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Anmerkung zu:LSG Stuttgart 3. Senat, Urteil vom 25.06.2025 - L 3 AL 2138/23
Autor:Prof. Dr. Hermann Plagemann, RA, FA für Sozialrecht und FA für Medizinrecht
Erscheinungsdatum:05.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 131 SGG, § 50 SGB 10, § 212 BGB, § 54 SGG, § 44 SGB 2, § 42a SGB 2, § 256a SGB 5, § 116 SGB 10, § 93 SGB 12, § 154 SGG, § 86a SGG, § 41a SGB 2, § 76 SGB 4, § 145 SGB 3, § 52 SGB 10, § 44 SGB 10, § 52 SGB 1
Fundstelle:jurisPR-SozR 3/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Plagemann, jurisPR-SozR 3/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Forderungserlass gemäß § 76 SGB IV



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Die Verjährung der Erstattungsansprüche gemäß § 50 Abs. 4 SGB X beginnt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder den Antrag auf Erlass der Forderung anerkennt - jedenfalls, sofern dieser Antrag nicht ausdrücklich vorbehaltlich des Bestehens der Forderung gestellt wird.
2. Die gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV den Sozialversicherungsträgern auferlegte Verpflichtung zur Erhebung der Einnahmen darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Da beim Erlass im Unterschied zur Stundung und Niederschlagung die Forderung in Höhe des Erlasses endgültig untergeht, kommt er nur dann in Betracht, wenn sowohl eine Stundung als auch eine Niederschlagung ausscheiden.
3. Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen nicht.



A.
Problemstellung
Das hochkomplexe System unseres Sozialstaats einerseits und die gleichermaßen wechselhafte Bedarfssituation des einzelnen Sozialbürgers andererseits erfordern Tag für Tag Entscheidungen über Leistungen, die sich später als fehlerhaft herausstellen (müssen). Das gilt nicht nur für Selbstständige, die prophylaktisch Ansprüche anmelden, obwohl der anspruchsbegründende Bedarf schlussendlich erst später berechnet werden kann. Dies gilt gleichermaßen für Personen wie die Klägerin im vorliegenden Fall. Sie hatte sich arbeitslos gemeldet, ihre Leistungsfähigkeit und damit Vermittelbarkeit bedurfte aber noch einer Klärung. Das SGB I postuliert einen Schutz auch in solchen Übergangssituationen, sei es durch die Zahlung von Vorschüssen oder auch durch vorläufige Leistungsbescheide, z.B. gemäß § 41a SGB II.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin hatte ALG I erhalten während eines Zeitraums, während dessen der Sozialmedizinische Dienst mit der Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit beauftragt war. Er bejahte ihre Leistungsfähigkeit, die Klägerin widersprach. Also stand sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und musste das ALG I zurückzahlen. Dass sie dieses Geld – davon kann man wohl ausgehen – zum Lebensunterhalt verbraucht hat, kann man ihr kaum zum Vorwurf machen. Die Sofortzahlung zielt ja gerade auf die Absicherung des Lebensunterhalts, so wie dies für „Lohnersatzleistungen“ typisch ist. Mit zwei Bescheiden hob die BA die Bewilligung von ALG I für den Zeitraum 18.08.1999 bis 30.06.2000 auf und machte einen Erstattungsanspruch von 5.404,54 Euro geltend. Widerspruch, Klage und Berufung ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Aufhebungsbescheide blieben erfolglos.
Die BA hatte die Vollziehung des ursprünglichen Aufhebungsbescheides ausgesetzt, so dass während des gesamten Verfahrens (bis 2015) die Erstattung nicht durchgesetzt wurde.
Die Klägerin, geb. 1968, bezieht seit 2005 Rente wegen Erwerbsminderung und verlangt von der BA unter Vorlage des aktuellen Rentenbescheides die Niederschlagung der Forderung. Sie könne die Forderung nicht begleichen. Ihr Girokonto sei im Minus. Nachdem das Inkassobüro der BA mehrfach die Zahlung anmahnte, für einen längeren Zeitraum auch Stundung bewilligte, lehnte die BA mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2021 den Erlass der Forderung ab. Widerspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, mit der sie auch die Einrede der Vollstreckungsverjährung erhob. Außerdem sei sie ursprünglich falsch beraten worden. Der jetzige Zustand sei durch unwahre Angaben seitens der Beklagten veranlasst worden. Man habe die Vorschrift über die Nahtlosigkeit (heute § 145 SGB III) missachtet. Außerdem läge ein Härtefall vor. Die mittlerweile seit 23 Jahren titulierte Forderung sei zu erlassen. Sie bringe die Klägerin in Existenznot. Der Anspruch auf Ausübung eines Ermessens verdichte sich dahin gehend, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden könne.
