juris PraxisReporte

Autor:Dr. Kevin Marschhäuser, RA
Erscheinungsdatum:22.01.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 97 GWB, § 135 GWB, § 167 GWB, § 169 GWB, § 176 GWB, § 80 VwGO, § 8a BImSchG, § 28q EnWG 2005, § 35h EnWG 2005, § 43a EnWG 2005, § 43l EnWG 2005, § 43 EnWG 2005, § 48a EnWG 2005, § 2023-12-2 UVPG Anlage, § 44c EnWG 2005, § 69 WindSeeG, § 79 WindSeeG, § 5 WindSeeG, § 11a WHG, § 19 WHG, § 70 WHG, § 8 FStrG, EWGRL 665/89, EGRL 13/92, EURL 23/2014, EGRL 81/2009, EUV 2025/2487, EUV 2024/1252, EURL 92/2011
Fundstelle:jurisPR-UmwR 1/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ferdinand Kuchler, RA
Prof. Dr. Martin Spieler, RA
Zitiervorschlag:Marschhäuser, jurisPR-UmwR 1/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Der Regierungsentwurf für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz - Deutschlandtempo für den Wasserstoffhochlauf?

I. Wasserstoffhochlauf als Schlüsselelement der Energiewende

Die von CDU/CSU und SPD geführte Bundesregierung der 21. Legislatur hat, ähnlich wie bereits die Vorgängerregierung(en), nicht nur die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung als Ziel im Koalitionsvertrag verankert, sondern sich auch den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zum Ziel gesetzt.1 Der Wasserstoffhochlauf ist ein wichtiges Schlüsselelement der Energiewende, indem Wasserstoff, seine Folgeprodukte und Derivate zur deutlichen Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen beitragen können.2 Voraussetzung hierfür ist jedoch ein regulatorischer Rahmen, der Zulassungsverfahren für die Wasserstoffinfrastruktur schneller und effizienter gestaltet.

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dem Juli 20253 hat die Bundesregierung am 04.11.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften („Regierungsentwurf“) vorgelegt. Zentraler Gegenstand des Regierungsentwurfs ist das Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff („Wasserstoffbeschleunigungsgesetz“ oder „WassBG-E“). Der Regierungsentwurf bündelt vielfältige Beschleunigungsinstrumente, um Planung, Genehmigung und Vergabe für Wasserstoffprojekte zu vereinfachen und zu digitalisieren. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Beschleunigungsinstrumente des Regierungsentwurfs und ordnet sie knapp in das Gefüge der bisherigen Beschleunigungsgesetzgebung ein.

II. Gegenstand des Regierungsentwurfs

Gegenstand des Regierungsentwurfs sind das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (dazu 1.) und flankierende Änderungen in Fachgesetzen. Letztere umfassen Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (dazu 2.), der Verwaltungsgerichtsordnung (dazu 3.), dem Bundesberggesetz (dazu 4.), dem Energiewirtschaftsgesetz (dazu 5.), dem Windenergie-auf-See-Gesetz (dazu 6.), dem Wasserhaushaltsgesetz (dazu 7.) und dem Bundesfernstraßengesetz (dazu 8.). Ziel des Gesetzesvorhabens ist, den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen und somit einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft zu leisten.4

1. Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Zweck des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur zur Erzeugung und Speicherung sowie zum Import und Transport von Wasserstoff. Es soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen (§ 1 WassBG-E).

Zur Erreichung dieses Zwecks ordnet das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz für einen enumerativen Katalog von Vorhaben (§ 2 Abs. 1 WassBG-E; vgl. dazu a)) an, dass diese grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit dienen (dazu b)). Für diese Vorhaben enthält das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz Sonderregelungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (dazu c)), zu Vergabe- und Nachprüfungsverfahren (vgl. dazu d)) und zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen sowie zum Eilrechtsschutz (dazu e)). Schließlich werden Sonderzuständigkeiten bei den Oberverwaltungsgerichten und dem BVerwG geschaffen (dazu f)).

a) Anwendungsbereich (§ 2 WassBG-E)

