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Anmerkung zu:LG Essen 2. Zivilkammer, Urteil vom 24.07.2025 - 2 O 306/22
Autor:Dr. Michael Nugel, RA, FA für Verkehrsrecht und FA für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:25.02.2026
Quelle:juris Logo
Fundstelle:jurisPR-VerkR 4/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Nugel, jurisPR-VerkR 4/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zum Nachweis eines abgesprochenen Verkehrsunfalls



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Es ist von einem abgesprochenen Unfallgeschehen auszugehen, bei dem die Anspruchstellerin in die Beschädigung ihres Fahrzeuges eingewilligt hat, wenn durch eine Vielzahl an Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Verkehrsunfall auf einer Verabredung beruht.
2. Dies ist der Fall, wenn durch den Unfallverursacher ein einheitliches Geschehen im Verkehrsfluss behauptet wird, die Schäden am geparkten Fahrzeug jedoch durch zwei verschiedene Anstöße mit unterschiedlicher Ausrichtung verursacht worden sind.
3. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer vermeintlich klaren Haftungslage ein älteres, aber hochwertiges Fahrzeug auf der Klägerseite bei einer Vorbeifahrt beschädigt worden sein soll, ohne dass der Verursacher mit einem für ihn fremden Firmenfahrzeug ein besonderes Risiko eingeht, unbeteiligte Zeugen fehlen und dies alles zur Grundlage einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung bei verschwiegenen Vorschäden gemacht wird, während die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Personen nicht geordnet sind.



A.
Problemstellung
Das LG Essen hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einer Einwilligung der Anspruchstellerin in die Beschädigung ihres Fahrzeuges auszugehen ist, wenn dieses bei einem Unfall aus dem fließenden Verkehr heraus als am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug im Rahmen einer Vorbeifahrt erheblich beschädigt worden sein soll.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1), die hinter ihm stehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Halterin eines Firmenfahrzeuges im Gerichtsverfahren verfolgt, nachdem der Beklagte zu 1) mit dem für ihn fremden Firmenfahrzeug im Rahmen einer Vorbeifahrt im fließenden Verkehr einen Schaden an der linken Seite des geparkten klägerischen Fahrzeuges verursacht haben soll, der zu Reparaturkosten i.H.v. 16.533 Euro als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung geführt haben soll.
Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat nach Durchführung weiterer Ermittlungen ihre Eintrittspflicht mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie von einem abgesprochenen Unfallereignis ausgeht, also die Klägerin in die Beschädigung ihres Fahrzeuges eingewilligt hat. Dabei hatten auch Recherchen ergeben, dass die finanziellen Verhältnisse sowohl des Beklagten zu 1) als auch der Klägerin alles andere als geordnet und vielmehr sogar prekär gewesen sind und die Schäden nicht als geschlossene Lösung auf das behauptete Unfallereignis zurückgeführt werden können. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das LG Essen sich dieser Bewertung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung einer Vielzahl an hier einschlägigen Indizien im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass es sich um ein sog. abgesprochenes Unfallereignis handelt, bei dem die Klägerin in die Beschädigung ihres Fahrzeuges eingewilligt hat. Dabei genügt aus Sicht der Kammer ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen.
Aus Sicht der Kammer war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen aus einem im Auftrag des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachten davon auszugehen ist, dass der behauptete Verkehrsunfall sich nicht, wie vom Beklagten zu 1) geschildert, ereignet haben kann. Denn dieser hatte noch behauptet, im Rahmen eines Abbiegemanövers bei einer Vorbeifahrt mit einem einzigen Anstoß gegen das klägerische Fahrzeug gekommen und dabei allerdings aus Versehen von der Kupplung abgerutscht zu sein, so dass sein Kfz dadurch noch einen weiteren kleinen Abstoß nach vorne gemacht habe. Tatsächlich hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige noch festgestellt, dass das Fahrzeug in zwei vollkommen unterschiedlichen Bereichen, nämlich einmal in der hinteren linken Seite und einmal vorne links, mit unterschiedlichen Anstößen beschädigt worden ist, die sich auch nicht mit einem „Abrutschen von der Kupplung“ als einheitliches Geschehen erklären lassen. Vielmehr ist es aus Sicht des Sachverständigen typisch für ein abgesprochenes Unfallereignis, dass versucht worden ist, im Rahmen einer ersten Vorbeifahrt mit einem nahezu achsparallel ausgerichteten Fahrzeug einen langgezogenen Streifschaden als Grundlage für eine gewinnbringende fiktive Abrechnung zu erzeugen, dieser Versuch aber dann gescheitert ist, da das Fahrzeug im Rahmen einer solchen Vorbeifahrt und dem ersten Teil einer Kollision sich mit dem abgestellten Fahrzeug „verhakt“ hat. Dann wird aus Sicht des Gutachters häufig in einem zweiten Versuch ein weiterer Schaden verursacht, indem noch einmal an anderer Stelle gegen das geparkte Fahrzeug gefahren wird, um einen möglichst gewinnbringend abrechenbaren Seitenschaden zu erzeugen.
Darüber hinaus hat die Kammer eine Vielzahl an weiteren Indizien bejaht, die aus ihrer Sicht typisch für ein abgesprochenes Unfallereignis sind: Dazu gehört insbesondere die behauptete vermeintlich klare Haftungslage, bei der im Rahmen einer Vorbeifahrt ohne Risiko für den Unfallverursacher ein langgezogener Seitenschaden erzeugt worden sein soll. Dabei wurden auch Vorschäden nicht offenbart und das ganze „Paket“ als Grundlage für eine gewinnbringende fiktive Abrechnung verwendet. Diesem hinzu kommt, dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Klägerin sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befunden haben, so dass eine finanzielle Motivation für ein abgesprochenes Unfallereignis als Betrugsversuch bestanden hat. Dabei war das von der Klägerin eingesetzte ältere Fahrzeug der Oberklasse typisch als Grundlage für ein abgesprochenes Unfallereignis, bei dem trotz der hohen Reparaturkosten noch ein wirtschaftlicher Totalschaden vermieden werden kann, während der Beklagte zu 1) durch den „Einsatz“ eines Firmenfahrzeuges einen Eigenschaden vermeidet.


