juris PraxisReporte

Anmerkung zu:OLG Saarbrücken 3. Senat, Urteil vom 13.02.2026 - 3 U 17/24
Autor:Kerstin Rueber-Unkelbach, LL.M., RA'in, FA'in für Strafrecht und Mediatorin
Erscheinungsdatum:12.08.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 153a StPO, § 18 StVG, § 7 StVG, § 17 StVG, § 9 StVO, § 25 StVO, § 1 StVO, § 3 StVO, § 286 ZPO, § 256 ZPO
Fundstelle:jurisPR-VerkR 16/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Rueber-Unkelbach, jurisPR-VerkR 16/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zur Verwertbarkeit des in einem Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens im Zivilprozess



Leitsatz

Zu den Anforderungen an ein technisches Sachverständigengutachten im Verkehrsunfallprozess zur Frage der räumlichen Vermeidbarkeit bei einem Fußgängerunfall (in Abgrenzung zur Begutachtung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Strafprozess).



A.
Problemstellung
Dass die Feststellungen, die ein Strafgericht getroffen hat, für einen Zivilrechtsstreit nicht präjudizierend sind, ist hinlänglich bekannt. Das OLG Saarbrücken hat sich mit einem Fußgängerunfall befasst, bei dem letztlich die Fußgängerin an den Unfallfolgen verstarb. Das Strafverfahren gegen die Autofahrerin war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu dessen konkreter Fragestellung die Entscheidung sich nicht verhält, nach § 153a StPO eingestellt worden.
Das Oberlandesgericht hat sich mit den besonderen Anforderungen an ein technisches Sachverständigengutachten im Zivilprozess auseinandergesetzt und diese von den Anforderungen, die an ein Sachverständigengutachten im Strafprozess zu stellen sind, abgegrenzt. Es betont, dass für die Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Unfalls und der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit zivilprozessuale Maßstäbe anzulegen sind und stellt diese im Einzelnen dar.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die später verstorbene 76-jährige Klägerin, deren Erben den Prozess für sie fortsetzten, hatte bei Dunkelheit und Nieselregen eine innerörtliche Hauptstraße überquert. Ein Fußgängerüberweg befand sich in 200 m Entfernung. Hierbei war sie vom Pkw der Erstbeklagten erfasst und so schwer verletzt worden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt an den Verletzungsfolgen verstorben war.
Das LG Saarbrücken hatte den Beklagten eine Haftungsquote von 2/3 auferlegt (Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten). Gegen diese Quote wandten sich die Beklagten im Berufungsverfahren; sie beantragten vollständige Klageabweisung und verwiesen unter anderem auf ein im Rahmen des Strafverfahrens eingeholtes technisches Gutachten, nach dem eine Vermeidbarkeit des Unfalls zweifelhaft sei.
Die Berufung war teilweise erfolgreich. Das OLG Saarbrücken hat die Beklagten unter Zugrundelegung einer Quote von 40% zu 60% zulasten der Klägerin verurteilt.
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben und dass ihre Ersatzpflicht nicht wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen sei.
Ferner habe es richtig gesehen, dass der Ausschlusstatbestand des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur im Verhältnis von Fahrzeughaltern bzw. -führern untereinander, nicht aber im Verhältnis zwischen Fahrzeughaltern und -führern einerseits und Fußgängern andererseits gelte.
Bedenken begegneten indes die Feststellungen zum Mitverschulden der Klägerin, die das Landgericht darauf gestützt habe, dass die Klägerin das herannahende Beklagtenfahrzeug habe erkennen müssen und gleichwohl die Straße überquert habe, obwohl sich etwas weiter entfernt ein beleuchteter Zebrastreifen befunden habe.
