E-Akte: Umstände der Ersatzeinreichung von Papierdokumenten sind genau zu dokumentierenLeitsätze 1. Die Einhaltung der Vorgaben des § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO ist eine in der Revision von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. 2. Für den Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 Satz 3 StPO ist im Interesse der Rechtssicherheit zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und ggf. prüfen können. Bedienfehler können die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. - A.
Problemstellung Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit dem Problem, dass ein fristgebundenes Dokument (konkret: die Berufung der Staatsanwaltschaft) nicht wie in § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO elektronisch übermittelt werden konnte. Wird dann zur Ersatzeinreichung in Papierform geschritten, stellt sich die Frage, welcher Dokumentationsaufwand betrieben werden muss, um später die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung in Papierform noch überprüfen zu können.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Staatsanwaltschaft hatte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Die Aktenführung beim Amtsgericht erfolgte bereits in elektronischer Form. Die Berufungseinlegungsschrift übersandte die Staatsanwaltschaft als Telefax, nicht als elektronisches Dokument. Gegen das daraufhin ergehende Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Auf sein Rechtsmittel hin hat der 3. Strafsenat des BayObLG das Berufungsurteil aufgehoben, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen und festgestellt, dass das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig ist. Der Senat führt aus, dass die Einhaltung einer vorgeschriebenen Form der Berufung in der Revisionsinstanz eine von Amts wegen zu prüfende „Wirksamkeitsvoraussetzung“ sei. Bei elektronischer Aktenführung sei die Einhaltung der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Die Nichteinhaltung habe die Unwirksamkeit zur Folge. Das gelte auch für die Einhaltung der Vorgaben des § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Vorschrift regle, dass bei elektronischer Aktenführung u.a. die Berufung und ihre Begründung zwingend als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Hier seien die Akten elektronisch geführt worden, denn dies bestimme sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln sei, hier also dem Amtsgericht. Das Telefax sei aber kein elektronisches Dokument i.S.d. o.g. Vorschrift gewesen. Eine Übermittlung in Papierform sei nur in Ausnahmefällen gestattet, nämlich dann, wenn die Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei (§ 32b Abs. 3 Satz 3 StPO). Ein solcher Ausnahmefall für eine Ersatzeinreichung sei hier nicht ersichtlich. Dieser ergebe sich weder aus den Akten noch aus der (offenbar im Revisionsverfahren) eingeholten dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft. In dieser werde ausgeführt, dass „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und zur „Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei. Der Senat ist der Auffassung, dass dies als Darlegung eines Ausnahmefalls nicht ausreiche. Ein Ausnahmefall liege vor, wenn „vorübergehend“ und „aus technischen Gründen“ die Versendung eines elektronischen Dokuments nicht möglich gewesen sei. Es handle sich um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen sei. Zwar sei bei § 32b Abs. 3 Satz 3 StPO – anders als bei § 32d Satz 4 StPO – eine zeitgleich zur übermittelten Erklärung oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben. Deswegen seien die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ersatzeinreichung freibeweislich festzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei es aber erforderlich, dass das Gericht und die Beteiligten den genauen Zeitpunkt, zu dem die Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments erfolglos versucht hat, und den Hintergrund dieser Vorgänge nachvollziehen und prüfen können. Die in der dienstlichen Stellungnahme gemachten Angaben erlaubten dies nicht. Die Formulierung „immer wieder“ deute auch darauf hin, dass die Störung in einem gewissen Zeitfenster immer wieder aufgetreten sei, allerdings auch anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch immer wieder hätte behoben werden können. Der Fristablauf der Berufungseinlegungsfrist habe auch erst fünf Tage nach der Einlegung gelegen. Die Rechtfertigung für eine Ersatzeinreichung lasse sich daraus nicht erkennen.
- C.
