich von einem anderen Ort erfolgten. Zwar könnte dieser insofern zur Anknüpfung dienen, als hierdurch die Zahlungsverpflichtung entstanden ist (Rühl in: BeckOGK, Stand: 01.03.2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 70, unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 16.06.2016 - C-12/15 Rn. 31 f. - NJW 2016, 2167). Ein solcher Ansatz muss jedoch deshalb auf Bedenken stoßen, weil auf diese Weise das anwendbare Sachrecht durch einfaches Hin- und Herreisen vom Spieler einseitig beeinflusst werden könnte. Dies widerspricht zunächst den Zielen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit (vgl. Erwägungsgründe Nr. 6, 14 und 16; so auch Aßfalg, EuZW 2026, 164, 169). Zudem soll der Kunde, wenn er zunächst an seinem Wohnsitz Spiele tätigt, dann aber in einen anderen Staat reist und dort dieselben Aktivitäten entfaltet, hierdurch nicht den Schutz seines Heimatstaates verlieren (zur Beweislast hinsichtlich des Ortes der Vornahme von Online-Glücksspielen OLG Bamberg, Beschl. v. 16.04.2025 - 4 U 145/24 e m. Anm Thode, jurisPR-IWR 2/2026 Anm. 6, in dieser Ausgabe). Knüpft man hingegen von vornherein an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes an, steht dies auch im Einklang mit der Erwägung, dass eine potenzielle Privatinsolvenz an jenem Ort gemeldet werden müsste. Es liegt daher nahe, auch eben dieses Sachrecht anzuwenden.
Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 16 soll mit der Anknüpfung an den Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der ersatzpflichtigen Person und dem Geschädigten geschaffen werden. Dies lässt sich mit Blick auf das Opfer dadurch erreichen, dass ein für ihn vertrautes bzw. leicht zu ermittelndes Haftungsrecht zur Anwendung kommt (Dörner in: HK-BGB, 12. Aufl. 2024, Art. 4 Rom II-VO Rn. 5).
Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung anführt, spricht für eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt überdies die bisherige Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel Ia-VO bzw. nunmehr Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (EuGH, Urt. v. 10.06.2004 - C-168/02 Rn. 21 - NJW 2004, 2441; EuGH, Urt. v. 28.01.2015 - C-375/13 Rn. 48 ff. - NJW 2015, 1581, 1584; EuGH, Urt. v. 12.05.2021 - C-709/19 Rn. 28 f. - IPRax 2022, 172, 174). Demnach muss der Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs sein, um die internationale Zuständigkeit zu begründen. Anzuknüpfen ist daher an den Ort, an dem sich der Schaden konkret zeigt (EuGH, Urt. v. 12.05.2021 - C-709/19 Rn. 31 - IPRax 2022, 172, 174 m.w.N.). Dies ist im Zweifel der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, da den Spieler ein Vermögensverlust jedenfalls spätestens dort konkret trifft.
Zwar könnte es aus diesem Grund auch naheliegen, primär an den Belegenheitsort des betroffenen Vermögens und lediglich letzthilfsweise an denjenigen des gewöhnlichen Aufenthaltes anzuknüpfen. Der Primärschaden würde insoweit erst eintreten, wenn sich das Handeln des Täters im Vermögen des Opfers auswirkte (Junker in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 29; Lehmann in: NK-BGB, 4. Aufl. 2024, Art. 4 Rom II-VO Rn. 96; Rühl in: BeckOGK, Stand: 01.03.2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 69; Spickhoff in: BeckOK, 76. Ed., Stand: 01.05.2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 7). Maßgeblich wäre demnach also in erster Linie nicht der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, sondern derjenige, an dem das Konto des Geschädigten geführt würde, von dem aus er die verloren gegangenen Gelder ursprünglich überwiesen hätte (Mankowski, LMK 2015, 367447). Zwar mögen sich diese beiden Orte in der Praxis häufig decken, allerdings vermag die vorrangige Anknüpfung an den Ort des Kontos letztlich nicht zu überzeugen. Der Geschädigte hätte hierbei die Möglichkeit, durch Eröffnung weiterer ausländischer Konten das nach Art. 4 Rom II-VO anwendbare Recht einseitig zu beeinflussen (Huber/Geimer-Thieme, IPRax 2018, 155, 158; Schwemmer, IPRax 2023, 149, 153; Voß, IPRax 2022, 461, 465; Rühl in: BeckOGK, Stand: 01.03.2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 70). Dies widerspräche ebenfalls dem in Erwägungsgrund Nr. 16 vorgesehenen angemessenen Interessenausgleich. Es erscheint daher vorzugswürdig, direkt an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes anzuknüpfen, unabhängig davon, ob dieser sich mit demjenigen des Kontos deckt.
Darüber hinaus hatte der EuGH in einer weiteren Entscheidung zur Brüssel I-VO betont, dass nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen, wie im Erwägungsgrund Nr. 11 der Verordnung zum Ausdruck kommt (EuGH, Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19 Rn. 35 - IPRax 2022, 499, 500; vgl. dazu auch OLG München, Zwischenurt. v. 12.01.2026 - 17 U 1857/25 e). Die besondere Hervorhebung der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts anhand des gewöhnlichen Aufenthaltes steht somit im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zum Europäischen Zivilverfahrensrecht. Dies entspricht dem Kohärenzgebot, welches im Erwägungsgrund Nr. 7 Rom II-VO zum Ausdruck kommt.
Wie der EuGH zudem noch ausführte, eignet sich auch eine Anknüpfung aufgrund einer engeren Verbindung zu einem anderen Staat nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO nicht, um diejenige an den gewöhnlichen Aufenthalt zu verdrängen. Der Gerichtshof legte diesbezüglich zutreffend dar, dass es sich um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung handelt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14), welche hier zugunsten der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit nicht greift.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der EuGH bestätigt in seinem Urteil zunächst seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO lediglich dann in Betracht kommt, wenn sich die Sorgfaltspflichtverletzung aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt. Die Verletzung einer allgemeinen Sorgfaltspflicht, die gegenüber jedermann zu erfüllen ist, genügt insofern nicht.
Zudem konkretisiert der Gerichtshof die Bestimmung des Erfolgsortes i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, was im Hinblick auf voranschreitende technische Möglichkeiten und die damit einhergehende Zunahme grenzüberschreitender Angebote von Online-Glücksspielen an Bedeutung gewinnt. An den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Spielers anzuknüpfen, verdient aufgrund der hiermit einhergehenden Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Zustimmung und lässt sich insofern auch mit Bedacht auf weitere Online-Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug übertragen, bei denen Kunden einen schädigenden Vertrag abschließen.



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