Das LSG Stuttgart hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
a) Klage und Berufung seien nicht deshalb unzulässig, weil parallel ein weiteres Verfahren anhängig sei, welches einen kurz darauf gestellten neuen Erlassantrag betreffe.
Da der Erlass nach § 76 SGB IV im Ermessen der Behörde stehe, könne regelmäßig nur eine neue Verwaltungsentscheidung gemäß § 131 Abs. 3 SGG begehrt werden. Das Gericht legt den Antrag der Klägerin dahin gehend aus, dass die Klage auf Erlass der Forderung der Beklagten gerichtet sei und dass ihr Antrag als „wesensgleiches Minus“ auch den Hilfsantrag auf Neubescheidung mitumfasse. Insoweit sei der Antrag zulässig.
b) Die Entscheidung der Beklagten, den Erlassantrag abzulehnen, sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlass der Forderung. Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 SGB IV sei zunächst, dass die Erstattungsansprüche tatsächlich bestehen. Die Forderung sei mit Erstattungsbescheid vom 28.07.2000 festgestellt worden. Dieser Bescheid sei, nachdem das Sozial- und das Landessozialgericht die Klage abgewiesen hatten, und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos beendet wurde, bestandskräftig geworden. Der Erstattungsanspruch sei nicht gemäß § 50 Abs. 4 SGB X nach Ablauf von vier Jahren verjährt, da die Anträge der Klägerin auf Niederschlagung bzw. Erlass aus den Jahren 2017, 2020 und 2021 als Anerkenntnis zu bewerten seien. Diese Anerkenntnisse haben nach § 212 BGB zur Folge, dass die Verjährung erneut beginne, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts über den Erlassantrag (noch) keine Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Auszugehen sei von dem letzten Antrag vom 02.08.2021.
Eine Verwirkung komme ebenfalls nicht in Betracht. Diese setze ein Verwirkungsverhalten der Beklagten voraus. Die Zahlung der Erstattungsforderung sei im Gegenteil regelmäßig angemahnt worden. Ferner habe die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren wiederholt deutlich gemacht, dass sie auf der Zahlung der Erstattungsforderung bestehe.
c) Die Voraussetzungen für einen Erlass gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV liegen nicht vor. Da § 76 Abs. 1 SGB IV eine strikte Verpflichtung der Träger zur Erhebung von Einnahmen begründe, dürfe dieses Prinzip nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Der Erlass begünstige endgültig einen Einzelnen zulasten der Versichertengemeinschaft. Es sei zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen.
Die Entscheidung über den Erlass einer Forderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers. Die Ermessensausübung sei dabei nicht separat von der im Rahmen der Feststellung der Unbilligkeit vorzunehmenden umfassenden Abwägung vorzunehmen. Es handle sich insoweit um eine einheitliche Entscheidung. Der Begriff der Unbilligkeit könne nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden. Führe die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu dem Ergebnis, dass die Einziehung des Anspruchs unbillig wäre, zwinge dies zur Gewährung des Erlasses. Für weitere Ermessenserwägungen sei dann kein Raum mehr. Es sei zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erforderte enge Maßstäbe (vgl. LSG Stuttgart, Urt. v. 16.12.2005 - L 8 AL 4537/04 Rn. 25). Der Begriff „unbillig“ rage in den Ermessensbereich und bestimme zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtmäßigen Ermessensausübung (vgl. BSG, Urt. v. 04.03.1999 - B 11/10 AL 5/98 R Rn. 19; vgl. ferner Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 Rn. 26 sowie LSG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2023 - L 3 AS 2551/22 Rn. 46). Führe die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu dem Ergebnis, dass die Einziehung des Anspruchs unbillig wäre, zwinge dies zur Gewährung des Erlasses. Umgekehrt führe die Verneinung der Unbilligkeit im Rahmen der Ermessensausübung zwingend zur Ablehnung des Erlasses (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44, Stand: 21.10.2024, Rn. 19). Der Umfang der gerichtlichen Prüfung richte sich daher nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Sie beschränke sich darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (vgl. LSG München, Urt. v. 14.05.2024 - L 16 AS 536/21 Rn. 30).