Der Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes umfasst insbesondere Wasserstoffelektrolyseure (Nr. 1), Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen (Nr. 2), Wasserstoffspeicher (Nr. 3), Importterminals für Wasserstoff und Wasserstoffderivate (Nr. 4 bis 7), Anlagen zur Umwandlung von Derivaten zu Wasserstoff (Nr. 8), Wasserstoffkonditionierungsanlagen (Nr. 9) und RFNBO-Produktionsanlagen (Nr. 10). Zudem fallen auch Wasserstoffleitungen und -verdichter, Dampf- und Wasserleitungen, die für den Betrieb der Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 WassBG-E erforderlich sind, und Stromleitungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der direkten Versorgung der Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 WassBG-E in den Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 WassBG-E). Die Erstreckung des Anwendungsbereichs des WassBG-E auf „Anlage[n] zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff“ öffnet den Anwendungsbereich für Technologien abseits der Wasserstoffelektrolyseure und trägt damit der Technologieoffenheit Rechnung. Vom Anwendungsbereich umfasst ist damit auch die die chemische Umwandlung von Derivaten wie Ammoniak zu Wasserstoff, sei es unter Wärmezufuhr, Nutzung eines Katalysators oder durch Dehydrierung.5

Das WassBG-E ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in § 2 Abs. 1 WassBG-E genannten Vorhaben (§ 2 Abs. 2 WassBG-E).

b) Wasserstoffvorhaben im überragenden öffentlichen Interesse (§ 4 WassBG-E)

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz enthält eine differenzierte Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Vorhaben in seinem Anwendungsbereich: Grundsätzlich liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen oder Leitungen im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 4 Abs. 1 WassBG-E). Von der Regelung ausgenommen sind die abwägungsoffenen wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen für Wasserentnahmen bei Elektrolyseuren und Speichern, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung oder des Wasserhaushalts drohen (§ 4 Abs. 2 WassBG-E). Zudem tritt der Abwägungsvorrang hinter Belangen von Landes- und Bündnisverteidigung zurück (§ 4 Abs. 3 WassBG-E).

Raum für das überragende öffentliche Interesse an den in § 2 Abs. 1 WassBG-E genannten Vorhaben als Abwägungsbelang, der nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann,6 ist unter diesen Maßgaben damit insbesondere bei naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen, der gerichtlichen Folgenabwägung im Eilverfahren sowie insbesondere in der planerischen Abwägung.

Eine Evaluierung der Wirkungen des § 4 WassBG-E ist bis zum 31.10.2033 vorgesehen (§ 4 Abs. 4 WassBG-E).

c) Umweltverträglichkeitsprüfung und Digitalisierung (§ 5 WassBG-E)

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz enthält eine Regelung zur Verfahrensbeschleunigung durch Digitalisierung, wonach der UVP-Bericht für Anlagen oder Leitungen im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ausschließlich elektronisch vorzulegen ist (§ 5 WassBG-E).

d) Beschleunigtes Vergabe- und Nachprüfungsrecht (§§ 6 bis 7 WassBG-E)

Ähnlich dem LNG-Beschleunigungsgesetz7 enthält auch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz Regelungen zu beschleunigten Vergabe- und Nachprüfungsverfahren, wenn auch nur zeitlich begrenzt auf Vergabeverfahren, die vor dem 01.01.2030 begonnen haben. So soll der Wasserstoffhochlauf durch Errichtung von Elektrolyseuren, Import- und Speicherinfrastrukturen für Wasserstoff durch die öffentliche Hand gefördert werden, indem Verzögerungen durch Vertragsschlüssen vorausgehende Vergabeverfahren vorgebeugt wird.8

aa) Beschleunigung von Vergabeverfahren

Der Gesetzgeber sieht Beschleunigungspotential darin, abweichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB mehrere Teil- oder Fachlose zusammen zu vergeben, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern; Entsprechendes gilt bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge (§ 6 Abs. 2, 3 WassBG-E).

