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Anmerkung zu:LG Hamburg 6. Zivilkammer, Urteil vom 11.04.2025 - 306 O 316/23
Autor:Rainer Wenker, Ass. jur.
Erscheinungsdatum:11.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 276 BGB, § 25 StVO, § 828 BGB, § 9 StVG, § 254 BGB, § 7 StVG
Fundstelle:jurisPR-VerkR 5/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Wenker, jurisPR-VerkR 5/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Haftung eines elfjährigen Kindes beim Überqueren der Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Einem elfjährigen Kind muss klar sein, dass das Überqueren einer Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs grob fahrlässig und sehr gefährlich ist.
2. Nach § 828 Abs. 3 BGB wird die Einsichtsfähigkeit eines elfjährigen Kindes widerlegbar vermutet. Auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit muss sich die Partei ausdrücklich berufen. Sie ist nicht vom Amts wegen zu berücksichtigen.
3. Überquert ein elfjähriges Kind blindlings die Fahrbahn und wird auf der anderen Straßenseite von einem mit angepasster Geschwindigkeit fahrenden Pkw erfasst, so haftet das Kind für seine Unfallverletzungen allein.



A.
Problemstellung
Das LG Hamburg hatte sich mit der Beurteilung der Haftungsfrage zu einem Verkehrsunfall zu befassen, bei dem ein 11½ Jahre alter Junge die Fahrbahn überquerte, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten und dabei auf der für ihn gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn von einem Pkw erfasst und dadurch gegen ein weiteres Fahrzeug geschleudert wurde.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der damals 11½-jährige Kläger wollte die P-Straße als Fußgänger überqueren. Auf der aus seiner Sicht gegenüberliegenden Fahrbahnhälfte wurde er von einem bei der Bekl. 3) haftpflichtversicherten Pkw VW, gefahren von der als Zeugin gehörten K., erfasst und gegen den bei der Bekl. 2) haftpflichtversicherten Pkw Ford der Bekl. 1) geschleudert und verletzt. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig.
Der Kläger trug vor, das Fahrzeug der Bekl. 1) sei zum Unfallzeitpunkt in Bewegung gewesen. Die Zeugin K. sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Er beantragte, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Die Bekl. 1) und 2) trugen vor, der Kläger sei vor dem verkehrsbedingt hinter einem Transporter haltenden Fahrzeug der Bekl. 1) über die Fahrbahn und gegen das Fahrzeug der K. gelaufen. Das Verschulden des Klägers überwiege so stark, dass auch eine Haftung aus Betriebsgefahr nicht in Betracht komme. Die Bekl. 3) trug vor, ihre Versicherungsnehmerin sei mit 10-20 km/h gefahren. Der Kläger sei hinter einem Transporter ohne nach rechts zu schauen auf die Fahrbahn getreten und auf Höhe des Außenspiegels gegen die Seite des VW gelaufen. K. habe den Kläger auch vor dem Unfall nicht sehen können, jedenfalls sei weder die Absicht, die Straße zu überqueren, erkennbar gewesen noch die Tatsache, dass der Kläger jünger als 14 Jahre war. Auch hier trete die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück.
Das Gericht hat die Bekl. 1) persönlich angehört und durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das LG Hamburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu. Er habe den Unfall allein schuldhaft verursacht. Ihm sei ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. Danach haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Ein Fußgänger müsse beim Überqueren einer Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang habe, besondere Vorsicht walten lassen. Zu dieser Sorgfalt gehöre insbesondere, sich umzusehen und sich zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähere (KG, Urt. v. 11.07.2002 - 12 U 10154/00). Er müsse an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung von Fahrzeugen warten. Er dürfe insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße zu überqueren (BGH, Urt. v. 27.06.2000 - VI ZR 126/99). Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht genügt. Er habe, ohne ausreichend auf den Fahrzeugverkehr zu achten, die Straße überquert. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest und sei auch vom Kläger nie bestritten worden. Der Kläger sei nach den übereinstimmenden Angaben der Bekl. 1) und des Zeugen S. hinter dem vom letztgenannten geführten stehenden Transporter über die Fahrbahn gelaufen. Das bei der Bekl. 3) versicherte Fahrzeug müsse zu diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit als unmittelbare Gefahr erkennbar gewesen sein, anderenfalls hätte es nicht zum Unfall kommen können, insbesondere hätte der Kläger sonst nicht gegen den Außenspiegel des VW laufen können.
Der Berücksichtigung dieses Verkehrsverstoßes im Rahmen der Abwägung stehe § 828 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls 11½ Jahre alt gewesen und unterfalle damit der Regelung des § 828 Abs. 3 BGB, nach der ein Minderjähriger nach Vollendung des 10. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne dieser Vorschrift, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, komme es insoweit nicht an (BGH, Urt. v. 21.12.2004 - VI ZR 276/03). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trage der in Anspruch genommene Minderjährige, denn nach der sprachlichen Fassung von § 828 Abs. 3 BGB werde die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet. Dass dem Kläger diese Einsichtsfähigkeit gefehlt habe, habe er nicht dargetan. Anhaltspunkte hierfür seien auch sonst nicht ersichtlich.
