Haftungsquote bei Kollision im Kreisverkehr und Verwertbarkeit einer WebcamaufnahmeLeitsätze 1. Im Verkehrsunfallprozess sind die Aufzeichnungen einer Webcam, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt, als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht grundsätzlich unverwertbar; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unfallbeteiligter zwar der Verwertung widerspricht, sich dabei aber nicht auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte beruft. 2. Fahren zwei Kraftfahrzeuge annährend gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr ein, ohne dass die Reihenfolge aufgeklärt werden kann, kann im Einzelfall eine Haftungsteilung von 2/3 zulasten des - vom Unfallgegner aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommenen - aus der weiter links gelegenen Einmündung kommenden Fahrers gerechtfertigt sein, wenn dieser versucht, in einer Geradeausfahrt mit einer der Verkehrssituation nicht angemessenen Geschwindigkeit unter „Schneiden“ der Mittelinsel an dem sich erkennbar aus der nächsten Einmündung annähernden Fahrzeug vorbeizufahren. Orientierungssätze zur Anmerkung 1. Fahren zwei Fahrzeuge gleichzeitig in den Kreisverkehr ein und können beide die Kollision vermeiden, haben beide einen entscheidenden Verursachungsbeitrag gesetzt, ohne dass zulasten einer Partei ein Vorfahrtsverstoß i.S.d. § 8 StVO angenommen werden könnte. 2. Allerdings überwiegt die Haftungsquote des Kfz-Führers zu 2/3, der unter einer starken Beschleunigung mit einer viel zu hohen Geschwindigkeit unter Missachtung des vorgesehenen Verlaufs des Kreisverkehrs diesen viel zu schnell geradeaus durchfahren hat. 3. Für die Aufklärung dieses Unfallgeschehens kann dabei auf die Aufzeichnung einer Webcam zurückgegriffen werden, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt und bei deren Verwertung ein Eingriff in ein höher zu gewichtendes Persönlichkeitsrecht nicht vorliegt. - A.
Problemstellung Das OLG Saarbrücken hatte über die Bildung der Haftungsquote bei einer Kollision im Kreisverkehr bei einer gleichzeitigen Einfahrt der beteiligten Kraftfahrzeuge zu entscheiden, wobei das Unfallgeschehen mit der gebotenen Genauigkeit nur unter Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung einer Webcam aufgeklärt werden konnte. Dabei bestand die Besonderheit, dass diese Aufnahmen zumindest datenschutzrechtlich zu beanstanden gewesen sind und sich die Frage eines Verwertungsverbotes im Zivilprozess gestellt hat.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Beide Parteien waren mit ihren Kraftfahrzeugen im Kreisverkehr zusammengestoßen und stritten über die Haftungsquote. Die Beklagtenseite berief sich dabei auf die Auswertung einer Videoaufzeichnung aus einer Webcam, die ein am Ort ansässiges und nicht bei dem Unfall beteiligtes Unternehmen eingesetzt und augenscheinlich der Beklagtenseite für den Prozess zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerseite widersprach der Verwertung dieser Aufzeichnung und so mussten das Landgericht und das Oberlandesgericht neben der Bildung der Haftungsquote auch über das Eingreifen eines Verwertungsverbotes entscheiden. Die Videoaufzeichnung wurde jedenfalls in Augenschein genommen und auch durch einen Sachverständigen ausgewertet. Dieser ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass beide Fahrzeugführer annähernd gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren seien und beide die Kollision bei der Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätten vermeiden können. Zusätzlich war allerdings auch dem Geschäftsführer der Klägerin ein ganz erheblicher Verstoß gegen die StVO anzulasten, da er das Fahrzeug im Kreisverkehr trotz der besonders schnellen Einfahrt mit mindestens 52 km/h weiter beschleunigt und dabei auch die Mittelinsel befahren hatte, um den Kreisverkehr so schnell wie möglich durchqueren zu können. Das OLG Saarbrücken hat unter Berücksichtigung dieser jeweiligen Verursacherbeiträge zulasten der Klägerseite eine deutlich höhere Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von zwei Dritteln angesetzt. Auch die Beklagtenseite treffe