d) Grundsätzlich sei auch zu berücksichtigen, dass die drei Ausnahmen des § 76 Abs. 2 SGB IV nicht gleichrangig sind, sondern in einem Stufenverhältnis zueinanderstehen, was sich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe. Bei der Stundung werde regelmäßig zumindest ein Teil der fälligen Einnahmen realisiert und der noch ausstehende Teil regelmäßig verzinst, während sich die Niederschlagung wie ein unverzinsliches Darlehen auswirke und durch den Erlass die bestehende Forderung vollständig bzw. teilweise erlösche. Vorrangig bei der Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers sei also zunächst eine Stundung zu prüfen, bevor eine demgegenüber subsidiäre Niederschlagung in Betracht komme und der Erlass sei wiederum demgegenüber subsidiär erst als letzte der drei Ausnahmen anwendbar (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 76 SGB IV, Stand: 01.08.2021, Rn. 24).
e) Da beim Erlass im Unterschied zur Stundung und Niederschlagung die Forderung in Höhe des Erlasses endgültig und unwiderruflich untergehe, sei diese Maßnahme auch an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft und kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl eine Stundung als auch eine Niederschlagung ausscheiden (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 76 SGB IV, Stand: 01.08.2021, Rn. 37). Ein Erlass von Ansprüchen sei nur dann zulässig, wenn die Einziehung im konkreten Einzelfall unbillig wäre. Die Rechtsprechung unterscheide zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit. Dabei stelle die persönliche Unbilligkeit auf Unbilligkeitsgründe ab, die in der Person des Verpflichteten liegen, und sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei juristischen Personen der wirtschaftliche Fortbestand und bei natürlichen Personen der notwendige Lebensunterhalt durch die Realisierung des Anspruchs in existenzbedrohender Weise gefährdet würde. In die Abwägung seien die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 76 SGB IV, Stand: 01.08.2021, Rn. 38-39). Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen hingegen noch nicht (vgl. LSG Stuttgart, Urt. v. 16.12.2005 - L 8 AL 4537/04 Rn. 28). Eine sachliche Unbilligkeit der Geltendmachung offener Forderungen könne sich aber auch daraus ergeben, dass die Geltendmachung der Forderung zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspreche, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen sei, weil es dessen Wertungen zuwiderlaufe (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 76 SGB IV, Stand: 01.08.2021, Rn. 40).
f) Die Beklagte habe das ihr nach § 76 SGB IV eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, d.h. von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.
aa) Die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
Denn sie habe mit ihrer Entscheidung nicht nur den Begriff der Ermessensentscheidung benannt, sondern vor allem das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausgeübt, indem sie die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einziehung der Forderung abgewogen habe und dabei die Gesichtspunkte der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit berücksichtigt habe.
bb) Die Beklagte habe auch sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.
Der Beklagten seien die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sowohl aufgrund des zurückliegenden Rechtsstreits über die Grundentscheidung der Forderung als auch aufgrund der zahlreichen schriftlichen Eingaben der Klägerin im Zusammenhang mit Zahlungserinnerungen bekannt. Insbesondere sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.08.2021 auch die von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2021 übermittelte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt worden. Soweit mithin im Ausgangsbescheid vom 21.06.2021 zunächst im Wesentlichen auf die fehlende Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt worden sei, sei mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid eine umfassende Abwägungsentscheidung getroffen worden. Die Beklagte habe die hier streitige Entscheidung somit aufgrund einer umfassenden Beurteilungsgrundlage getroffen und dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der gebotenen Weise berücksichtigt.
cc) Die von der Beklagten erkennbar zugrunde gelegten Erwägungen zur Frage der Unbilligkeit tragen die Entscheidung auch.