Weiter kann im Nachprüfungsverfahren auf Antrag des Auftraggebers abweichend von § 135 Abs. 1 GWB ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 WassBG-E und des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 WassBG-E zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In Betracht kommt eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Diese Regelung setzt Art. 2d Abs. 3 Unterabsatz 1 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG9, Art. 2d Abs. 3 Unterabs. 1 der Sektoren-Rechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG10 und Art. 60 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie 2009/81/EG11 um.12

bb) Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren

Die im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vorgesehenen Maßgaben zielen darauf ab, Nachprüfungsverfahren über das bereits geltende Beschleunigungsgebot des § 167 GWB hinaus bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 angesichts überragender öffentlicher Interessen erheblich schneller durchzuführen13 :

Auf Antrag des Auftraggebers soll nach Lage der Akten entschieden und die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung durchgeführt werden können (§ 7 Abs. 2 WassBG-E). Bei der Entscheidung durch die Vergabekammer nach § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB und bei der Abwägung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB und den Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Sätze 5 und 7 GWB über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zudem der Zweck des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und das überragende öffentliche Interesse an der Wasserstoffinfrastruktur zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 4 WassBG-E). Zudem hat die sofortige Beschwerde im Fall der Ablehnung des Antrags auf Nachprüfung durch die Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung (§ 7 Abs. 5 WassBG-E) und bei der Vorabentscheidung über den Zuschlag nach § 176 Abs. 1 Satz 1 GWB sind ebenfalls der Zweck des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und das überragende öffentliche Interesse an der Wasserstoffinfrastruktur mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass in der Regel das überragende öffentliche Interesse an den Vorhaben nach § 2 Abs. 1 WassBG-E das Interesse des Antragstellers überwiegt (§ 7 Abs. 6 WassBG-E).

e) Rechtsbehelfe (§ 8 WassBG-E)

Zulassungsentscheidungen für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 WassBG-E sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 8 Abs. 1 WassBG-E). Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind binnen eines Monats zu stellen und zu begründen. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 8 Abs. 2 WassBG-E).

f) Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 9 WassBG-E)

Für Elektrolyseure mit einer Leistung von mehr als 30 Megawatt sowie für Speicher mit einer Kapazität von 25 Tonnen Wasserstoff – jeweils einschließlich dazugehöriger Leitungen – sind die Oberverwaltungsgerichte erstinstanzlich zuständig (§ 9 Abs. 1 WassBG-E). Das BVerwG entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 WassBG-E und der dazugehörigen Leitungen (§ 9 Abs. 2 WassBG-E). In beiden Fällen gilt die Zuständigkeitszuweisung auch für Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns und der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf Vorhaben oder Leitungen nach § 2 Abs. 1 WassBG-E bezieht.

g) Übergangsregelung (§ 10 WassBG-E)

Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für bereits vor dem Inkrafttreten des Wasserstoffbeschleunigungsgesetz begonnene, noch nicht abgeschlossene Verfahren. Verfahrensschritte, die nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz entfallen können, müssen nicht abgeschlossen werden (§ 10 WassBG-E).

2. Verfahrensbeschleunigung durch flankierende Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der § 16c BImSchG-E sieht für Vorhaben nach § 2 WassBG-E ein elektronisch durchzuführendes Genehmigungsverfahren vor. Einwendungen und Stellungnahmen können ersatzweise zur elektronischen Eingabe mündlich abgegeben werden. Für den vorzeitigen Beginn nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wird das öffentliche Interesse für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Abs. 1 WassBG-E gesetzlich festgestellt.

Zudem wird § 16b teilweise auf Elektrolyseure erstreckt, um Modernisierungen zu erleichtern. Mit der Regelung wird der Prüfungsumfang auf solche Auswirkungen, die sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-Prüfung), reduziert. Hintergrund dieser Privilegierung ist, dass zur Erzeugung von Wasserstoff aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung stetig neue und effizientere Anlagen, Betriebssysteme und -geräte auf den Markt drängen und daher gehäuft auch mit Änderungsgenehmigungsverfahren zum Schließen einer Technologielücke zu rechnen ist.14

3. Verfahrensbeschleunigung durch flankierende Anpassung der VwGO

Zur Abstimmung von § 9 WassBG-E und den Zuständigkeitszuweisungen innerhalb der VwGO enthält der Regierungsentwurf gleichgerichtete Änderungen der VwGO.