C.
Kontext der Entscheidung
Das Landgericht legt anschaulich dar, welche Kriterien bei dem Nachweis eines abgesprochenen Unfallereignisses im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu beachten sind. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können (OLG Hamburg, Urt. v. 21.02.2023 - 14 U 57/22). Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Bremen, Hinweisbeschluss v. 01.07.2022 - 1 U 24/22). Voraussetzung für eine dahin gehende Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2013 - I-1 U 132/12 - Schaden-Praxis 2013, 351; OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2014 - I-20 U 66/14).
Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Aufklärung des Unfallgeschehens zu. Hier kommt es auf die genauen Schilderungen des Unfallverursachers an, die im Hinblick auf eine Plausibilität des Unfallgeschehens im Gerichtsverfahren zu überprüfen sind (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 28.08.2023 - I-1 U 123/22; OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2018 - 26 U 172/18).
Der Fall ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass augenscheinlich nicht gelungen ist, mit einer einzigen Vorbeifahrt den erwünschten lukrativen Seitenschaden als Grundlage für eine gewinnbringende fiktive Abrechnung zu erzeugen. Diese Konstellation kommt in der Tat häufiger bei abgesprochenen Unfallereignissen vor, lässt sich aber in technischer Hinsicht auch entsprechend gut aufklären. Bei einem häufig als Legende ausgedachten Unfallgeschehen mit einer Vorbeifahrt an einem geparkten Fahrzeug, bei dem der Unfallverursacher von der Straße abkommt, kommt in der Regel nur ein einziger Anstoß in Betracht, auf dem die Schäden dann als geschlossene Lösung beruhen sollen. Wenn dann allerdings, wie häufig bei abgesprochenen Unfallereignissen zu beobachten, mit mehreren Anstößen ein langgezogener Streifschaden erzeugt wird, lässt sich dies mit einem unfreiwilligen Schadensereignis mit dem behaupteten Unfallhergang dann häufig nicht mehr in Einklang bringen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt so gut aufklären. Eine mehrfache Kollision mit einem geparkten Fahrzeug deutet zudem auf eine vorsätzliche Beschädigung hin (KG, Urt. v. 06.06.2002 - 12 U 9189/00 - NZV 2003, 85). In diesem Zusammenhang sind weitere Bedenken angebracht, wenn ein Fahrzeugführer mit einer niedrigen Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkommt und dabei ein bloßes Bremsen zur Vermeidung einer Kollision nahegelegen hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2018 - 26 U 172/18; LG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011 - 6 O 386/09 - VRR 2012, 265).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Diesem steht auch nicht entgegen, dass bei dem hier vorliegenden Fall keine weiteren verdächtigen Unfallereignisse bei den beteiligten Personen aufgetreten sind bzw. keine direkte Bekanntschaft nachgewiesen werden kann (OLG Bremen, Beschl. v. 01.07.2022 - 1 U 24/22). Dabei ist auch zu bedenken, dass eine Vielzahl an manipulierten Unfällen unter Einschaltung dritter Personen inszeniert wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 - I-1 U 122/13) und in diesem Fall gerade eine direkte Verbindung zwischen den beiden Parteien nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann (OLG Celle, Beschl. v. 01.09.2015 - 14 U 109/15; KG, Urt. v. 12.09.2002 - 12 U 9199/00 - VRS 104, 92). Der Annahme eines manipulierten Unfallereignisses steht es dann auch nicht entgegen, dass den beteiligten Personen ggf. keine weiteren verdächtigen Verkehrsunfälle zugeordnet werden können. Dies erlaubt jedenfalls nicht den Umkehrschluss, denn andernfalls sei der Nachweis einer Unfallmanipulation bei erstmaliger Begehung niemals zu führen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 - I-1 U 122/13; OLG Bremen, Beschl. v. 01.07.2022 - 1 U 24/22).
Typisch ist es dagegen sehr wohl für ein abgesprochenes Unfallereignis, dass dieses auch noch ausgenutzt wird, unfallfremde Altschäden zu verfolgen, die nicht repariert worden sind, und es auch keine unbeteiligten Zeugen zu dem Geschehen gibt OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2013 - I-1 U 132/12 - Schaden-Praxis 2013, 351). Vielmehr ist es häufig so, dass ein entsprechender Anstoß schon an einer ganz anderen Stelle erfolgt und dann, wie hier, sogar mit zwei Kollisionen herbeigeführt wird, um die Fahrzeuge dann am vermeintlichen Unfallort später abzustellen und für eine Unfallaufnahme zu präsentieren. Dies alles ohne jegliches Risiko eines Entdecktwerdens, da in aller Ruhe der entsprechende Schaden schon an anderer Stelle vorbereitet worden ist.



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