Vorliegend seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine sachliche Unbilligkeit sprechen. Sofern die Klägerin wiederholt auf Pflichtverletzungen der Beklagten verwiesen habe (Missachtung der Nahtlosigkeitsregelung, fehlerhafte medizinische Sachaufklärung, unzureichende Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation, Fälschung eines Formulars durch die Beklagte, Beratungsfehler, treuwidriges Verhalten, Nichtberücksichtigung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld statt Arbeitslosenhilfe aufgrund eines Antrags vom 20.12.2000, Nichtberücksichtigung des seitens der Klägerin fehlenden Verschuldens im Zusammenhang mit der Festsetzung des Erstattungsanspruchs, Missachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten), ohne die der Rückforderungsanspruch nicht entstanden wäre bzw. ohne die sie ihre Erwerbsminderungsrente bereits früher erhalten hätte bzw. welche einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nach sich zögen, bzw. soweit die Klägerin darlege, dass die Beklagte durch fehlerhafte Gutachten und falsche Beratung die Nahtlosigkeitsregelung nicht angewendet und ihre Erwerbsfähigkeit falsch eingeschätzt habe, was zur aktuellen Rückforderung geführt habe, was nun korrigiert werden müsse, verkenne die Klägerin, dass diese Aspekte, die an die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung anknüpfen, bei der Frage eines Erlasses, grundsätzlich nicht maßgeblich seien. Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung sei im Rahmen der Erlassentscheidung nicht zu prüfen (vgl. LSG München, Urt. v. 14.05.2024 - L 16 AS 536/21 Rn. 51). Etwas anderes könne nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Grundentscheidung offensichtlich und eindeutig falsch sei und es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar war, diese rechtzeitig anzufechten (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44, Stand: 21.10.2024, Rn. 17 sowie LSG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2023 - L 3 AS 2551/22 Rn. 71). Ein solcher Fall, dass es der Klägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Grundentscheidung rechtzeitig anzufechten, sei nicht gegeben, denn die Klägerin habe die dem Erlassbegehren zugrunde liegende Forderung vor dem SG Konstanz, dem LSG Stuttgart und dem BSG angegriffen. Der Erlass sei insoweit nicht dazu bestimmt, die Folgen eines nicht eingelegten oder erfolglosen Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. Luik/Harich/Kemper, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 44 Rn. 14).


C.
Kontext der Entscheidung
Die vom LSG Stuttgart nachvollziehbar und überzeugend abgearbeiteten Prüfungsschritte haben für die Praxis hohe Bedeutung, nicht nur soweit es um Erstattungsforderungen der BA oder der Jobcenter in Sachen Bürgergeld (dazu § 44 SGB II) geht. Denkbar ist auch der Erlass von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen, die z.B. das Jobcenter gewährt hat, dazu § 42a SGB II. Auch Beitragsschulden können nach § 76 SGB IV erlassen werden, vgl. dazu § 256a SGB V und LSG Celle-Bremen, Urt. v. 20.12.2023 - L 2 BA 55/23 zum Erlass von Säumniszuschlägen; ferner Brandts/Wirth/Held, Haushaltsrecht der Sozialversicherung, Stand VII/25, § 76 Rn. 25 ff. § 76 SGB IV hat auch Relevanz, soweit es um Regressforderungen nach den §§ 116 ff. SGB X oder auch die Realisierung übergeleiteter Ansprüche nach § 93 SGB XII geht.
1. Bei der Frage der Unbilligkeit können auch Aspekte des materiellen Rechts eine Rolle spielen, etwa wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar wäre. Denkbar wäre vorliegend zum Beispiel der Hinweis der Klägerin darauf, sie hätte anstelle des ALG I Bürgergeld oder Sozialhilfe beanspruchen können. Dieser Anspruch kann im Nachhinein nicht mehr anstelle des ALG I geltend gemacht werden: So entfällt der Anspruch auf Rückzahlung der „Urteilsrente“ gemäß den §§ 154, 86a SGG nach verlorener Berufung, wenn der Betroffene nachweisen kann, er hätte anstelle der Urteilsrente Sozialhilfe oder Bürgergeld erhalten müssen (BSG, Urt. v. 12.09.1984 - 4 RJ 79/83; BSG, Urt. v. 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85).
