juris PraxisReporte

Anmerkung zu:EuGH 1. Kammer, Urteil vom 30.04.2026 - C-301/25
Autor:Dr. Hermann-Josef Omsels, RA
Erscheinungsdatum:28.08.2026
Quelle:juris Logo
Normen:EWGRL 450/84, EGRL 7/97, EGRL 27/98, EGRL 65/2002, EGV 2006/2004, EGV 1924/2006, EGV 1925/2006, EWGRL 250/87, EWGRL 496/90, EGRL 10/1999, EGRL 13/2000, EGRL 67/2002, EGRL 5/2008, EGV 608/2004, EUV 1169/2011, EGRL 22/2002, EGRL 29/2005
Fundstelle:jurisPR-WettbR 8/2026 Anm. 1
Herausgeber:Jörn Feddersen, RiBGH
Zitiervorschlag:Omsels, jurisPR-WettbR 8/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Parallele Anwendung von UGP-Richtlinie und LMIV



Leitsatz

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass im Lebensmittelbereich das Verhalten eines Gewerbetreibenden, das eine irreführende Geschäftspraxis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 darstellt, nach der nationalen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten zugleich unter das in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vorgesehene Verbot und unter die nationale Regelung zur Durchführung der Verordnung Nr. 1169/2011 fällt.



A.
Problemstellung
Im italienischen Recht ist der Strafrahmen für eine irreführende Handlung, die in den Anwendungsbereich der (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (nachfolgend LMIV) fällt, deutlich milder als der Strafrahmen, der für eine irreführende Handlung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (nachfolgend UGP-Richtlinie) gilt. Da nach Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie bei einer Kollision von Bestimmungen der UGP-Richtlinie bzw. der nationalen Gesetze zu ihrer Umsetzung mit anderen Rechtsvorschriften der Union, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, letztere vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind, stellt sich die Frage, was mit der Kollision konkret gemeint ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie sind irreführende Geschäftspraktiken im nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten verboten. Nach Art. 7 Abs. 1 der LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel ebenfalls nicht irreführend sein. Ein Aspekt, über den nach der UGP-Richtlinie nicht irregeführt werden darf, ist nach Art. 6 Buchst. b die geografische oder kommerzielle Herkunft eines Produkts. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV erwähnt ausdrücklich die Irreführung über das Ursprungsland oder den Herkunftsort.
Wegen einer Irreführung über den geografischen Ursprung von Nudeln aus Hartweizengrieß verhängte die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) gegen Lidl auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 9 des italienischen Codice del Consumo, mit dem in Italien u.a. die UGP-Richtlinie umgesetzt wurde und der einen Strafrahmen von 5.000 Euro bis 10 Mio. Euro vorsieht, ein Ordnungsgeld i.H.v. 1 Mio. Euro. Lidl wehrte sich dagegen u.a. mit der Begründung, dass das italienische Recht im sog. Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2017 bei Verstößen gegen Art. 6 der LMIV einen Strafrahmen von 3.000 bis 24.000 Euro vorsieht und die LMIV die nationale Umsetzung der UGP-Richtlinie wegen dessen Art. 3 Abs. 4 verdränge. Das Berufungsgericht fragte deshalb den EuGH nach dem Verhältnis beider Regelungskomplexe im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie.
Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie bestimmt, dass bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Unionsvorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die anderen Vorschriften vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Das setzt nach Auffassung des EuGH voraus, dass das Irreführungsverbot der LMIV zum einen besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Informationen über Lebensmittel regelt und dass diesbezüglich darüber hinaus eine Kollision mit der UGP-Richtlinie vorliegen müsse.
Hinsichtlich der ersten Voraussetzung hält der EuGH fest, dass Art. 7 der LMIV besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken i.S.d. Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie regelt. Zur Begründung verweist er zunächst auf Erwägungsgrund 5 der LMIV, wonach die allgemeinen Grundsätze der UGP-Richtlinie in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken in der LMIV durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden sollen. Weiterhin verweist er auf Erwägungsgrund 20 der LMIV, der hervorhebt, dass im Lebensmittelinformationsrecht die Verwendung irreführender Informationen verboten werden soll. Daraus leitet er ab, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV sowie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 LMIV besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV nennt beispielhaft einige Eigenschaften von Lebensmittel, über die nicht irregeführt werden darf, wie das Ursprungsland oder den Herkunftsort. Nach Art. 7 Abs. 2 müssen die Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für Verbraucher leicht verständlich sein, und sie schließen nach Art. 7 Abs. 4 LMIV auch die Werbung für und die Aufmachung von Lebensmitteln ein.
Allerdings reicht dieser Umstand für die Verdrängung der UGP-Richtlinie durch die LMIV allein nicht aus. Vielmehr ist ergänzend erforderlich, dass die Regelungen in der UGP-Richtlinie und in einer anderen europäischen Verordnung oder Richtlinie tatsächlich kollidieren. Dafür reichen Abweichungen im Regelungsgehalt der Normen allein nicht aus. Vielmehr müssen die Regelungen in den beiden Normenwerken miteinander unvereinbar sein.
Dies ist laut EuGH bei Art. 6 der UGP-Richtlinie und Art. 7 der LMIV nicht der Fall. Denn beide Regelungen verfolgen ein gemeinsames Ziel, nämlich ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher vor irreführenden Informationen zu gewährleisten und so zu verhindern, dass die Verbraucher u. a. in Bezug auf bestimmte Eigenschaften eines Produkts oder – konkreter – eines Lebensmittels irregeführt werden. Auch wenn die Tatbestandsmerkmale der nach den betreffenden Bestimmungen verbotenen Praktiken nicht vollständig übereinstimmen, begründen beide Bestimmungen nach bindender Auffassung des EuGH weitgehend ähnliche Pflichten bei der Verbraucherinformation.
Ergänzend weist der EuGH darauf hin, dass die UGP-Richtlinie den Schutz der Verbraucher adressiert, der umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden soll. Art. 7 der LMIV soll demgegenüber zwar nicht in erster Linie den lauteren Wettbewerb gewährleisten, sondern auf der Grundlage von Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitserwägungen wirtschaftliche oder anderweitige Beeinträchtigungen der Verbraucherinteressen bei der Vermarktung eines Lebensmittels verhindern. Art. 6 der UGP-Richtlinie und Art. 7 der LMIV ergänzen einander aber insofern, als sie unterschiedliche Aspekte desselben Verhaltens verbieten. Mithin sind beide Regelungen nicht im Sinne des Kollisionsbegriffs des Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie miteinander unvereinbar. Allerdings dürfte eine Geschäftspraxis, die nicht gegen Art. 7 LMIV verstößt, nicht nach der UGP-Richtlinie verboten werden.
Der EuGH bestätigte damit, dass Lidl wegen seiner irreführenden Angabe allein auf der Grundlage der italienischen Umsetzung der UGP-Richtlinie bestraft werden durfte. Eine ergänzende Frage des vorlegenden Gerichts zur rechtlichen Grundlage für die Bestrafung des Verhaltens wegen eines Verstoßes gegen die LMIV wies er mangels Relevanz als unzulässig zurück, weil die Bestrafung von Lidl darauf nicht gestützt wurde.