4. Investitionsanreize in Wasserstoffexploration durch das BBergG

Die Liste der bergfreien Bodenschätze wird um Helium und Wasserstoff ergänzt, um Exploration und Förderung natürlichen Wasserstoffs zu erleichtern und Investitionsanreize zu setzen.15 Die Ergänzung wird für Helium unter Verweis auf die Einstufung als kritischer Rohstoff durch die Verordnung (EU) 2024/125216 begründet.17

5. Verfahrensbeschleunigung im EnWG

Die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse am Wasserstoff-Kernnetz unter § 28q Abs. 8 EnWG wird zum einen um den Aspekt der öffentlichen Sicherheit erweitert. Sie wird dahin gehend eingeschränkt, dass sie in der Abwägung gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden ist.

Durch den neuen § 35h Abs. 8 EnWG soll die Umstellung von Erdgasspeichern auf Wasserstoffspeicher durch Einführung eines Anzeigeverfahrens mit Beanstandungsfrist von vier Monaten beschleunigt werden.

Der neu gefasste § 43a EnWG enthält Beschleunigungsvorschriften für das Anhörungsverfahren: Das Verfahren soll grundsätzlich vollständig digital geführt werden, einschließlich elektronischer Planeinreichung, -auslegung und -zuleitung.

§ 43l Abs. 1 bis 3 EnWG wird weitgehend neu gefasst: Auch in § 43l Abs. 1 Satz 2 EnWG wird klargestellt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Wasserstoffleitungen nicht in der Abwägung gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden ist. Die Neufassung von § 43l Abs. 2 und 3 EnWG sieht eine Frist von zwölf Monaten für den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm unter Einschluss der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm vor. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit von bis zu sechs Monaten, sofern dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Zudem ordnet § 43l Abs. 2 Satz 6 EnWG die entsprechende Anwendung von § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4, Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG, § 48a EnWG sowie Anlage 1 Nr. 19.2 UVPG auf Wasserstoffleitungen an. Das bedeutet insbesondere eine Einschränkung der Alternativenprüfung bei Bestandsleitungen und Anwendung der Sonderregelungen zum Optimierungsgebot mit dem Ziel beschleunigter Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen.

Der Anwendungsbereich des § 44c EnWG wird ausdrücklich auf Wasserstoffleitungen erstreckt, so dass für diese ein vorzeitiger Beginn für reversible Maßnahmen möglich ist. Für die konkrete Maßnahme, für die ein vorzeitiger Beginn beantragt wird, müssen dabei nur die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, einschließlich der Gebietskörperschaften, vorliegen, deren Belange durch die konkrete Maßnahme berührt sind. Entscheidend ist, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, Schäden zu ersetzen und den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird.18

6. Überragendes Öffentliches Interesse für Anlagen im Anwendungsbereich des WassBG-E bei Abwägungsentscheidungen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz

Die Anpassungen im Windenergie-auf-See-Gesetz sollen klarstellen, dass das überragende öffentliche Interesse von Anlagen und Leitungen nach § 2 Abs. 1 WassBG-E im Rahmen der Abwägung über die Zulässigkeit von Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Abs. 3 WindSeeG, der Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigungserteilung nach den §§ 69 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 3 WindSeeG und im Rahmen der Abwägung nach den §§ 79 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 3 WindSeeG zu berücksichtigen ist.

7. Verfahrensbeschleunigung im WHG

Das Wasserhaushaltsgesetz wird mit § 11c WHG um eine Sonderregelung für Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben ergänzt, die die Geltung der Sonderregelungen für Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen (§ 11a WHG) anordnet. Zudem wird eine Entscheidungsfrist von sieben Monaten bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 WassBG-E mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei Monaten festgelegt. Bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8, 10 und 11 WassBG-E beträgt die Frist ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten (§ 11c Abs. 1 WHG n.F.).

In Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 WassBG-E muss die zuständige Wasserbehörde ihre Entscheidung über das Einvernehmen nach § 19 Abs. 3 WHG spätestens einen Monat vor Ablauf der einjährigen Entscheidungsfrist der Planfeststellungsbehörde übermitteln. Geht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Wasserbehörde ein, trifft die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (§ 11c Abs. 2 WHG n.F.). Dies dient der Beschleunigung, indem im Gegensatz zum Einvernehmen das Benehmen nicht verlangt, dass die Wasserbehörde die Erlaubnis oder Bewilligung der Gewässerbenutzung nach Form und Inhalt voll mitträgt. Es reicht aus, wenn die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde die Auffassung der Wasserbehörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt und mit ihr bei Meinungsverschiedenheiten über entscheidungsrelevante Punkte in einen Dialog eintritt.19

Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen im Anwendungsbereich des WassBG-E beträgt die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten (§ 70 Abs. 1 Satz 2 WHG n.F.).

Ergänzend wird in § 70 Abs. 4 WHG n.F. insbesondere das Verfahren für Gewässerausbauten (Planfeststellung/Plangenehmigung) modifiziert: Das Verfahren ist digital zu führen, und die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt.

8. Bundesfernstraßengesetz

Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und zum Import von Wasserstoff werden gegenüber dem Zustimmungserfordernis privilegiert. Mit der Änderung im Bundesfernstraßengesetz wird für diese Anlagen ein rechtlicher Gleichlauf zu den bestehenden Regelungen für PV- und Windenergieanlagen in § 8 Abs. 2b und 2c FStrG getroffen.20

III. Einordnung und Ausblick

Der Regierungsentwurf fügt sich mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz und den flankierenden Änderungen in den Fachgesetzen in die Struktur der Beschleunigungsgesetzgebung der vergangenen Jahre ein. Insbesondere aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz21 bekannte und bewährte Beschleunigungsmechanismen sollen für Genehmigungs- und Planungsentscheidungen für den Wasserstoffhochlauf übernommen werden. Hierzu zählt zunächst das überragende öffentliche Interesse an der Realisierung bestimmter Vorhaben, dessen praktische Wirksamkeit sich in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits erwiesen hat, wonach es nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann.22 Ergänzt wird die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse durch beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug, eine Erleichterung für die Zulassung des vorzeitigen Beginns und die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ausgewählte Vorhaben. Damit und durch die konsequente Digitalisierung von Zulassungsverfahren sowie die Einführung neuer Fristenregelungen setzt der Regierungsentwurf grundsätzlich einen kohärenten, bundesweit einheitlichen Rahmen für effiziente und beschleunigte Zulassungsverfahren für den Wasserstoffhochlauf. Schließlich trägt der Regierungsentwurf auch den aktuellen sicherheitspolitischen Anforderungen Rechnung, indem er den Abwägungsvorrang des überragenden öffentlichen Interesses von Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung ausschließt. Dies alles ist zu begrüßen.

Wie beim LNG-Beschleunigungsgesetz ist auch mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz keine Absenkung der Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WassBG-E und damit materieller Schutzstandards verbunden. Trotz der strukturellen Ähnlichkeit bleibt das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz aber hinter dem LNG-Beschleunigungsgesetz zurück. Es fehlt etwa die Möglichkeit zur zeitlich gestaffelten Festsetzung und Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und zum Absehen von der Durchführung der grundsätzlich europarechtlich erforderlichen23 Umweltverträglichkeitsprüfung. Raum für eine Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs besteht daher auch auf europäischer Ebene, z.B. durch eine Lockerung von Verfahrensanforderungen der UVP-Richtlinie.