2. Das LSG Stuttgart hat geprüft, ob der Erstattungsanspruch mittlerweile verjährt ist. Welchen Inhalt hier genau der Bescheid vom 28.07.2020 hatte, mit dem der Erstattungsanspruch geltend gemacht wurde, ergibt sich naturgemäß aus dem Tatbestand nicht im Einzelnen. Denkbar wäre aber, dass es sich hier (auch) um einen Bescheid i.S.d. § 52 SGB X handelt. Dann tritt Verjährung erst nach 30 Jahren ein. Ein solcher Verwaltungsakt zielt auf die Durchsetzung eines Erstattungsbescheides, ist also von diesem zu trennen. Weder Zahlungsaufforderungen noch Mahnungen oder Vollstreckungsaufträge lösen die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 52 SGB X aus (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2025 - B 7 AS 7/24 R).
3. Einem Erlass der Forderung stehe – so das Landessozialgericht ausdrücklich – entgegen, dass der Klägerin „nur“ die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Denkbar ist, dass das Fortbestehen der Forderung dennoch mittelbare Wirkung hat, z.B. Anmeldung bei der Schufa. Unter Umständen könnten Ansprüche auf anderweitige – bedarfsabhängige – Sozialleistungen durch die fortbestehende Schuld betroffen sein, wie z.B. Wohngeld, Eingliederungshilfe etc. Die fortbestehende Forderung könnte also durchaus „Fernwirkung“ auf andere Leistungsansprüche haben. Die Klägerin hat im Verfahren sicherlich auch beklagt, dass der Erstattungsbescheid vollstreckbar ist. Denkbar wäre also, dass jedenfalls die Zwangsvollstreckung versucht wird, wodurch weitere Kosten entstehen und vielleicht Pfändungen ausgebracht wurden, gegen die dann gesondert Widerspruch oder Beschwerde eingelegt werden könnte oder müsste. Das LSG Essen hat mit Beschluss vom 17.12.2025 (L 2 AS 1436/25 B ER) zu einem solchen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zahlungsverpflichtung aus einem abschließenden Festsetzungsbescheid gemäß § 41a Abs. 3 SGB II Stellung genommen. Gegen diesen Bescheid hatte der dortige Beschwerdeführer keinen Widerspruch eingelegt, später aber Neufeststellung gemäß § 44 SGB X beantragt, was für die Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Regel nicht ausreicht.
4. Nach der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 24.04.2024 kommt der Erlass von Säumniszuschlägen gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV insbesondere dann in Betracht, wenn einerseits die Erhebung der Säumniszuschläge die persönliche Existenz des Schuldners „vernichten oder ernstlich gefährden würde“ (LSG Halle, Urt. v. 27.03.2024 - L 3 BA 34/21). Dabei wird ergänzend geprüft, ob der Schuldner die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler kann die Einziehung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist, Ziffer 5.2 b) der Gemeinsamen Verlautbarung, abgedruckt in: Brandts/Wirth/Held, Haushaltsrecht der Sozialversicherung, Stand VII/25, Anhang B zu § 76 SGB IV.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Man fragt sich, wie es nun – einerseits für die BA und andererseits für die Klägerin – weitergeht. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt kritisiert die Klägerin sowohl das Verhalten der BA im Jahre 1999 und 2000 als auch das Verhalten der DRV. Sie sei seit 17.02.1998 arbeitsunfähig gewesen, und zwar wegen einer „MCS“. Nach einer zuvor durchgeführten Amalgamentfernung sei es zu einem dauernden Schmerzsyndrom gekommen. Der Gesundheitszustand habe sich laufend verschlechtert, so dass sie ihren Beruf als Drogistin und Filialleiterin nicht mehr ausüben konnte. Erst im Jahre 2006 stellte ein fundiertes umweltmedizinisch-wissenschaftliches ärztliches Gutachten eines Umweltmediziners fest, dass sie arbeits- und erwerbsunfähig sei, und zwar wegen der schweren multiplen Chemikaliensensitivität. Tatsächlich bezieht sie Rente ab 01.04.2005, die EM-Rente hätte ihr aber bereits im Jahre 2000 zugebilligt werden müssen. Eine Konstellation, die in der Praxis keineswegs unbekannt ist.
1. Die BA hätte mit den Erkenntnissen aus dem umweltmedizinischen Gutachten vielleicht im Jahre 2000 die Klägerin zu einem Antrag auf Reha gemäß § 145 SGB III veranlassen können – vorausgesetzt, der Sozialmedizinische Dienst der BA bejaht die sich aus der MCS ergebende Erwerbsminderung auf Dauer. Tatsächlich hat aber wohl die DRV in den Jahren 2000 ff. ebenfalls auf Erwerbsfähigkeit erkannt, so dass für die BA auch im Nachhinein nicht die Möglichkeit bestand oder besteht, die Zahlung des vorläufig gewährten Arbeitslosengeldes als Leistung nach § 145 SGB III nachträglich zu legitimieren.
