Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei Wohneigentum nicht angemessener GrößeLeitsatz Die unangemessene Größe eines nicht als Vermögen zu berücksichtigenden selbst bewohnten Wohneigentums steht der Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nicht entgegen. Orientierungssatz zur Anmerkung Nach § 22 Abs. 2 SGB II sind angemessene Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur einer Immobilie auch bei selbstgenutzten, wenn auch i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen großen Wohnraum zu gewähren, wenn die Immobilie nicht als Vermögen verwertbar ist und die Hilfebedürftigkeit auch durch den Einsatz anderweitigen Vermögens nicht beseitigt werden kann. - A.
Problemstellung § 22 Abs. 2 SGB II nahm im verfahrensgegenständlichen Monat Juli 2017 für die Bemessung des Unterkunftsbedarfs im Hinblick auf unabweisbare Aufwendungen bei selbst bewohntem Wohneigentum auf § 12 SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (a.F.) Bezug. Dieser sah in Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 vor, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Als Schutzzweck wurde dabei stets nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ gesehen (so bereits BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 2/05; BSG, Urt. v. 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R m.w.N.). Für die Frage der Angemessenheit orientierte sich die Rechtsprechung an den Werten des II. Wohnungsbaugesetzes. Für einen Vierpersonenhaushalt galten dabei für ein Eigenheim eine Wohnfläche von 130 m² und für eine Eigentumswohnung von 120 m² als angemessen. Bei weniger als vier Bewohnern waren jeweils 20 m² pro Person bis zu einer Untergrenze von 90 m² bei einem Eigenheim und von 80 m² bei einer Eigentumswohnung abzuziehen. Der tatsächliche Wert einer Immobilie, der ja auch maßgeblich durch den Bodenwert bestimmt werden kann, war für die Frage der Angemessenheit ohne Bedeutung (näher Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 12 Rn. 70 ff.). Mit einer Wohnfläche von 129 m², die der Kläger im zugrunde liegenden Fall allein bewohnte, war dieses Wohneigentum daher ganz offensichtlich kein geschütztes, sondern ein grundsätzlich zu beachtendes Vermögen, wenn durch dessen Verwertung die Hilfebedürftigkeit des Klägers beseitigt werden konnte. Hierzu enthielt die Entscheidung des Landessozialgerichts keinerlei Feststellungen. Für das BSG eröffnete sich insoweit die grundsätzliche und wohl höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob § 22 Abs. 2 SGB II durch die Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bei unangemessenem Hauseigentum eine Übernahme von Instandhaltungskosten von vornherein ausschließt.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Beteiligten stritten um die Übernahme der im Juli 2017 entstandenen Aufwendungen für eine Dachreparatur i.H.v. 583,77 Euro an dem vom alleinstehenden, erwerbsfähigen Kläger (*1956) bewohnten Eigenheim mit einer Wohnfläche von 129 m². Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger Alg II, das der Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2017 für die Monate Mai 2017 bis April 2018 bewilligt hatte. Im Juli 2017 fielen an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung lediglich Hausnebenkosten für mit dem Heizungsbetrieb verbundene Energiekosten i.H.v. 5,62 Euro an. Mit der Anzeige der Reparaturbedürftigkeit des Hausdaches legte der Kläger im April 2017 drei Kostenvoranschläge vor, den günstigsten über 583,77 Euro. Ausgehend von einer 50 m² großen Mietwohnung errechnete der Beklagte eine jährliche Nettokaltmiete i.H.v. 2.658 Euro zzgl. 66 Euro Betriebskosten und Heizungskosten mit Warmwasser i.H.v. 1.089 Euro als angemessen. Die Übernahme von Aufwendungen für die Reparatur des Daches lehnte er allerdings ab. In den Vorinstanzen blieb der Kläger erfolglos. Das Sozialgericht stützte sich dabei auf § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, durch den der Gesetzgeber verhindern wolle, dass unangemessenes Wohneigentum gefördert werde. Dies sei nur zu erreichen, wenn Reparaturaufwendungen für unangemessen großes und nur nicht verwertbares Wohneigentum nicht übernommen würden. Das Landessozialgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das Hausgrundstück als Vermögen zu berücksichtigen und der Kläger damit nicht hilfebedürftig sei und ergänzend ausgeführt, einer anderslautenden Auslegung von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II stehe dessen Wortlaut entgegen, nach dem das Hausgrundstück über § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt sein müsse. Das BSG hat die Revision zugelassen und sodann das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Aufwendungen für die Reparatur des Daches seien der Sache nach als Bedarf für Unterkunft anzuerkennen. Es lasse sich nach den Feststellungen des Landessozialgerichts allerdings nicht beurteilen, ob der Kläger Anspruch auf Alg II habe. Es fehle an hinreichenden Feststellungen zu seiner Hilfebedürftigkeit i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 SGB II, insbesondere wegen einer möglichen Verwertbarkeit des Hausgrundstücks. Das Landessozialgericht