Das Verschulden des Klägers sei auch erheblich. Er habe im erheblichen Maße grob fahrlässig gehandelt. Während der Maßstab der Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB ausschließlich nach objektiven Kriterien der von allen Verkehrsteilnehmern zu beachtenden Sorgfalt zu bestimmen sei, setze die grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht ein gegen die Person des Handelnden gerichtetes Unwerturteil voraus. Demnach können subjektive Besonderheiten den schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften (BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91; BGH, Urt. v. 11.07.2007 - XII ZR 197/05). Solche liegen hier jedoch nicht vor. Gehe es um die Verantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen, seien die gesetzlichen Vorgaben der §§ 828 Abs. 2 und 3 BGB zu beachten: Während ein Kind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres für einen Schaden, der auf einer unzureichenden Einschätzung der Verkehrssituation beruht, nur bei vorsätzlicher Tatbegehung verantwortlich ist, scheidet eine Verantwortlichkeit bei älteren Kindern, wie bereits ausgeführt, aus, wenn dem Kind oder Jugendlichen die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt (§ 828 Abs. 3 BGB). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die kindlichen Eigenheiten, insbesondere die jungen Menschen wesenseigene Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten, welche bei der typisierenden Betrachtungsweise des § 828 Abs. 2 BGB Kinder unter zehn Jahren an der hinreichenden Einschätzung der aus dem Straßenverkehr resultierenden Gefahren hindere, nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden. In Anbetracht dessen habe der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit selbst bei elementaren Verkehrsverstößen auch im Anwendungsbereich des § 828 Abs. 3 BGB die altersbedingte Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen einzubeziehen.
Für den vorliegenden Fall bedeute dies: Der Vorrang des Straßenverkehrs gegenüber dem die Straße querenden Fußgänger gehöre zu den elementaren Verkehrsvorschriften, die ein mehr als elfjähriges Kind, welches am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, beherrschen muss. Dies gelte insbesondere, wenn die Verkehrssituation – wie im vorliegenden Fall – deutlich erkennbar sei: Die K. habe die bevorrechtigte Straße befahren und dem Kläger sei seine Verpflichtung, den Fahrzeugverkehr passieren zu lassen, auch durchaus bewusst gewesen. Dennoch sei er ohne auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten hinter einem die Sicht verdeckenden Transporter auf die Fahrbahn gelaufen, obwohl der VW in unmittelbarer Nähe gewesen sein muss. Der Kläger sei also blindlings auf die Fahrbahn gerannt, was auch und gerade für ein 11½-jähriges Kind einen vorwerfbar besonders schweren Verkehrsverstoß darstelle.
Ein der Bekl. 1) vorwerfbares Mitverschulden könne nicht festgestellt werden. Vielmehr ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Bekl. 1) davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Bekl. 1) im Moment der Kollision gestanden habe, insbesondere deshalb, weil auch der Transporter vor ihr nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S. im Moment des Unfalls noch gestanden habe. Auch ein Mitverschulden der K. lasse sich nicht feststellen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle 50 km/h betragen. Nach den Angaben des Zeugen S. sei K. noch deutlich langsamer gefahren. Die Behauptung des Klägers, die K. sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren, erfolge naturgemäß ins Blaue hinein, da er deren Fahrzeug vor dem Unfall offenkundig nicht gesehen habe. Sonstige Anhaltspunkte für eine unangepasste Geschwindigkeit liegen nicht vor. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, dass K. den Kläger vor dem Unfall überhaupt habe wahrnehmen können. Da im Übrigen der Kläger, wie aus den Schadensbildern in der Unfallakte ersichtlich, mit dem Außenspiegel des VW kollidiert sei, sei erst recht nicht ersichtlich, dass eine – unterstellte – unangepasste Geschwindigkeit unfallkausal gewesen sei.
Gemäß § 7 StVG sei jedoch bei beiden Fahrzeugen grundsätzlich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, da der Unfall für beide Fahrerinnen nicht auf höherer Gewalt beruht habe. Angesichts des besonders schweren Verschuldens des Klägers trete die nur einfache Betriebsgefahr beider beteiligter Fahrzeuge hier allerdings vollständig zurück. Es liege ein grob verkehrswidriger und altersspezifisch auch objektiv besonders vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Klägers vor.


C.