Kontext der Entscheidung Ob Verfahrenshindernisse vorliegen, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob gegen das erstinstanzliche Urteil wirksam Berufung eingelegt worden ist, denn ansonsten hätte ein Berufungsurteil in der Sache nicht ergehen dürfen, weil dann zwei Sachurteile (das mangels wirksamer Rechtsmitteleinlegung – rechtskräftige erstinstanzliche – und das Berufungsurteil) in der Welt wären. Hätte das Berufungsurteil mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ergehen dürfen, ist dieses aufzuheben, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und zur Klarstellung (deklaratorisch) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen (vgl. näher: BayObLG, Beschl. v. 07.08.2024 - 206 StRR 258/24; OLG Hamm, Beschl. v. 02.06.2008 - 2 Ss 190/08 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 28.12.2007 - 4St RR 227/07; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016 - 1 Ss 381/15). Die entsprechende Sachaufklärung erfolgt durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren (BayObLG, Beschl. v. 07.08.2024 - 206 StRR 258/24; OLG Hamm, Beschl. v. 24.06.2025 - III-5 ORs 33/25). Die Vorgaben des § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO stellen eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die staatsanwaltschaftliche Berufung bei elektronischer Aktenführung dar (BGH, Urt. v. 07.12.2023 - 4 StR 302/23; OLG Hamm, Beschl. v. 24.06.2025 - III-5 ORs 33/25). Sie gelten, sobald die Akten elektronisch geführt werden (BGH, Urt. v. 07.12.2023 - 4 StR 302/23; Radke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd. 4, Stand: 13.01.2026; § 32b Rn. 21). Der „Knackpunkt“ der vorliegenden Entscheidung liegt darin, was zur Überzeugungsbildung vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 32b Abs. 3 Satz 3 StPO für eine Ersatzeinreichung in Papierform erforderlich ist, nämlich (a) dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument wegen einer technischen Störung (b) vorübergehend nicht möglich ist. Eine Glaubhaftmachung, wie sie in § 32d StPO für Verteidiger und Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, bedarf es – darauf verweist die zu besprechende Entscheidung zu Recht – sicherlich nicht. Der Umstand, dass eine Glaubhaftmachung in § 32d StPO ausdrücklich geregelt ist, in § 32b StPO aber nicht, spricht dagegen, ebenso auch gegen eine für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat hier bewusst zwei unterschiedliche Regelungen für den Bereich der Justiz und für den Bereich der Rechtsanwaltschaft geschaffen, wie auch aus den Materialien hervorgeht ( BT-Drs. 18/9416, S. 51; dort wird ausdrücklich auf die andersartige Regelung des § 32b Abs. 3 StPO hingewiesen). Dann bleibt nur, wie auch sonst bei Prozessvoraussetzungen, dass sich das (Revisions-)Gericht im Wege des Freibeweises eine Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen verschafft. Was nun die Auslegung der Ausnahmevoraussetzungen für eine Ersatzeinreichung angeht, ist die zu besprechende Entscheidung erstaunlich dünn. Zunächst zur (a) Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen: Der Senat grenzt ab zu Bedienfehlern. Diese Abgrenzung ist zunächst einmal überzeugend, wenn man auf denjenigen abstellt, der versucht, die Übermittlung eines elektronischen Dokuments vorzunehmen. Dessen Fehler, Unkenntnis, unzureichende Schulung etc., sind schon nach dem Wortlaut keine „technischen Gründen“. Allerdings beruhen „technische Gründe“ häufig ebenfalls auf Bedienfehlern, etwa der Programmierer (etwa: Programmierfehler), Betreuer der Software etc., haben also auch menschliche Ursachen. Solche sind aber gleichwohl den „technischen Gründen“ zuzurechnen. Das zeigt sich daran, dass das Gesetz erkennbar von der Dualität von Anwendern der elektronischen Akte bzw. der elektronischen Dokumente und der dahinterstehenden Technik ausgeht. Das wird etwa daran offenbar, dass der Gesetzgeber z.B. den „Serverausfall“ (der zweifelsohne auch auf menschliche Fehler zurückgehen kann) den technischen Gründen zurechnet ( BT-Drs. 18/9416, S. 51) und nicht etwa auf dessen Ursachen abstellt. Interessanter ist, was eigentlich mit (b) vorübergehender Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments gemeint ist. Anhand der gesetzgeberischen Beispielsgebung („Serverausfall“) könnte man dahinter eher eine kürzere Störung, von wenigen Minuten, Stunden oder Tagen vermuten, nicht aber eine längerfristige, von mehreren Wochen, Monaten oder Jahren Dauer. Da aber letztlich alle Störungen irgendwie und irgendwann behebbar sind, wird man auch längerfristige Störungen von solcher Dauer als „vorübergehend“ ansehen können. Ansonsten hätte man auch bei Ausfällen längerfristiger Art, etwa in Form terroristischer oder kriegerischer Einwirkungen, ein Problem. Vor allem aber stellt sich die Frage, was vom Anwender an Bemühungen zur elektronischen Einreichung verlangt wird. Reicht es, wenn er einmalig versucht, das