Schwerpunktmäßig befasst sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher mit Fragen der Haftungsabwägung, § 9 StVO i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB.
Im Einzelnen:
1. Mitverschulden der früheren Klägerin
Bei der Frage, ob die Klägerin deshalb ein Mitverschulden trifft, weil sie entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO den Fußgängerüberweg nicht genutzt hat, stellt der Senat klar, dass Dunkelheit und Nieselregen allein nicht ausreichend seien, um von einem Mitverschulden ausgehen zu können, nachdem die innerörtlich belegene Straße wenig befahren und darüber hinaus beleuchtet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzung des Fußgängerüberwegs nicht zwingend geboten gewesen.
Anders verhalte es sich bezogen auf das in § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verankerte Gebot zur Beachtung des Fahrzeugverkehrs. Die vormalige Klägerin habe das sich nähernde Beklagtenfahrzeug erkennen können und habe dennoch die Fahrbahn betreten, womit sie verkehrswidrig gehandelt habe.
2. Pflichtverletzung der Erstbeklagten
Die Fahrerin des Pkws habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie den vor ihr liegenden Verkehrsraum nicht beobachtet, keinerlei gefahrvermeidende Reaktion gezeigt und ihr Fahrzeug bis zur Kollision noch leicht beschleunigt habe. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf ein in der Berufungsinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hatte auf Basis der EDR-Daten festgestellt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung noch 34,5 m bzw. 2,7 s vom Kollisionspunkt entfernt gewesen sei. Bei einer Reaktionszeit von 0,8 s, einer Bremsanschwellzeit von 0,2 s und einer Verzögerung von 6 m/s² hätte die Erstbeklagte den Pkw vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand bringen können.
3. Abweichung vom strafrechtlichen Gutachten
Der Senat betont ausdrücklich, dass die im Ermittlungsverfahren getroffenen Gutachtengrundlagen nicht uneingeschränkt auf das Zivilverfahren übertragbar seien. Soweit im Strafverfahren die Bewegungsart der ursprünglichen Klägerin mit „schnell gehen/laufen“ zugrunde gelegt worden sei, sei das im Zivilrecht eingeholte Sachverständigengutachten vorzugswürdig, da es der betagten Klägerin ein normales Gehtempo von einem Meter pro Sekunde zugeschrieben habe. Diese Geschwindigkeit sei deutlich wahrscheinlicher und mit der Realität eher in Übereinklang zu bringen. Ebenso seien Reaktionszeit (0,8 s statt des im Strafrecht angesetzten strengeren Werts), Bremsschwellzeit und Verzögerung im Zivilverfahren abweichend zu bestimmen.
4. Keine weiteren Pflichtverstöße der Erstbeklagten
Die Erstbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit infolge der Dunkelheit und des Nieselregens auf unterhalb der örtlich zugelassenen 50 km/h zu reduzieren. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO (Schutz älterer Menschen) lasse sich nicht feststellen, nachdem keine greifbaren Anhaltspunkte dafür existierten, dass die Erstbeklagte die Fußgängerin als ältere Person hätte erkennen können. Schließlich sei zugunsten der Erstbeklagten zu berücksichtigen, dass diese die dunkel gekleidete Klägerin erst erkennen konnte, nachdem diese sich bereits einige Meter auf der Fahrbahn befunden habe, wo sie sich in einem Dunkelfeld zwischen zwei Straßenleuchten befunden habe.