Inwieweit die Wirkungen des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und der flankierenden Änderungen in den Fachgesetzen tatsächlich zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen, bleibt jedoch abzuwarten. Dies hängt in der Praxis insbesondere von den Kapazitäten der zuständigen Behörde ab. Zudem haben zahlreiche Behörden mit Projekten im Bereich der Wasserstoffinfrastruktur keine hinreichende Erfahrung.24 Schließlich fehlen – wie auch bei der Beschleunigungsgesetzgebung in der Vergangenheit – Sanktionsmöglichkeiten25 bei Überschreiten der gesetzlichen Fristen. Vor diesem Hintergrund wird sich zeigen müssen, ob ein gestrafftes Fristenregime ohne Zähne den gewünschten Beschleunigungseffekt erzielen kann und das „Deutschlandtempo“ auch für den Wasserstoffhochlauf etabliert wird. In diesem Zusammenhang erscheint auch die begrüßenswerte Evaluierung der Wirkungen des überragenden öffentlichen Interesses bis zum 31.10.2033 zu weit in der Zukunft zu liegen.


Fußnoten


1)

Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD, „Verantwortung für Deutschland“, S. 22 ff., 34.

2)

Vgl. BMWE Newsletter Energiewende | Was ist eigentlich der Wasserstoffhochlauf? (zuletzt abgerufen am 13.01.2026); Regierungsentwurf, S. 1.

3)

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; dies wollte schon die von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP geführte Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode mit einem Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf adressieren, vgl. BT-Drs. 20/11899. Der Gesetzesentwurf wurde aufgrund der Diskontinuität infolge des Ablaufs der Wahlperiode nicht weiterverfolgt.

4)

Regierungsentwurf, S. 1.

5)

Regierungsentwurf, S. 32.

6)

St. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2025 - OVG 10 S 40/24 Rn. 33; VGH München, Beschl. v. 17.07.2025 - 22 AS 25.40003 Rn. 33 m.w.N.

7)

Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases („LNG-Beschleunigungsgesetz“) vom 24.05.2022 (BGBl I, 802); zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225).

8)

Regierungsentwurf, S. 36 f.

9)

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 (ABl L 395, S. 33); zuletzt geändert durch Art. 46 ÄndRL 2014/23/EU vom 26.02.2014 (ABl L 94, S. 1).

10)

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 (ABl L 76, S. 14); zuletzt geändert durch Art. 47 ÄndRL 2014/23/EU vom 26.02.2014 (ABl L 94, S. 1).

11)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (ABl L 216 S. 76, ber. ABl 2022 L 192, S. 36); zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2025/2487 vom 02.12.2025 (ABl L, 2025/2487).

12)

Regierungsentwurf, S. 37.

13)

Regierungsentwurf, S. 38.

14)

Regierungsentwurf, S. 45.

15)

Regierungsentwurf, S. 47.

16)

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 (ABl L 2024/1252).

17)

Regierungsentwurf, S. 47.

18)

Regierungsentwurf, S. 51.

19)

Vgl. dazu ausführlich Berendes in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 19 Rn. 16 ff.

20)

Regierungsentwurf, S. 54.

21)

LNG-Beschleunigungsgesetz in der bis zum 30.06.2025 geltenden Fassung.

22)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2025 - OVG 10 S 40/24 Rn. 33; VGH München, Beschl. v. 17.07.2025 - 22 AS 25.40003 Rn. 33 m.w.N.; vgl. auch Regierungsentwurf, S. 34.

23)

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach Art. 2 Abs. 4 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl 2012 L 26, S. 1 „UVP-Richtlinie“) insbesondere dann abgesehen werden, wenn bei ihrer Durchführung eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit droht (zum Maßstab EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-411/17 Rn. 97 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 - 7 A 9/22 Rn. 25 - BVerwGE 179, 239).

24)

So auch Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen zum Referentenentwurf zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 08.07.2025, S. 4.

25)

So etwa auch gefordert in der Stellungnahme der DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer vom 07.11.2025, S. 2; auch Schramm, Lehren für den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur, in: Börsen-Zeitung, 28.06.2024, weist zu Recht darauf hin, dass echte Verfahrensbeschleunigung beim Wasserstoffhochlauf u.a. Fristen mit ernstzunehmenden Rechtsfolgen erfordert und schlug eine Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitung vor.


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