Die BA wird nun prüfen, ob der Erstattungsanspruch tatsächlich in vier Jahren nach Ablauf des letzten Antrags auf Erlass verjährt ist oder ob das vorliegende Klageverfahren die Verjährung gehemmt hat – wofür aber nichts spricht. Man könnte hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung des LSG (und der Nichtzulassungsbeschwerde vom 30.10.2025 - B 11 AL 28/25 BH) abstellen. Dann tritt Verjährung ein am 31.10.2029. Der Bescheid über den Erstattungsanspruch vom 28.07.2000 ist kein Durchsetzungsbescheid gemäß § 52 SGB X. Kann ein solcher Bescheid noch erlassen werden? Das erscheint sehr zweifelhaft, weil damit eine nahezu unendliche Verjährung in Gang gesetzt würde. Bislang hat die BA eine Stundung akzeptiert, offensichtlich ohne Stundungszinsen in Rechnung zu stellen. Dass der Klägerin durch die Stundung tatsächlich ein Schaden entstand oder entsteht, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen. Das Inkassobüro der BA könnte die Klägerin also erneut um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bitten (was aber die Verjährung nicht hemmt!) oder auch kurzerhand die Forderung niederschlagen und dies intern dokumentieren. Eines Antrags seitens der Klägerin bedarf es nicht (dazu Brandts/Wirth/Held, Haushaltsrecht der Sozialversicherung, Stand VII/25, § 76 Rn. 11), auch nicht eines Bescheides. Für die Niederschlagung spricht einerseits, dass die Klägerin seit Jahren Rente bezieht und andererseits die Forderung vor 25 Jahren entstanden ist und seitdem eine Realisierung nicht möglich war. Die BA könnte die Niederschlagung befristen und innerhalb der Verjährungsfrist erneut Rückfrage halten. Im Hinblick darauf, dass immerhin eine Erbschaft denkbar wäre oder eine sonstige Änderung der persönlichen Verhältnisse.
2. Die Klägerin könnte Privatinsolvenz anmelden. Angesichts der nun schon jahrelang bestehenden Erstattungsforderung ein vielleicht unverhältnismäßiger Aufwand. Die Klägerin könnte nach § 44 SGB X entweder bei der DRV beantragen, dass die EM-Rente vorgezogen wird, also schon ab 2000 zugebilligt wird, oder aber bei der BA eine Änderung des Aufhebungsbescheides beantragen. Beide Verfahren dürften so gut wie aussichtslos sein, schon wegen der Begrenzung der Rückwirkung auf 4 Jahre gemäß § 44 Abs. 4 SGB X.
Die Klägerin könnte zuwarten, in der Hoffnung, dass die Forderung verjährt oder/und erneut Stundung beantragen unter Bezug auf die bereits dokumentierte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. Die BA ist ihrerseits verpflichtet, unabhängig von dem Antrag zu prüfen, ob der Anspruch weiter zu stunden ist.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das LSG Stuttgart auch die weitere Klage und Berufung der Klägerin gegen die Ablehnung ihres zweiten Antrags auf Erlass vom 02.08.2021 zurückgewiesen (LSG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2025 - L 3 AL 2138/23). Die Entscheidungsgründe sind wortgleich. Da auch die Begründungen der Erlassanträge identisch sind, stellt sich die Frage, ob der zweite Antrag nicht eigentlich unzulässig war oder ob der zweite „Bescheid“ nicht eigentlich nur eine „wiederholende Verfügung“ darstellt (dazu BSG, Urt. v. 24.07.2025 - B 8 SO 10/24 R Rn. 11). Für die Praxis sind solche „Doppel-Verfahren“ sehr ärgerlich, weil überflüssig und kräftezehrend.
Natürlich ist es der Klägerin nicht verwehrt, ihr Begehren weiterzuverfolgen, z.B. mit dem Ziel der Niederschlagung, Stundung etc. Dass Pfändungen wohl aussichtslos sind, kann man der Tatsache entnehmen, dass die BA die Verrechnung mit der Rente gemäß § 52 SGB I nicht eingeleitet hat.



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