aber eine Mithaftung, da diese ebenfalls die Kollision bei Beachtung des § 1 Abs. 2 StVO hätte vermeiden können: Für den Beklagten sei die zu schnelle Einfahrt der Klägerseite rechtzeitig erkennbar gewesen und er hätte entsprechend reagieren müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Da allerdings beide Fahrzeugführer gleichzeitig in den Bereich des Kreisverkehrs eingefahren waren, habe zugunsten von keinem der Fahrzeugführer bzw. zulasten der anderen Partei der Anscheinsbeweis wegen eines Vorfahrtverstoßes nach § 8 StVO eingreifen können. Das OLG Saarbrücken hat dabei auch die Videoaufzeichnung aus einer „Webcam“ ausgewertet, welche eine vor Ort ansässige Firma zur Verfügung gestellt hat. Mit dieser Kamera wurde augenscheinlich außerhalb des Firmengeländes zugleich der öffentliche Straßenverkehr über einen nicht länger genannten Zeitraum aufgenommen und daher auch das Unfallgeschehen aufgezeichnet. Zum Einsatz der Kamera wurde nur pauschal behauptet, die Firma würde hierfür über eine Genehmigung verfügen, ohne dass die Umstände der Videoaufzeichnung bzw. der Einsatz der Kamera weiter aufgeklärt worden wären. Vielmehr gingen insoweit sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH aus dem Mai 2018 zur Verwertung einer Dashcam davon aus, dass vorliegend die gleichen Grundsätze auch im Zeitalter der DSGVO eingreifen würden. Selbst wenn die Aufzeichnung unter datenschutzrechtlichen Verstößen erfolgt sein sollte, wäre immer noch gesondert im Rahmen einer Güteabwägung im Zivilprozess zu überprüfen, ob ein Verwertungsverbot eingreifen würde. Eine solche Prüfung war zwar vorzunehmen, da die Klägerseite der Verwertung widersprochen hatte, konnte aber nicht zu deren Gunsten umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Güterabwägung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Aufzeichnung lediglich die sog. Öffentlichkeitssphäre betroffen hat und ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerseite nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr würde das Interesse an der Findung der materiellen Wahrheit bis hin zur Vermeidung eines Prozessbetrugs vorliegend überwiegen und damit würde auch die besondere Beweisnot des Unfallgegners berücksichtigt. Eine Videoaufzeichnung würde bei der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens die bestmögliche Aufklärung bieten und wäre vorliegend mit einem geringfügigen Eingriff zulasten der Klägerseite verbunden. Nach Ansicht des Senats wären dabei die vom BGH insoweit im Mai 2018 aufgestellten Grundsätze zum Anwendungsbereich des BDSG a.F. auch uneingeschränkt im Anwendungsbereich der DSGVO zu beachten und würden zu keinem anderen Ergebnis führen.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Unfallkonstellation, welche das OLG Saarbrücken zu entscheiden hatte, kommt in der Praxis häufig vor: Zwei Fahrzeuge kollidieren im Kreisverkehr und es ist nicht hinreichend geklärt, wer ggf. das Vorrangrecht aus § 8 StVO für sich in Anspruch nehmen kann. Unter besonderen Umständen kann hier in der Tat der Anscheinsbeweis sich zulasten einer Partei auswirken. Auch im Kreisverkehr gilt das Vorfahrtsrecht des § 8 StVO gegenüber dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer mit dem sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis – dies selbst dann, wenn der Wartepflichtige nur geringfügig in den Kreisverkehr einfährt (AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 06.12.2011 - 813b C 256/10 - SVR 2012, 385; AG Rheinbach, Urt. v. 29.08.2006 - 5 C 17/06 - Schaden-Praxis 2007, 6). Auch wenn der wartepflichtige Unfallgegner bereits in den Kreisverkehr eingefahren ist, wird weiterhin eine Vorfahrtsverletzung vermutet, solange ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Einfahrt besteht. Eine zurückgelegte Distanz von 15 m genügt dagegen beispielsweise nicht, um einer Vorfahrtsverletzung entgegenzustehen (OLG Hamm, Urt. v. 03.04.2003 - 6 U 124/02 - Schaden-Praxis 2003, 303). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass beide Fahrzeuge nahezu gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren sind. Lässt sich bei einem Unfall im Kreisverkehr aber nicht feststellen, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat, spricht kein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des einen oder anderen Unfallbeteiligten (LG Detmold, Urt. v. 22.12.2004 - 2 S 110/04 - DAR 2005, 222). Wenn wie hier zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen Kreisverkehr einfahren, muss sich jeder Fahrzeugführer vielmehr auf das Einbiegen des anderen einstellen und einer Unfallgefahr durch eine zumindest leichte Bremsung begegnen (OLG Hamm, Urt. v. 10.11.1999 - 13 U 58/99 - NZV 2000, 413). Vollkommen zu Recht weist das OLG Saarbrücken darauf hin, dass in dieser Konstellation ein Anscheinsbeweis wegen eines Verstoßes gegen § 8 StVO nicht eingreift und genau zu prüfen ist, in welchem Umfang ein Fahrzeug die Kollision hätte vermeiden können. Dies traf aber vorliegend auf beide Fahrzeugführer gleichermaßen unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO zu. An sich wäre dann eine Haftungsteilung geboten, wenn nicht hier der Geschäftsführer der Klägerseite auch noch zusätzlich gegen das Verbot des Befahrens der Mittelinsel im Kreisverkehr nach § 8 Abs. 1a StVO i.V.m. Anlage 2 Nr. 8 zu Zeichen 215 StVO verstoßen hätte und auch noch mit einer deutlich zu hohen Geschwindigkeit und auch weiter stark beschleunigend in den Kreisverkehr eingefahren wäre. Es überzeugt in diesem Fall auch, die überwiegende Haftung mit zwei Dritteln auf der Klägerseite zu sehen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Weniger überzeugend ist die Entscheidung des OLG Saarbrücken allerdings im Hinblick auf die Verwertung der Videoaufzeichnung, die dritte Personen vorliegend im Rahmen einer stationären Videoüberwachung gewonnen und dann einseitig einer Partei zur Verfügung gestellt haben. Insoweit ist hier festzuhalten, dass die durchgehende Überwachung eines öffentlichen Raumes aufgrund einer stationären Videoüberwachung im Regelfall einen massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und sowohl gegen das BDSG a.F. als auch die DSGVO in der aktuellen Fassung nach ständiger Rechtsprechung verstößt. Es entspricht jedenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die durchgehende heimliche Überwachung anderer Personen durch die stationäre Kamera auf einem Grundstück, welche Aufnahmen außerhalb des eigenen Grundstücksbereichs tätigt, in der Regel als schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen und der Einsatz einer solchen Kamera zu beanstanden ist (grundlegend: BGH, Urt. v. 21.10.2011 - V ZR 265/10 - NJW-RR 2012, 140). Unter diesen Gesichtspunkten kann mit guten Gründen auch eine Unterscheidung zur „normalen Dashcam-Aufzeichnung“ vorgenommen werden: In dem vom BGH mit Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Fahrzeugführer einmalig von einem anderen aufgenommen wurde, der – aufgrund einer eingesetzten sehr großen Speicherkarte – über mehrere Stunden mit seiner Dashcam das Verkehrsunfallgeschehen vor seinem Fahrzeug aufgezeichnet hatte, um im Falle einer Kollision entsprechend gewappnet zu sein. Vorliegend geht es jedoch um eine stationäre dauerhafte Überwachung im öffentlichen Verkehrsraum an einer besonderen Stelle mit einem – ggf. sogar viel frequentierten – Kreuzungsbereich, die allein deshalb schon zu einem viel intensiveren Eingriff führt, da sie ohne weitere Aufklärung der Betroffenen und ohne erkennbare zeitlichen Beschränkung dazu führt, dass alle sich in diesem Bereich bewegenden Personen aufgezeichnet werden – ggf. könnte sogar heimlich durch die wiederholte stationäre Überwachung bei mehreren Aufnahmen ein Bewegungsprofil erstellt werden. Vollkommen zu Recht werden im Regelfall derartige Aufnahmen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße untersagt und sind als deutlich schwerwiegenderer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu bewerten. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine Dashcam-Aufzeichnung in einem Fahrzeug dauerhaft zur Überwachung eines öffentlichen Raums vor einem Wohnblock eingesetzt wird (LG Memmingen, Urt. v. 14.01.2016 - 22 O 1983/13). Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Zeitalter der DSGVO derartige Datenschutzverstöße zu erheblichen Sanktionen führen können: Sowohl der Verstoß gegen die Informationspflicht nach den Art. 13, 14 DSGVO als auch der schwerwiegende Eingriff durch die Aufzeichnung selbst ohne einen Rechtfertigungsgrund i.S.d. Art. 6 DSGVO kann zu einem umfassenden Schadensersatz materieller wie immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO führen. Bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten ohne eine zulässige Rechtsgrundlage wird z.B. schon bei geringen Verstößen ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 2.000 Euro für angemessen erachtet (LArbG Kiel, Beschl. v. 01.06.2022 - 6 TA 49/22). Die Sanktionsmöglichkeiten sind darüber hinaus deutlich weiter gefasst und das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird umfassender und intensiver geschützt als dies noch bei dem BDSG a.F. der Fall gewesen ist. Ohne Weiteres kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen das BDSG a.F., wie vom BGH entschieden, gleichgewichtet wird – dies trotz eines Verstoßes gegen die Vorgaben der DSGVO ohne einen erkennbaren Rechtfertigungsgrund. Insbesondere scheidet hier vorliegend auch der Art. 6 Abs. 1f DSGVO aus, da bei einer stationären Überwachung ein überwiegendes Aufklärungsinteresse angesichts des schwerwiegenden Eingriffs überhaupt nicht zu erwarten ist. Ohnehin liegt der Zweck der Aufzeichnung ja auch sicherlich nicht in der Überwachung des Verkehrsraums zur Erfassung von Verkehrsunfällen, so dass beispielsweise auch die gewerbetreibende Firma, die die beteiligten Personen heimlich aufgenommen hat, einer entsprechenden Hinweispflicht mit einer Zweckänderung nach den Art. 13, 14 DSGVO nachkommen müsste und sich selbst in erheblichem Umfang schadensersatzpflichtig gemacht haben kann. Die damit verbundene Bewertung nach DSGVO erfordert jedenfalls eine deutlich umfassende Abwägung, die auch viel kritischer als die knappen Ausführungen des OLG Saarbrücken hier ausfallen kann. In einzelnen Fällen ist schon wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO eine solche Verwertung im Zivilprozess nicht zugelassen worden (LG Mülhausen, Urt. v. 12.05.2020 - 6 O 486/18 für eine Aufzeichnung aus einer Dashcam; AG Geilenkirchen, Urt. v. 05.01.2023 - 10 C 114/21 für eine stationäre Videoüberwachung).
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Am Ende der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet sich der versteckte Hinweis bei der Überprüfung der Höhe der Geschäftsgebühr, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe und trotz der Kommunikation mit dem Leasinggeber bei der Gebührenbemessung immer noch eine Mittelgebühr mit einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzen sei. Sollte es sich allerdings tatsächlich um ein Leasingfahrzeug gehandelt haben, wäre dies auch bei der Haftungsquote entsprechend zu berücksichtigen: Denn dann fallen die Haltereigenschaft der Klägerseite und die Eigentümereigenschaft der Leasinggeberin bezüglich des unmittelbaren Fahrzeugschadens auseinander und die Klägerseite kann nur einen Anspruch aus abgetretenem Recht oder im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen, der an sich der Leasinggeberin zusteht. Dies führt allerdings dazu, dass der Klägerseite, wenn es um den Anspruch der Leasinggeberin auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht, als Anspruchsgrundlage die Vorschrift des § 823 BGB zur Verfügung steht und sich dann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges ebenso wie ein erhebliches eigenes Verschulden bei der Haftungsabwägung im Außenverhältnis erst einmal nicht entgegenhalten lassen muss. Solange jedenfalls eine Zahlung an die Leasinggeberin verfolgt wird, käme es also auf eine Haftungsabwägung im Innenverhältnis mit den jeweiligen Verursachungsbeiträgen aus den dargelegten Gründen nach ständiger Rechtsprechung des BGH gar nicht mehr an (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 429/19; grundlegend bereits BGH, Urt. v. 10.07.2007 - VI ZR 199/06 - NJW 2007, 3120).
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