Dokument elektronisch einzureichen? Und kann er dann, wenn dies nicht gelingt, sofort zur Übermittlung in Papierform schreiten? Und was ist, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung in Papierform die elektronische Einreichung bereits wieder möglich war? Ausgehend von der mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bezweckten Zielsetzung des Gesetzgebers spricht vieles dafür, dass ein einmaliger erfolgloser elektronischer Übermittlungsversuch den Weg freimacht für eine Ersatzübermittlung in Papierform. Der Gesetzgeber wollte nämlich die Kommunikation zwischen Gerichten und den Verfahrensbeteiligten beschleunigen und die Übermittlung von Akten und Dokumenten schneller machen ( BT-Drs. 18/9416, S. 31). Das würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man zunächst eine bestimmte Zahl von Versuchen der elektronischen Übermittlung über einen bestimmten Zeitraum hinweg oder die unmittelbar vor Übermittlung in Papierform erfolgende Vergewisserung, dass eine elektronische Übermittlung nach wie vor nicht möglich ist, verlangen. Der Gesetzgeber scheint zumindest nicht die Vorstellung gehabt zu haben, man müsse eine elektronische Übermittlung fristgebundener Schriftsätze zunächst bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt versuchen. Dass er auch von einer frühzeitigen Möglichkeit der elektronischen Einreichung ausgeht, zeigt § 32d StPO und seine Begründung hierzu ( BT-Drs. 18/9416, S. 51). Denn dort verlangt er eine Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit elektronischer Einreichung gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung nur dann, wenn dies zeitlich (im Hinblick auf einen drohenden Fristablauf) möglich ist, was voraussetzt, dass eben nicht bis zum letzten Moment eine elektronische Einreichung versucht werden muss. Um die gesetzgeberische Zielsetzung zu erfüllen, muss freilich die Ersatzeinreichung dann auch unmittelbar nach der gescheiterten elektronischen Einreichung erfolgen. Erfolgt sie z.B. erst Tage danach, dann wird man den erneuten Versuch einer elektronischen Übermittlung verlangen können. Über diese Anforderungen an den Versender hätte sich das BayObLG zunächst Klarheit verschaffen müssen, bevor beurteilbar ist, ob die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters ausreicht. Ob etwa – was in der zu besprechenden Entscheidung argumentativ herangezogen wird – Störungen immer wieder auftraten, dazwischen aber auch für gewisse Zeiträume behoben werden konnten, würde nur eine Rolle spielen, wenn man tatsächlich (anders als hier vertreten) verlangen wollte, die elektronische Übermittlung müsste mehrfach versucht werden, bevor zur Ersatzeinreichung geschritten werden darf. Anderenfalls: Wenn man (wie hier vertreten) einen einmaligen erfolglosen Versuch der elektronischen Übermittlung genügen lässt, so könnte man die Formulierung in der Stellungnahme des Behördenleiters „zum damaligen Zeitpunkt“ zwanglos auch auf diesen einmaligen elektronischen Übermittlungsversuch beziehen. Die Ausführungen des 3. Strafsenats des BayObLG könnten aber darauf hindeuten, dass er das Erfordernis mehrfacher Versuche der elektronischen Übermittlung bis Fristablauf zugrunde legt, wenn er gerade darauf hinweist, dass ein solcher bei Ersatzeinreichung noch gar nicht drohte. Ganz klar wird dies leider nicht.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung wird möglicherweise nicht gerade eine Maßnahme zur Entbürokratisierung der Justiz sein. Es besteht die Gefahr, dass persönliche Ressourcen durch wiederholte Versuche elektronischer Übermittlung (und durch deren Dokumentation) gebunden werden. Zuzugeben ist der Entscheidung des BayObLG, dass im Interesse der Rechtssicherheit klar sein muss, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung tatsächlich vorgelegen haben. Vor diesem Hintergrund wird man nach der hier vertretenen Auffassung mindestens verlangen müssen, dass der genaue Zeitpunkt des erfolglosen Versuchs der Übermittlung eines elektronischen Dokuments in den Akten vermerkt wird (bzw. der Zeitpunkt, zu dem eine elektronische Übermittlung hätte erfolgen sollen, aber wegen einer schon bestehenden und bekannten Störung, welche ebenfalls zu dokumentieren ist, erst gar nicht versucht wurde) und die Ersatzeinreichung unverzüglich danach vorgenommen und auch dies dokumentiert wird. Optimalerweise wäre (ergänzend zu Dokumentation durch die Servicekräfte/Geschäftsstelle) auch eine technische Dokumentation (Art der Störung etc.) sinnvoll, falls ein späteres Gericht einmal Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bzw. der Störung oder ihrer technischen (statt menschlichen) Ursache hat. Die Ausführungen des BayObLG könnten aber sogar dahin zu verstehen sein, dass bei einem entsprechend großen Zeitfenster auch mehrfache Versuche der elektronischen Übermittlung nebst entsprechender Dokumentation verlangt werden.
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