C.
Kontext der Entscheidung
In einer vergleichbaren Autofahrer-Fußgänger-Konstellation sei an dieser Stelle auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.04.2024 (9 U 46/23 m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 21/2024 Anm. 2) verwiesen.
Die vorgenannte Entscheidung hatte das Urteil der Vorinstanz, das eine Verwertung des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens für ausreichend erachtete, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen unter Hinweis darauf, dass diese Vorgehensweise unzureichend sei. Im Zivilprozess dürften Annahmen nicht einseitig zugunsten einer Partei (z.B. längere Reaktionszeit oder besonders günstige Sichtverhältnisse) getroffen werden. Vielmehr müssten Lebenswirklichkeit und objektive Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Erkennbarkeit, Bewegungsgeschwindigkeit und Sichtverhältnisse, im Zivilprozess eigenständig beurteilt werden.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Es ist Vorsicht geboten, wenn Sachverständigengutachten aus dem Strafprozess im Zivilprozess zugrunde gelegt werden sollen. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“: Bei Unsicherheiten ist von den für den Angeklagten günstigsten Parametern auszugehen. Diese Erwägungen sind dem Zivilprozess fremd.
Der im vorliegenden Fall im Ermittlungsverfahren tätige Sachverständige hatte verfahrensrechtlich korrekt durchgehend Annahmen getroffen, die eine Unfallvermeidbarkeit eher verneinten.
Im Zivilverfahren gilt dagegen das Beweismaß des § 286 ZPO: Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung auf Basis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und ist deshalb gehalten, die wahrscheinlichsten Parameter zugrunde zu legen.
Betrachtet man die unterschiedlichen Parameter anhand des in Rede stehenden Falles und wendet sich zunächst der strafrechtlichen Bewertung zu, ergibt sich folgendes Bild: Es wirkt sich günstig für die Fahrerin aus, wenn als Bewegungsart „schnell laufen/gehen“ angenommen wird, denn je schneller die Fußgängerin sich fortbewegt, desto kürzer ist die Zeit, die sie benötigt um die Straße zu überqueren; spiegelbildlich erscheint sie aber für die Fahrerin später im Gefahrenbereich, weshalb sie weniger Zeit hat, zu reagieren.
Im Strafverfahren wird typischerweise ein längerer/strengerer Reaktionszeitwert zugrunde gelegt, da dort zugunsten des Angeklagten von den für ihn günstigsten Umständen auszugehen ist.
Bei der Bremsverzögerung geht man im Strafverfahren von einer sog. Vollbremsverzögerung aus, mithin einer maximal physikalisch erreichbaren Verzögerung. Dies erweist sich für die Fahrerin günstiger, weil damit ein kürzerer Anhalteweg berechnet wird. Kann sie nur mit Vollbremsung den Unfall vermeiden, hängt die Latte für eine Vermeidbarkeit ungleich höher.
Unter Anwendung zivilprozessualer Maßstäbe ergibt sich folgendes Bild: Das Oberlandesgericht machte dem Sachverständigen ein „normales Gehen“ zur Vorgabe. Eine schnelle Fortbewegung in der konkreten Situation (ältere Frau morgens auf dem Weg zum Frisör) sei eher unwahrscheinlich. In der Konsequenz bedeutet langsameres Gehtempo, dass die Fußgängerin länger auf der Fahrbahn und damit früher erkennbar ist, d.h. die sog. Reaktionsaufforderung wird früher ausgelöst. Dies ist vermeidbarkeitsbegründend.
Hinsichtlich der Reaktionszeit legte das Oberlandesgericht diejenige Reaktionszeit zugrunde, die der Reaktionszeit von ca. 50% aller Verkehrsteilnehmer entspricht (0,8 Sekunden), was nicht dem für die Fahrerin günstigsten Wert entspricht.
Gleiches gilt für die Bremsverzögerung. Auch hierbei ist von einem mittleren Wert auszugehen, was sich ungünstig für die Fahrerin auswirkt, da damit der Anhalteweg länger ist.
Als Prozessbevollmächtigter des Autofahrers tut man gut daran, sich den Inhalt des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens zu eigen zu machen. Günstiger geht es für den Mandanten in der Regel nicht. Umgekehrt sollte der Prozessbevollmächtigte eines zu Schaden gekommenen Fußgängers die Feststellungen des Sachverständigen angreifen und dafür Sorge tragen, dass das Gericht ein eigenes Gutachten einholt bzw. den Sachverständigen lädt und diesem Vorgaben zu Brems- und Reaktionszeiten macht, die nicht dem in-dubio-Grundsatz folgen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der Senat bestätigt die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellungsklage sei zulässig erhoben worden und werde nicht dadurch unzulässig, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Schadensentwicklung – hier durch Tod der ursprünglichen Klägerin – abgeschlossen sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Schadensverlauf offen und die Entstehung weiterer Schäden zu erwarten gewesen.



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