werde zunächst über die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks und ggf. weiterer Vermögensgegenstände unter dem Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit in absehbarer Zeit zu entscheiden haben. Nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in der noch für den verfahrensgegenständlichen Monat Juli 2017 geltenden Fassung unter anderem ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handle es sich im verfahrensgegenständlichen Monat noch um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliege. Nach dem Wortlaut der dem Vermögensschutz dienenden Vorschrift beziehe sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks. Auf andere wertbildende Faktoren als die Größe werde nicht abgestellt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei nach Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück maßgeblich auf die Wohnfläche des Hauses abzustellen. Die Norm bezwecke nämlich nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Erhalt des Wohnraums zur Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Für einen 1-Personen-Haushalt sei das BSG (bislang) von einer im Ausgangspunkt angemessenen Wohnfläche – von besonderen Wohnbedürfnissen bei einer außergewöhnlichen Bedarfslage abgesehen – von 90 m² ausgegangen. Für das Vorliegen solcher besonderen Wohnbedürfnisse gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Es könne allerdings nach derzeitigem Verfahrensstand nicht beurteilt werden, ob das Hausgrundstück nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II wegen offensichtlich unwirtschaftlicher Verwertung geschützt sei, oder die Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Könne der Kläger seine Hilfsbedürftigkeit nicht durch den Einsatz von Vermögen beseitigen, seien die Aufwendungen für die Reparatur des Daches, soweit sie angemessen seien, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuerkennen. Nach dessen Wortlaut werde zwar vorgegeben, dass es sich bei dem Wohneigentum um ein als angemessen großes Hausgrundstück geschütztes Vermögen handeln müsse. Diese Voraussetzungen seien nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht gegeben. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei jedoch hinsichtlich der Bedarfe dem Grunde nach begrenzender Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II einschränkend auszulegen, was den Anwendungsbereich zugleich erweitere. Die Beschränkung des Anspruchs auf Kosten nur für Wohneigentum mit angemessener Wohnfläche führe zu einer planwidrigen Lücke, weil der Wortlaut nicht alle Fälle erfasse, die nach Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck erfasst sein sollten. Nach der vor dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage sei bei Bewohnern von selbstgenutzten Eigenheimen für die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt nicht entscheidend gewesen, ob das Hausgrundstück als solches dem Verwertungsschutz unterfallen würde. Dies gelte allgemein weiterhin. § 22 Abs. 2 SGB II beinhaltet lediglich eine abweichende Regelung für Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur. Laufende und einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung als Unterkunft würden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unabhängig davon berücksichtigt, ob ein selbstgenutztes Hausgrundstück angemessen sei. Mit der Sonderregelung in § 22 Abs. 2 SGB II habe der Gesetzgeber eine Regelung zur Grenzziehung zwischen Werterhaltung einerseits und Wertsteigerung i.S.v. Vermögensbildung getroffen. Den Werterhalt durch Instandhaltung oder Reparatur habe der Gesetzgeber auf diejenigen Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen begrenzen wollen, die auch dem Vermögensschutz des SGB II unterfallen würden und nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien. Hierfür habe er typisierend auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zurückgegriffen. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass in diesem Sinne ebenso unangemessene selbst bewohnte Immobilien gleichwohl nicht als Vermögen berücksichtigt werden könnten. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergebe sich auch nicht, dass die Anerkennung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unweigerlich abhängig von der Wohnfläche habe gemacht werden sollen. Systematisch sei § 22 Abs. 2 SGB II den Vorschriften über die Bestimmung des Leistungsanspruchs und damit einhergehender Bedarfe zugeordnet, hingegen nicht den Anspruchsvoraussetzungen der Hilfebedürftigkeit. Leistungsberechtigten, egal ob Mietern oder Eigentümern, seien im Grundsatz dieselben Mittel zur Deckung ihrer Bedarfe zur Verfügung zu stellen. Sie seien im Hinblick auf die angemessene Höhe der unterkunftsbezogenen Aufwendungen insoweit gleichzubehandeln. Auch bei Eigentümern selbst bewohnter Immobilien mit oder ohne Vermögensschutz über § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II gehe es um den Erhalt der Unterkunft bzw. den Erhalt von deren Bewohnbarkeit. Die Angemessenheit der Unterkunftsbedarfe stehe zudem in keiner zwingenden Beziehung zur Angemessenheit der als Vermögen schützenswerten Wohnfläche. Solange die Angemessenheitsgrenze für diese Aufwendungen nicht überschritten werde, erfolge deren Anerkennung grundsätzlich unabhängig von der Wohnfläche. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift solle nur verhindern, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung veräußert werden müsste, bevor Grundsicherungsleistungen gewährt würden. Sie beschränke oder erweitere den Anspruch im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung weder im Vergleich zu Mietern noch im Vergleich zu hilfebedürftigen Wohnungsnutzern einer Immobilie, die für den Vermögensschutz nicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterfalle. Letztlich gebiete es auch Sinn und Zweck der Regelung, die Anerkennung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur auch bei selbstgenutzten, wenn auch i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen großen Wohnraum zu erfassen. Maßstab der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ jeder leistungsberechtigten Person sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten. Gerade das Kostenkriterium belege, dass es bei der Bemessung des Bedarfs nicht auf den Grund der fehlenden Verpflichtung zum Einsatz selbstbewohnten Wohneigentums zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit ankomme. Andernfalls wären, zöge eine leistungsberechtigte Person trotz vermeidbarer Unbewohnbarkeit der nicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterfallenden, aber nicht verwertbaren Unterkunft von dort in eine Mietwohnung oder ein Eigenheim im Sinne dieser Vorschrift, möglicherweise höhere Aufwendungen bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Änderungen des SGB II durch das Gesetz zur Einführung des Bürgergeldes (BGBl I 2022, 2328) zum 01.01.2023 nehmen der Entscheidung des BSG keineswegs die Relevanz. Die Neufassung des § 12 SGB II sieht im jetzigen Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 nach wie vor ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung grundsätzlich als nicht zu berücksichtigendes Vermögen. Verändert haben sich die maßgeblichen Wohnflächen, als bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück nunmehr eine Wohnfläche von bis zu 140 m² bzw. bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung von bis zu 130 m² bei einem Haushalt bis vier Personen maßgeblich sind, eine geringere Personenzahl nun nicht mehr zu einer Minderung der Wohnfläche führt, hingegen bei mehr als vier Personen jeweils um 20 m² höhere Wohnflächen für jede Person anzuerkennen sind. Die Grenzwerte sind damit erstmals ausdrücklich gesetzlich verankert worden. Darüber hinaus sind höhere Wohnflächen anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte darstellen würde. Damit schafft der Gesetzgeber eine großzügige Behandlung selbstgenutzter Immobilien bei der Vermögensprüfung. Nach wie vor bezweckt die Freistellung von der Vermögensberücksichtigung nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Erhalt des Wohnraums zur Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlichen Lebensmittelpunkt. Ebenso bleibt auch die Wohnfläche alleiniges Angemessenheitskriterium und wird der tatsächliche Wert einer Immobilie, der auch durch den Bodenwert bestimmt wird, nicht in die Betrachtung einbezogen (näher amtl. Begr., BT-Drs. 20/3873, S. 80). Die vom BSG entschiedenen Fallsituation kann sich daher in der Kernfrage durchaus erneut so stellen. Für vergleichbare Fälle bietet das Urteil mit seiner klaren Diktion ein Prüfschema sowohl für die Verwaltung als auch für die Gerichte bei der Prüfung eines Anspruchs auf Anerkennung unabweisbarer Aufwendungen zur Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum. Das BSG erinnert daran, dass in jedem Fall zunächst zu prüfen ist, ob einzusetzendes Vermögen die Hilfebedürftigkeit des Anspruchstellers beseitigt und dabei zunächst zu ermitteln ist, ob das Hausgrundstück überhaupt tatsächlich verwertbar ist. Erst wenn das der Fall ist, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die Immobilie nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Ist das nicht der Fall, bleibt die Prüfung, ob die Aufwendungen für die Instandhaltung angemessen sind. Der Berechnungsmechanismus für die Angemessenheit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II gewährleistet die notwendige Kostendeckelung und trägt dem Grundgedanken der Norm, der Grenzziehung zwischen Werterhaltung und Wertsteigerung i.S.d. Vermögensbildung Rechnung. Es wird dadurch sichergestellt, dass Eigentümer und Mieter hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Maßstäben behandelt werden. Der Eigentümer einer als Schonvermögen zu bewertenden Immobilie hat daher lediglich einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft, wie sie ein Mieter einer vergleichbaren Immobilie verlangen könnte. Maßgeblich ist insofern nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ein Jahreszeitraum. Die Karenzregelung aus § 22 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB II gilt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 SGB II für die Bedarfe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht.
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