Kontext der Entscheidung
Der Kläger überquerte innerorts die Fahrbahn einer Straße und wurde – aus seiner Sicht – auf der gegenüberliegenden Seite von einem Pkw erfasst und dadurch gegen einen weiteren Pkw geschleudert. Nach § 25 Abs. 3 StVO müssen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn diese zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überqueren. Dabei ist insbesondere der Fahrzeugverkehr zu beachten und Vorrang zu gewähren. Soweit es die Verkehrslage erfordert, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur an sicheren Stellen, insbesondere Querungshilfen, überqueren und nicht einfach irgendwo dazwischen. Dagegen hat der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts verstoßen und somit vorwerfbar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen
Allerdings war der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls erst 11½ Jahre alt. Über die Haftung Minderjähriger verhält sich § 828 BGB, der grundsätzlich Kinder schützen soll, da sie oft die Gefahren und Konsequenzen ihres Handelns noch nicht vollständig erfassen können. Wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haftet dementsprechend grundsätzlich nicht. Diese Regelung findet eine Erweiterung in § 828 Abs. 2 BGB: Wer das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, haftet bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug (oder einer Bahn) nicht – es sei denn, der Minderjährige handelte vorsätzlich.
Für den Kläger ist vorliegend § 828 Abs. 3 BGB einschlägig: Wer das 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, haftet für einen verursachten Schaden nur dann nicht, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Nach dieser Regelung wird die Einsichtsfähigkeit also widerlegbar vermutet. Eine etwaige mangelhafte Einsichtsfähigkeit ist dementsprechend nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Denn Kinder in dieser Altersgruppe besitzen üblicherweise bereits eine ausreichende Einsichtsfähigkeit, um die generell mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren zu erkennen und sich darauf einzustellen (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 25.03.2019 - 7 U 180/18 m. Anm. Lang, jurisPR-VerkR 2/2020 Anm. 3). Auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit i.S.d. § 828 Abs. 3 BGB hätte sich der Kläger also ggf. ausdrücklich berufen und diese darlegen und beweisen müssen. Das hat er aber nicht getan. Das Landgericht geht daher von einer alleinigen Haftung des Kindes aus. Ebenso auch das OLG Naumburg im Beschluss vom 09.01.2013 (10 U 22/12) zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, bei dem ein ebenfalls 11-jähriges Kind bei Dunkelheit zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch auf die andere Straßenseite lief und dabei von einem Pkw erfasst wurde, dessen Fahrer mit max. 30 km/h fuhr und das von den parkenden Fahrzeugen verdeckte Kind nicht bemerken konnte.
Die Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen mit Kindern, die zwar das 10. Lebensjahr bereits vollendet überschritten haben, aber erst vor kurzer Zeit, ist insoweit allerdings durchaus nicht einheitlich und wird erheblich durch den konkreten Einzelfall geprägt. Das OLG Hamm hatte sich mit einem Unfall zu befassen, bei dem ein 10 Jahre und 2 Monate altes Kind, welches zwischen aufgrund eines Rückstaus haltender Fahrzeuge die Fahrbahn laufend überquerte und von einem Pkw im Gegenverkehr erfasst wurde (OLG Hamm, Urt. v. 25.06.2024 - I-7 U 142/23 m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 2/2025 Anm. 2). Der Beweis, dass ihm die erforderliche Einsicht nach § 828 Abs. 3 BGB fehlte, konnte nicht geführt werden. Die danach allein in die Abwägung noch einzustellende Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Gegenverkehr tritt nach der Auffassung des OLG Hamm dann aber nicht vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des Kindes zurück, wenn der Verkehrsverstoß des Kindes altersspezifisch nicht auch subjektiv als besonders vorwerfbar zu qualifizieren ist, so dass eine Mithaftung von 25% besteht (ähnlich auch BGH, Urt. v. 13.02.1990 - VI ZR 128/89 zu § 828 Abs. 2 BGB a.F.; OLG Schleswig, Urt. v. 03.01.2020 - 7 U 33/19 und OLG Hamburg, Beschl. v. 08.01.2019 - 14 U 107/18). Vorliegend kam das Landgericht demgegenüber zu der Überzeugung, dass die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs in Ansehung des besonders schweren Verschuldens des Klägers nicht zu berücksichtigen sei.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der 11½ Jahre alte Kläger ist nach den Feststellungen des Gerichts unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO blindlings auf die Straße gelaufen, so dass ein vorwerfbar schwerer Verkehrsverstoß vorliegt. Die entsprechende Einsichtsfähigkeit bezüglich der Gefahren im Straßenverkehr wird bei Erwachsenen sicher eher zu erwarten sein. Nach § 828 Abs. 3 BGB wird die Einsichtsfähigkeit eines elfjährigen Kindes aber widerlegbar vermutet. Auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit muss sich die Partei ausdrücklich berufen und diese konkret begründen. Sie ist nicht vom Amts wegen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist das Verschulden von Kindern im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB in der Regel wohl geringer zu bewerten als das entsprechende Verschulden eines Erwachsenen. Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge setzt eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung aus der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG gegenüber gerade erst deliktsfähig gewordenen Kindern aber voraus, dass ein objektiv wie auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Davon ist das Landgericht vorliegend ausgegangen.



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