C.
Kontext der Entscheidung
Die EuGH-Rechtsprechung zum Kollisionsbegriff in Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ist nicht neu. Der EuGH verweist insoweit auf seine Entscheidung EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-54/17 und C-55/17, Rn. 60 und 61 „Wind Tre und Vodafone Italia“. Dort hatte er bereits zum Verhältnis der UGP-Richtlinie zur Richtlinie 2002/22/EG (Universaldiensterichtlinie; heute Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation) festgehalten, dass eine Kollision mehr verlangt als Unterschiede in der gesetzlichen Regelung. Erforderlich ist vielmehr, dass die außerhalb der UGP-Richtlinie stehende Bestimmung Gewerbetreibenden zwingende Verpflichtungen auferlegt, die mit der UGP-Richtlinie unvereinbar sind. Dies soll sich auch aus dem – insoweit unveröffentlichten – EuGH-Beschl. v. 14.05.2019 - C-406/17 bis C-408/17 und C-417/17 „Acea Energia u.a.“ ergeben.
Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass die nationalen Gesetze zur Umsetzung der UGP-Richtlinie und EU-Verordnungen bzw. die nationalen Gesetze zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien nebeneinander anwendbar sind, wenn sie nicht kollidieren, d.h. miteinander unvereinbar sind (so mittlerweile auch BGH, Urt. v. 09.10.2025 - I ZR 183/24 Rn. 56 f. „Jacobs Krönung“; zuletzt OLG Köln, Urt. v. 27.03.2026 - 6 U 113/25 Rn. 48). Ohne Kollision in diesem Sinne kann nicht mehr von einem Vorrang der anderweitigen Regelungen ausgegangen werden (für einen Vorrang ohne Hinweis auf die Unvereinbarkeit der Regelungen u.a. noch EuGH, Urt. v. 07.07.2016 - C-476/14 Rn. 42 „Citroën Commerce“; EuGH, Urt. v. 16.07.2015 - C-544/13 Rn. 79 „Abcur“; EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-391/12 Rn. 45 „Good News“; BGH, Urt. v. 10.11.2016 - I ZR 29/15 Rn. 11 „Hörgeräteausstellung“; BGH, Urt. v. 28.01.2016 - I ZR 36/14 Rn. 12 „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“).
Ob eine Kollision vorliegt, kann allerdings nur aufgrund eines Vergleichs der konkret betroffenen Bestimmung in der UGP-Richtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung und der anderweitigen Regelung in einem EU-Normenwerk festgestellt werden. Dieser ergänzende Prüfungsschritt darf in zukünftigen Entscheidungen zur Kollision nach Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie nicht übergangen werden.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die EuGH-Entscheidung bestätigt, dass es für die Anwendung der Kollisionsregel in Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie nicht ausreicht, dass es in einem anderen europäischen Normenwerk eine spezielle Regelung gibt, die den gleichen oder einen ähnlichen Sachverhalt erfasst. Erforderlich ist vielmehr, dass diese andere Regelung mit der Rechtslage, wie sie nach der UGP-Richtlinie gilt, unvereinbar ist. Andernfalls sind trotz Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie beide Normenwerke nebeneinander anwendbar. Es gibt keinen Vorrang der spezielleren Bestimmung (mehr). Wenn ein Gericht eine Kollision verneint, kann es seine Entscheidung ausschließlich auf einen Verstoß gegen das UWG stützen.



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